Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

     
     
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
Reichsgut und Hausgut 
Landesherrschaften, Reichsherrschaften?), auf Reichsburgen, in Reichsdérfern und 
Reichsstádten. 
Über das Recht des Kónigs am Reichskirchengut siel ie WERMIN "T, d i 
Abschn. VI, $33. 2. Aufl. 1913- rapa ER 
b) Die Hoheits- oder Regalienrechte. 
1. Die Rechte an den Reichskirchen.?) Die Reichskirchen waren Eigenkirchen des 
Reichs; alle Rechte des Königs an diesen Reichskirchen entsprangen daher aus dieser 
germanischen Wurzel des Eigenkirchenwesens. Die Könige spendeten den Reichskir- 
chen auch ihrerseits mit voller Hand Rechte und Güter, weil diese damit dem Reiche 
nicht verloren gingen, sondern nutzbar blieben. Diese Nutzbarkeit für den König eı- 
wies sich in folgendem: 
; a) Der König hatte ein Anrecht auf das Servitium regis. Dieses konnte ganz ver- 
schieden gehandhabt werden. Es bestand in der Heranziehung des Reichskirchengutes 
zum Königsdienst. Es konnten den Hofgeistlichen Pfründen auf dieses Gut angewiesen 
werden. Es waren die Inhaber des Reichskirchengutes (Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte) 
verpflichtet, auf Kosten dieses Gutes für den König Reisen, Gesandtschaftsdienste zu 
übernehmen. Sie mußten auf Grund dieses Besitzes Kontingente und Vassallen aus- 
rüsten und zum Reichsheere stellen. Sie mußten den König beherbergen und verloren 
während der Anwesenheit des Kónigs ihre nutzbaren Hoheitarechte, d.h. ihre Ein- 
nahmen aus Gericht, Zoll, Münze, Geleite zugunsten der kónigliehen Kasse. 
b) Dem Könige steht das Regalienrecht zu. Er beansprucht die frei verfügbaren 
Rechte und Einkünfte wüáhrend der Vakanz einer Reichskirche. Zuzeiten kam es vor, 
dab die Investitur eines Nachfolgeis absichtlich lange verzögert wurde, damit das Gut 
der betreffenden Kirche länger diese Regaleinnahmen dem Könige einbrachte. Des- 
halb hat Friedrich I., — der sich übrigens darauf berief, daß es ein altes Recht sei: ex 
sutiquo iure regum et imperatorum atque ex cotidiana consuetudine, — die Dauer 
der königlichen Nutznießung auf ein Jahr beschränkt, einerlei, ob der Stuhl inzwischen 
wieder besetzt war oder nicht. Otto IV. und Friedrich II. haben auf das Regalienrecht 
verzichtet. 
Den Rechten des Kónigs auf das Reichskirchengut entsprach auch das Recht 
der Regaliensperre bei Ungehorsam und Untreue des geistlichen Fürsten. 
c) Das S'polienrecht®): AuBer den Vakanzgeldern erhob der König auch Anspruch 
auf den gesamten Mobiliarnachlaß der geistlichen Fürsten, soweit er aus dem der 
Kirche überwiesenen Gute stammte. Dies führte sofort zu Unzuträglichkeiten, weil 
nicht immer festzustellen war, ob die bewegliche Habe aus dem Ertrag des Lehnsgutes 
angeschafft war. 
Heinrich VI. war bereit, auf das Spolienrecht zu verzichten, wenn die Fürsten 
ihm die Erblichkeit der Krone zugestanden. Otto IV. hat bei seiner Krönung 1198 
darauf Verzicht geleistet als auf eine consuetudo detestabilis und hat 1209 das Spo- 
lien- und Regalienrecht als einen abusus nochmals preisgegeben. Philipp von Schwa- 
ben verzichtete 1205 Innozenz III. gegenüber ebenfalls auf beide Rechte. Auch 
Friedrieh IT. hat 1213 und 1219 dem Papste dasselbe Versprechen gegeben und 1216 
1) So beruhen auch die kóniglichen Freigrafschaften auf privaten Herrschaftsrechten des 
Königs über Freibauern. S. unter Veme unten S. 187. 
2) Vgl. auch in diesem GrundriB den Teil von WErminGHorr®, 1913 $ 24, bes. S. 57f.; 
SCHRODER, Rg. 1°, 449; E. SunLE, Barbarossas constitutio de regalibus vom November 1158 und ihre 
Durchführung. Berlin. Progr. 1893; G. Browpzr, Études sur les droits régaliens et la constitution 
de Roncaglia (Mélanges J. Fabre 1902); P. Arras, Die Roncalischen Beschlüsse vom Jahre 1158 
und ihre Durchführung. Leipzig. Diss. 1882. ; 
3) R. EISENBERG, Das Spolienrecht am Nachlaß der Geistlichen in seiner geschichtlichen Ent- 
wicklung bis Friedrich II. Marburg. Diss. 1896.
	        
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