Full text: Kulmer Land und Pomerellen (Danzig und Westpreußen) (1.)

      
   
    
    
    
    
    
   
     
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Erlaubnis erhalten, in Danzig ein Kaufhaus?!) zu 
errichten, ein „Pallacium“, in welchem sie ihre Gü- 
ter und Waren niederlegen konnten, und alle ihre 
richterlichen Angelegenheiten, bürgerliche und straf- 
rechtliche, entscheiden durften. Dieſes Kaufhaus 
wurde aber nicht gebaut und 1336 verzichteten die 
Lübecker auf dieſes Recht. Im Ordenslande haben 
die größeren Städte auf Grund von Handfesten des 
Ordens die Genehmigung zum Bau eines Kauf- 
hauſes, „Mercatorium“, erhalten, wofür Thorn ein 
beſonders wichtiges Beiſpiel bietet. In der kleinen 
Stadt Chriſtburg wurde 1298 ein Kaufhaus geneh- 
migt „mercatorium ad incidendos pannos sen ad 
vendendum integros.“ Str Deutſch-Eylau heißt 
es 1317: „Theatrum in quo pannus inciditur“, 
uſw. Der Orden hatte jedesmal einen Anteil an 
den Erträgniſſen des Kaufhauſes. Er hatte aber 
durch dieſe Marktgebäude auch die Möglichkeit 
einer weitgehenden Kontrolle über den Handels- 
umſatz in jeder Stadt. Danzig wußte sich dieſer 
Verpflichtung zu entziehen – anch ein Beweis da- 
für, daß die deutſche Stadt 1308 nicht zerstört 
wurde, ſondern ihr altes Recht behielt – und baute 
kein Kaufhaus. Die Handfeste Ludolf Königs, wenn 
ihr Wortlaut der vom 5. Juli 1378 entſpricht, hat 
einen Pauſchalſatz von 170 Mark Abgabe für alles 
städtische Land und nochmals 170 Mark Abgabe 
an den Orden für allen Zins vom Kaufhaus, von 
_’) Ein auswärtiges Kaufhaus dieſer Art bauten die Han- 
ſiſchen Kaufleute in Kauen; es iſt noch erhalten. 
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