Full text: Die allgemeine Baukunde (6. Band)

  
   
  
   
  
   
  
   
  
   
   
   
   
   
  
   
   
   
  
   
   
   
   
  
   
  
   
   
    
     
     
   
    
   
   
   
   
   
   
  
   
   
   
  
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e) Oefen für Leuchtgas-Heizung. 
Während namentlich in England die Erwärmung von Räumen durch Leucht- 
gas schon seit langer Zeit in grösserem Umfange bewirkt wird, hat sich diese 
Heizungsart bei uns erst in jüngster Zeit (seit etwa 15 Jahren) eingeführt. 
Der Anwendung der Gasheizung in grösserem Umfange stehen namentlich 
die höheren Betriebskosten, sowie die Gefahr des Austretens von Gas in die zu 
heizenden Räume, trotz ihrer bedeutenden Vorzüge gegenüber der Heizung mit 
festen Brennstoffen, hindernd entgegen. 
[n neuerer Zeit sind zwar die meisten grósseren Gaswerke dazu über- 
gegangen, Gas, welches zu Heizzwecken verwendet wird, zu bedeutend niedrigerem 
Preise abzugeben als solches für Leuchtzwecke, auch ist durch verbesserte Ofen- 
konstruktion der Gasverbrauch nieht unwesentlich vermindert worden. Trotzdem 
sind auch unter diesen Verhàltnissen die Betriebskosten der Gasheizung immer 
noeh bedeutend hóher als bei anderen Heizungsarten. Sie werden indessen ein- 
ander annáhernd die gleichem sein, wo sich stádtische Gaswerke entschliessen, 
das Gas zum Zwecke der Beheizung städtischer Gebäude zum Selbstkostenpreise 
zu liefern und es sind unter solchen Verhältnissen bereits in manchen Städten 
Gebäude, namentlich Schulgebäude, mit Gasheizung versehen worden. 
Die Vorzüge der Gasheizung bestehen namentlich in der einfachen 
und bequemen Bedienung (Wegfallen des Feueranmachens und Transport 
der Brennstoffe), in der Reinlichkeit (Fortfallen von Asche und Staub), in 
der leichten In- und Ausserbetriebsetzung, der leichten Regulier- 
barkeit und in der bequemen Kontrolle des Gasverbrauches (durch 
Gasmesser). 
Hinsichtlich der Konstruktion unterscheidet man: 
1. Oefen mit offenem Verbrennungsraum; 
2. Oefen mit geschlossenem Verbrennungsraum; 
3. Oefen mit leuchtender Flamme; 
4. Oefen mit entleuchteter Flamme; 
5. Oefen mit Abführung der Verbrennungsgase; 
6. Oefen ohne Abführung der Verbrennungsgase. 
Das Nichtabführen der Verbrennungsgase kann indes nur in ganz besonderen 
Fällen zulässig erscheinen; z. B. beim Beheizen von Korridoren, Treppenhäusern 
und anderen grossen Räumen, welche nicht dem längeren Aufenthalte von Men- 
schen dienen und in denen ein häufiger Luftwechsel vor sich geht. 
Für alle Räume, in denen sich Menschen längere Zeit aufhalten, sind jedoch 
nur Oefen mit Abführung der Verbrennungsgase und aus Gründen des sicheren 
Betriebes nur Oefen mit geschlossenem Verbrennungsraume zulässig. Oefen mit 
leuchtender Flamme dürften solchen mit entleuchteter Flamme um deswegen 
vorzuziehen sein, weil die leuchtende Flamme eine grössere Gewähr für die 
Beobachtung des Verbrennungsverlaufes bietet und weil sie ein grösseres Wärme- 
ausstrahlungsvermögen besitzt. Aus diesen Gründen werden für das Beheizen 
von Wohnräumen, Schulen u. s. w. fast nur noch Oefen mit geschlossener Feue- 
rung, leuchtender Flamme und mit Gasabführung angewendet. 
  
  
  
	        
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