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Die Ventile derjenigen Heizkörper, welche bei zeitweiligem Abschluss der
Gefahr des Einfrierens ausgesetzt werden, sind so zu konstruieren, dass nicht
völlige Unterbrechung des Wasserumlaufes eintreten kann. Um Verunreinigung
der Wände über den Heizkörpern zu verhüten, sind Vorkehrungen zur Ablenkung
der Luft zu treffen.
Die Expansionsgefässe, welche mit Signal- und Ueberlaufrohren auszustatten
sind, müssen gegen Einfrieren durch Verkleidungen geschützt werden. Unter
jedem Expansionsgefässe ist ein Sicherheitsboden mit Wasserableitung vorzusehen.
Ob Reservekessel erforderlich sind, ist in jedem Falle besonders zu erwägen.
Im allgemeinen kann bei Anlage mehrerer Kessel von der Beschaffung eines
Reservekessels abgesehen werden. Die gesamte Kesselheizfläche ist alsdann so
zu bemessen, dass bei der Ausschaltung eines schadhaften Kessels der Wärme-
bedarf mit den übrigen durch Verlängerung der Heizzeit erzielt werden kann.
Die gesamte Anlage ist so herzustellen, dass sie nach der Vollendung, ohne
Undichtigkeiten zu zeigen, einer Druckprobe mit kaltem Wasser unterworfen
werden kann. Bei dieser Probe ist ein Druck anzuwenden, welcher den im ge-
füllten System vorhandenen Druck der Wassersäule in der Regel um 2,5 Atmo-
sphären übersteigt.
d) Bestimmungen betr. Heisswasserheizung.
Die Heizanlage ist so zu berechnen, dass zur Erzielung der vorgeschriebenen
Wirkung das Wasser nicht über 130° C. erwärmt wird.
Die Heizöfen sind so herzustellen, dass die Feuerschlangen zur Ausbesse-
rung oder Erneuerung ohne wesentliche Beschädigung des Mauerwerkes heraus-
genommen werden können.
Die Leitungen müssen überall leicht zugänglich sein und sollen, soweit thun-
lich, nicht in den Fussboden verlegt werden.
Rohrsysteme, welche zur Erwärmung kalt liegender Lüftungsschlote dienen
oder sonst der Gefahr des Einfrierens ausgesetzt sind, müssen statt mit Wasser
mit einer anderen geeigneten, schwer gefrierbaren Flüssigkeit gefüllt werden.
Derartige Flüssigkeiten dürfen die Rohrwandungen nicht angreifen und keine
Kristalle absetzen.
Bei Biegung der Röhren um 180° müssen schleifenförmige Erweiterungen
vorgesehen werden, wenn die parallel laufenden Röhren weniger als 8 cm von-
einander entfernt sind.
Die ganze Anlage muss einschliesslich der Feuerschlangen in kaltem Zu-
stande einen Probedruck von 150 Atm. aushalten können, ohne Undichtigkeiten
zu zeigen.
e) Bestimmungen betr. Dampfheizung.
Die Dampfspannung innerhalb der Verteilungsleitung soll 1 Atm. Ueberdruck
nicht übersteigen. Vom Dampfkessel bis zur Verteilungsleitung kann eine
Dampfspannung bis zu 5 Atm. Ueberdruck gestattet werden. Die alsdann
erforderlichen Druckminderungs-Ventile sind in jedem Falle mit dahinter liegen-
den Sicherheits-Ventilen auszustatten.
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