Die Zählunterdrückung bei Fernamtstrennung ist im Jahre 1936
verlassen worden. Die Zählung soll auch bei Freiverbindungen unter-
drückt werden, z. B. Anrufe zu Dienststellen. Diese Verbindungen
gehen fast immer von GW-Dekaden ab, und der Anruf an den Dienst-
plátzen erfolgt mit Gleichstrom, nicht mit Láutestrom. Die Dienststelle
hat eine eigene Mikrophonspeisung. Man muf also beim Antworten
keinen Láutestrom ab- und Speisestrom anschalten. Es ist daher ein-
fach, den Zählzustand am angerufenen Ende wegzulassen. Wenn aber
Freistellen, z. B. in kleinen Ámtern, wie gewóhnliche Anschlüsse an
LW angeschlossen sind, so muB der Rufstrom abgeschaltet und Speise-
strom angeschaltet, trotzdem aber der Zählzustand unterdrückt wer-
den. Die Lösung dieser Aufgabe wird am einfachsten, wenn man Über-
tragungen zwischen die LW-Kontaktbank und die Anschlußleitungen
einfügt. Die Speisung erfolgt über ein Relais an der a-Ader im LW,
das beim Ansprechen das Antwortzeichen (z. B. zum Fernamt) gibt, und
über ein besonderes Relais an der b-Ader in der Übertragung, wobei
diese Ader gegen den LW abgeriegelt ist. Bei gewöhnlichen Anschlüssen
spricht ein zweites Speiserelais an der b-Ader im LW an, das die Zäh-
lung einleitet. Andere Verfahren sind in den DRP. 490652 und 692150
geschildert.
Doppelzähler. Man hat schon verlangt, daß Orts- und Ferngebühren
auf zwei verschiedenen Zählern vermerkt werden, um diese Gebühren
getrennt angeben zu können. Man hat dafür »Doppelzähler« ent-
wickelt.
Die Mehrfachzählung ist nicht Sache dieses Buches. Es sei daher
auf [51], ferner auf DRP. 496886 und Schweiz 172881 verwiesen.
Der Selbstwähl-Fernverkehr ist sicherlich ein wichtiges Glied des
Fernsprechwesens. Er wird aber in Großstädten nur von verhältnis-
mäBig wenigen Teilnehmern benutzt. Es wäre eine schwere wirtschaft-
liche Belastung, wenn man alle vorhandenen Einfachzáhler für Millionen
von Anschlüssen gegen Doppelzáhler austauschen wollte, von denen
nur wenige die Doppelzählung ausnutzen. Angewendet werden Doppel-
zühler in besonderen Fällen, z. B. bei Ausnahmeanschlüssen, d. h. Teil-
nehmern, die auf Antrag an ein fernliegendes Ortsamt über zuschlag-
pflichtige lange Leitungen angeschlossen werden. Für diese muf) die
Zahl der Ortsverbindungen festgestellt werden. Ferner gibt es Münzer
(bei Privaten), für welche eine Mindestzahl von Ortsgesprüchen/Monat
vorgeschrieben ist, deren Anzahl gemessen werden muß.
Generamenner. Bei einigen Verwaltungen, z. B. Frankreich, sind
die Ferngebühren nicht ganze Vielfache der Ortsgebühren, sondern z. B.
das 1,5- oder 2,5fache der Ortsgebühr. In diesem Falle wird (DRP.
653312) der Zählung ein Generalnenner (z. B. 0,5) zugrunde gelegt.
Die Ortsgebühr wird dann durch z. B. zwei Stromstöße gezählt. *