fe
r-
m
Dr
167
Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung
in dem Bau der Kessel nach Mafsgabe der $8 1 und 2 nicht gefordert werden.
Dagegen finden im übrigen die vorstehenden Bestimmungen auch für solche
Fàlle Anwendung.
§ 21. Die Zentralbebórden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in ein-
zelnen Fàllen von der Beaehtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.
§ 22. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. auf Kochgefässe, in welehen mittels Dampfes, der einem anderweitigen
Dampfentwiekler entnommen ist, gekocht wird;
9. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem
anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von
Feuer besonders erhitzt wird;
3. auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von
Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein
unverschliessbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von
nicht über 5 m Hóhe und mindestens 8 cm Weite verbunden ist.
§ 23. In bezug auf die Kessel in Eisenbahn-Lokomotiven bleiben die Be-
stimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in
der Fassung vom 30. November 1885 und der Bahnordnung für deutsche Eisen-
bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 in Geltung.
894. Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen
über die Anlegung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichsgesetzblatt,
Seite 122) und die diese Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom
18. Juli 1883 (Reichsgesetzblatt, Seite 245) und vom 27. Juli 1889 (Reichsgesetz-
blatt, Seite 173) werden aufgehoben.
Berlin, den 5. August 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: gez. von Bôtticher.
2. Brennôfen für Tonwaren.
Die Tonwaren für Bauzwecke, welche vor ihrer Verwendung gebrannt
werden, sind in erster Linie die Ziegelsteine und die Dachziegel (Biber-
schwänze, Dachpfannen, Falzziegel, Hohlziegel), dann aber auch die Röhren
(für Drainage und Kanalisationszwecke) und Platten (Fliesen, Wandplatten,
Kacheln).
In manchen Gegenden (am Rhein, in Westfalen und in einigen Teilen Süd-
deutschlands) wird der Ziegelstein häufig in sogen. Feldziegeleien gebrannt. Diese
werden entsprechend den Fundorten des Tones angelegt und wechseln dem-
gemäss ihren Platz nach erfolgter Ausbeutung des betreffenden Tonlagers. Die
lufttrockenen Steine werden in Form einer abgestumpften Pyramide von recht-
eckiger Grundform auf dem vorher planierten Erdboden zusammengesetzt. Die
unterste auf hohe Kante gestellte Schicht des Ofens wird aus schon gebrannten
Steinen gebildet. Ueber diese werden in Abständen von etwa 75 cm Luftzüge
von !» Stein Hóhe und ![; Stein Breite angelegt und dureh eine Flachschicht,
a=