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als Wakdvorräthe zu künftigen Bedürfniſſen oder zu sonstigen Absichten
noch erhalten und schonen muß. In den gewöhnlichen Fällen rechnet man
am Harze 100 bis 120 Jahre zur Abtriebsperiode der Fichtenbeſstände,
wenn man darin nicht vorzüglich ſtarkes Blochholz zu ziehen beabsichtigt,
oder zu geringeren Holzsorten für die dortigen Berg- und Hüttenwerke
besondere Forſtorte, und dafür die Hauungsperiode solchen Sorten ange-
meſſen kürzer beſtimmt.
Da übrigens der stärkere Betrieb der Fichte gewöhnlich schon eine
ins Große gehende Forſtwirthſchaft voraussetzt; so treten dabei weit meh-
rere Fälle, als beim Laubholzbetriebe ein, daß manche M
Rücksichten aufs Ganze über die Haubarkeit der einzelnen Holzbeſtände
entscheiden, und man nicht immer auf die Eigenheit derselben allein sehen
darf.
§. 160.
' Die beſte Fällungszeit der Fichte iſt sowohl in Hinsicht auf die
eigentliche Güte und Feſtigkeit des Holzes , als auf mehrere für die Forſt.
wirthschaft daraus entſtehende Folgen , die Jahrszeit , in welcher der soge-
nannte Umlauf des Safts am geringsten iſt, und der bemerkliche Zuwachs
für das Jahr aufgehört hat, also der Spätherbſt und Winter. Alles
Fichtenholz, bei welchem man eine vorzügliche Dauer zu haben wünſcht,
als z. B. zu Balken in großen Gebäuden, muß in jener Zeit gefällt wer- -
den, am wenigsten aber im Frühjahr kurz vor oder während der stärken
Triebszeitz denn, wenn das alsdann gefällte Fichtenholz auch nicht in
dem Grade ſchlechter iſt, als manche in der Saftzeit gefällte Laubholz-
orte , z. B. Büchen, Ahorn, Espen, Heinbüchen, Eſchen und dergl.; so
iſt es alsdann doch nicht allein merklich leichter und der Vergänglichkeit
mehr unterworfen, sondern es hat auch eine geringere Federkraft.
In Hinsicht auf die Forſiwirthschaft treten dabei außer den allge-
meinen für die Fichten noch die besondern Umſtände ein, welche auf die
Käfertrockniſſen und die dagegen anzuwendenden Vorſichts-.. und Rettungs-
mittel Beziehung haben. (Man sehe oben die §§. 128. 129. 140.)
§. Ix61.
Allerdings muß man den in den mehrſten Forſtſchriften zur Regel