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Crimmitschau, den 12. Juni 1900.
An den Eisengiessereibesitzer
Herrn Willibald Hertel in Werdau.
Es ist hier wiederholt zu bemerken gewesen, dass
Sie Ihren Automobilwagen unbeaufsichtigt auf den
Strassen und Plätzen der Stadt Crimmitschau stehen
lassen. Es sammeln sich alsdann eine grosse Anzahl
Kinder und Erwachsene an, diese spielen an dem
Gefährt und setzen die Pfeife an dem Gefährte in
Tätigkeit. Dies führt zu Unzuträglichkeiten.
Sie werden daher veranlasst, Automobilwagen
niemals unbeaufsichtigt auf den Strassen und Plätzen
hier stehen zu lassen. Längeres Stehenlassen, auch
unter Aufsicht, ist nicht gestattet, vielmehr ist das
Gefährt dann in ein Gehöft einzubringen. Für jeden
Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung
wird eine Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft ver-
hängt werden. |
Die Stadtpolizeibehôrde.
gez. Reichardt.
V.S. 404/1900.
Crimmitschau, den 20. Juni 1900.
An den Eisengiessereibesitzer .. .. . .
Von Ihrer Zuschrift haben wir Kenntnis genom-
men, wir sehen uns aber dadurch in keiner Weise
veranlasst, an unserer Ihnen am 13. Juni 1900 be-
händigten Verfügung irgend etwas zu ändern.
Wir weisen Sie übrigens noch darauf hin, dass
andere Städte noch viel schärfere Vorschriften ge-
troffen haben.
Die Stadtpolizeibehörde.
gez. Reichardt.
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