Abschnitt I.
Landmesser-Priifimgs-Ordnung vom 4. September
1882
mit den Abänderungen vom 12. Juni 1893.
Die eingerückten Zeilen in kleinerer Schrift enthalten Anmerkungen und
Hinweise auf andere Stellen dieser Sammlung.
Wer in Gemäfsheit des § 36 der Gewerbeordnung vom 21. Juni
1869 als Landmesser öffentlich angestellt werden will, hat sich einer
Prüfung zu unterwerfen, für welche die nachstehenden Vorschriften zur
Anwendung kommen.
Siehe L. P. 0. § 27, G. A. § 30 und die Anlagen A bis C.
Oberprüfungskommission für Landmesser.
§ 1.
Das Landmesserprüfungswesen wird der r Oberprüfungskommission
für Landmesser -4 unterstellt, welche insbesondere
1. die Geschäftstätigkeit der Prüfungskommissionen (§ 3) bezüglich des
Prüfungsverfahrens und der gleichmäfsigen Ausübung der Prüfungs
vorschriften zu regeln,
2. über die Qualifikation der geprüften Kandidaten zum Landmesser end-
giltig zu entscheiden,
3. die Bestallungen zum Landmesser auszufertigen hat.
Zu Nr. 1. Vergl. die Geschäftsauweisung (G. A.) für die königl. Prüfungs
kommissionen für Landmesser, vom 28. November 1883, Abschnitt II
dieser Sammlung.
Zu Nr. 2 u. 3. Siehe L. P. 0. §§ 23 bis 25.
§ 2.
Die Oberprüfungskommission (§ 1) wird gebildet aus je einem
Kommissarius
a) des Finanzministers,
b) des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten,
c) des Ministers der öffentlichen Arbeiten.