V. Feuerungen mit Brennstoff in besonderer Form.
A. Kohlenstaubfeuerungen.
Abweichend von den bisher besprochenen Feuerungen gelangt bei diesen die Kohle
in fein zermahlenem Zustande (Staubform) zur Verwendung. Der Kohlenstaub wird in
einem Luftstrom in die Feuerung eingeführt, wobei er sich bei der infolge des ununter-
brochenen Betriebes im Feuerraum herrschenden hohen Temperatur mit dem Sauerstoff der
ihn umgebenden Luft verbindet und in dieser schwebend verbrennt. Die Feuerung macht
also, im Gegensatz zu den bisher erórterten, einen Rost entbehrlich.
. Um dabei eine möglichst vollkommene Verbrennung zu erzielen, sind folgende Be-
dingungen einzuhalten:
1l. In der Feuerung muls dauernd eine genügend hohe Temperatur vorhanden sein.
2. Der Kohlenstaub muls in môglichst gleichmäfsiger und inniger Verteilung fort-
dauernd in richtigem Verhältnis in den Luftstrom eingetragen und das erhaltene Gemisch
in ununterbrochenem Strome dem Feuerraum zugeführt werden.
3. Die Kohlenteilchen müssen sich so lange schwebend im Luftstrome erhalten können,
bis vollständige Verbrennung eingetreten ist‘).
Die erste Bedingung ist bei der ununterbrochenen Beschickung ja eigentlich von
selbst erfüllt. Jedoch ist zu beachten, dafs das Ingangsetzen der Feuerung?) sowie die
fortdauernd sichere Entzündung des eingeführten Kohlenstaubes nur dann möglich sind,
wenn im Feuerraum eine gewisse Wärmemenge aufgespeichert werden kann.
Bei Flammrohrkesseln wird dies dadurch erreicht, dafs die Rohre auf eine gewisse
Erstreckung mit feuerfestem Mauerwerk ausgemauert werden. Diese Ausmauerung wird
verhültnismüfísig nur geringem Verschleifs unterliegen, da sie sich auf ihrer ganzen Er-
streckung in unmittelbarer Berührung mit Heizflàáchen befindet, ihre mittlere Temperatur
also unter derjenigen des Feuerraumes liegt, und da sie aufserdem nur selten Temperatur-
' Sobald der Kohlenstaub zu Boden sinkt, lagert er sich so dicht, dafs der Luftzutritt ge-
hindert und damit eine vollständige Verbrennung ausgeschlossen ist, vielmehr nur noch eine Verkokung
eintritt.
?) Siehe hierüber auch S. 132.