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wie sie beim Bau zur Ausführung gelangen, einzeln aufzuführen und nach ihrem
Werte zu berechnen,
Um diese Ermittelungen mit ausreichender Genauigkeit ausführen zu können,
hat der Minister für öffentliche Arbeiten in Preussen die nachstehende Anweisung
erlassen:
Die speziellen Entwürfe für Hochbauten bestehen aus:
a) Den Lage- und Höhenplänen sowie den Bauzeichnungen nebst etwa erforder-
lichen Darstellungen von Einzelheiten,
b) dem Erläuterungsberichte,
c) dem Anschlage mit Berechnung der Massen, Materialien und Kosten.
Jede Zeichnung und jedes Schriftstück ist sowohl von dem Verfasser als auch
dem Revisor unter Angabe des Ortes, Datums und Amtscharakters zu vollziehen.
a) Die Zeichnungen.
Die Lage- und Höhenpläne sollen die Oberfläche der Baustelle und deren
nächste Umgebung einschliesslich der vorbeiführenden Strassen veranschaulichen,
und müssen darin die Längen in der Regel nach dem Massstabe von 1: 500, die Höhen
‚dagegen in zehnfachem Massstabe der Längen aufgetragen werden. Die Höhenlage
ist indessen nur bei sehr unregelmässiger Gestaltung der Oberfläche des Bauplatzes
durch besondere Höhenpläne zu verdeutlichen, für gewöhnlich genügt ein Höhen-
netz oder auch die Eintragung der wichtigsten Höhenzahlen in den Lageplan,
welcher ausserdem stets die Nordlinie enthalten muss, In den etwa beizufügenden
Höhenplänen ist der bekannte niedrigste, mittlere und höchste Stand des Grund-
wassers sowie benachbarter Gewässer zu vermerken,
Die Entwurfszeichnungen sind bei Bauten von besonders grossem Um-
fange sowie bei Bauanlagen mit einer grósseren Zahl von Einzelgebüuden in der
Regel nach einem Massstabe von 1:150, bei Bauten mittleren und kleinen Um-
fanges jedoch im Massstabe von 1:100 aufzutragen. Die Entwurfszeichnungen
sollen das Bauwerk durch die Grundrisse aller Geschosse und der Fundamente,
durch Ansichten, Durchschnitte, Balken- und Sparrenlagen vollständig zur Ansicht
bringen. So weit die Deutlichkeit nicht darunter leidet, können Balken- und
Sparrenlagen in die betreffenden Grundrisse der Geschosse mit blassen Farben
eingetragen werden,
Um Gleichmässigkeit in der Benennung der einzelnen Geschosse herbeizu-
führen, wird festgesetzt, dass das unterste, teilweise unter der Erdoberfläche
liegende Geschoss mit „Kellergeschoss‘“ zu bezeichnen ist; während die darauf
folgenden Geschosse mit „Erdgeschoss“, „erstes, zweites, drittes usw.
Stockwerk“ und schliesslich mit „Dachgeschoss“ zu benennen sind,
In die Zeichnungen sind die der Bauausführung zu Grunde zu legenden
Masse nach erfolgter genauer Ausrechnung in Metern mit zwei Stellen hinter dem
Komma, z. B. 3,86, die Mauerstürken jedoch in Centimetern, z. B. 38, 51 usw.
einzutragen.
Die Stärke der Bauhólzer sind in Centimetern in Form eines gemeinen
Bruches zu schreiben, z. B. 16/,,.
Die durchschnittenen Teile sind mit hellen, durchsichtigen, das Material
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