Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

eite 
86 DEUTSCHE VERFASSUNGSGESCHICHTE DES MITTELALTERS 
VON DEN ERSTEN ANFANGEN BIS INS 15. JAHRHUNDERT. 
VON ALOYS MEISTER. 
103 
Allgemeine Literatur und Hilfsmittel. 
jio Verfassungsgeschichte ist eine selbständig gewordene Tochter der Rechtsgeschichte, Daher 
112 hat auch die Begründung einer wissenschaftlichen Behandlung der Rechtsgeschichte erst die Grund- 
fis lage gegeben für eine Wissenschaft der Verfassungsgeschichte. Deutsche Rechtsgeschichte und 
deutsche Verfassungsgeschichte a!s wissenschaftliche Disziplinen erkennen in KARL FRIEDRICH 
EICHHORN ihren gemeinsamen Stammvater. 
KARL FRIEDRICH EICHHORN, Deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. Zuerst erschienen 
123 Góttingen 1808—1823. 5. Aufl. 4 Bde. 1843—1844. 
Seitdem behandeln auch die Werke über deutsche Rechtsgeschichte mehr oder minder ver- 
fassungsgeschichtliche Partien, auch ohne dies im Titel anzudeuten, wie das EICHHORN getan hatte 
und von Neueren v. SCHULTE, Lehrbuch der Reichs- und Rechtsgeschichte und Zórrr, Deutsche 
Staats- und Rechtsgeschichte u. a. angeben. In vorliegendem Grundriß haben wir jedoch Verfas- 
sungsgeschichte von der Geschichte des Rechtes zu trennen gesucht und von verschiedenen Bearbei- 
135 tern darstellen lassen. Eine eingehendere Behandlung der rechtsgeschichtlichen Literatur findet sich 
daher in den Abschnitten von Frhr. CL. v. SCHWERIN, in diesem Grundriß des Geschichtsw. Reihe II 
Abt. 5, 2. Aufl. 1915. 
Hier nur die geläufigsten Rechésgeschichten : 
R. SCHRÖDER, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte. Leipzig. 5. Aufl. 1907. 1. Teil 6. Aufl. 
von ER. Frhr. v. KUNszBERa 1919. Dies Werk hat den Vorzug, von der ältesten bis in die 
143 neueste Zeit zu reichen, und beriicksichtigt dabei ausgiebig die Verfassungsgeschichte; ist 
stofflich sehr reichhaltig. 
H. BRUNNER, Deutsche Rechtsgeschichte. I, 2. Aufl. 1906. II, 1892. Reicht leider nicht über die 
frünkische Zeit hinaus; beruht durchweg auf eigenem griindlichen Quellenstudium und 
ist ein sicherer Führer für den, der die quellenmáflige Grundlage prüft. 
146 A. LuscHIN v. EBENGREUTH, Osterreichische Reichsgeschichte 1896. Behandelt auch die all- 
gemeine Rechtsgeschichte. 
O. GIERKE, Das deutsche Genossenschaftsrecht. 4 Bde. 1868—1913. Enthilt mehr Rechts- 
geschichte, als der Titel besagt. 
148 Zwei in ihrer Art vortreffliche Grundrisse besitzen wir in 
150 v. Amira, Grundriß des germanischen Rechts (in PAULS Grundriß der germanischen Philologie). 
Seit der 2. Aufl. auch separat erschienen 1897. 3. Aufl. 1913. 
150 H. BRUNNER, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte (Neubearbeitung seines Abschnittes in 
HorrzENDOoRrs Encyklopádie der Rechtswissenscbaft) 1901. 7. Aufl. von EnNsT Hrxy- 
155 MANN 1919. 
T Daneben ist zu nennen À. LuscurN v. EsENGREUTH, GrundriB der ôsterreichischen Reichs- 
158 geschichte. 1899. 
Die eigentliche deutsche Verfassungsgeschichte vom Standpunkte des Historikers aus ist erst 
dureh G. Warrz geschaffen worden. 
jon G. Warrz, Deutsche Verfassungsgeschichte. 8 Bde. Bd. I, 3. Aufl. 1880; Bd. II, 3. Aufl. 1882; 
168 Bd. ITI, 2. Aufl. 1883; Bd. IV, 2. Aufl. 1885; Bd. V, 2. Aufl, hrsg. von K. ZEUMER 1893; 
173 Bd. VI. 2. Aull., hrsg. von G. SEELIGER 1896; Bd. VIT, 1876 und Bd. VIIT, 1378 sind leider 
182 noch nicht wieder neu bearbeitet. | 
G. Warrz, Abhandlungen zur deutschen Verfassungs- und Rechtsgeschichte, hrsg. von K. ZEUMER 
1896. 
E. WINKELMANN, Allgemeine Verfassungsgeschichte, hrsg. von A. WINKELMANN 1901. Beruht auf 
Vorlesungen und ist sehr dürftig; heute nicht mehr in allem zuverlässig. 
190 A. HEUSLER, Deutsche Verfassungsgeschichte 1905. Es ist eine einheitliche historische Darstel- 
lung, die sich sehr angenehm liest; enthält aber auch manche eigene Auffassungen des 
Verfassers, für die er keine allgemeine Gefolgschaft haben wird. 
A. HEUSLER, Schweizerische Verfassungsgeschichte. Basel 1920. Reicht bis 1848, 
 
	        
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