108 Aloys Meister: Deutsche Verfassungsgeschichte des Mittelalters usw.
auch die Aufhebung dieser Rechte dekretiert; trotzdem ist nur das Spolienrecht ganz
in Wegfall gekommen.
2. Das Recht des Kónigs an Zóllen!), Wegegeldern, Brückengeld, Ungeld u. &.
hatte dadurch eine Einbufe erlitten, daB zahlreiche Zollbefreiungen und Zollverleihun-
gen aufgekommen waren. Das Zollrecht des Kónigs beginnt in den Fürstentümern
durch Verleihung des Zollrechts an die Fürsten lahmgelegt zu werden, ein Prozeß, der
in der confoederatio cum principibus ecclesiasticis insofern zum Abschluf kommt,
als das Versprechen hinzukommt, daß das Reich keine neuen Zölle in den Fürsten-
tümern der mit Zollrecht privilegierten Fürsten errichten wird. Damit verzichtet
das Reich auf sein Zollregal in diesen Territorien endgültig. Für die weltlichen Für-
stentümer muß gewohnheitsrechtlich schon vorher dasselbe Zugeständnis gemacht
worden sein. Das statutum in favorem principum erachtet es nicht für nötig, diese
offenbar allgemein bekannte Tatsache nochmals auszusprechen. Dagegen wird 1234
die Aufhebung aller ohne Zustimmung der Fürsten errichteten Zölle mit Rückwirkung
bis zurück auf Friedrich I. verkündet?) und im Mainzer Landfrieden von 1235 den
Fürsten allgemein verboten, willkürliche Zollerhóhungen vorzunehmen. Andererseits
darf der König aber nicht mehr Zollbefreiungen an fürstlichen Zollstätten anordnen.
Das Zollrecht des Kónigs sehrumpft zusammen auf den Reichsbesitz.
3. Für das kónigliche Münzrecht gilt ganz dasselbe. Die hallisehe Münze stand
jedoch noch im Anfang des 14. Jhs. im Selbstbetrieb des Reiches.?) Das königliche Münz-
recht entstammte der Pflicht des Königs, für geordneten und sicheren Handelsverkehr
die Unterlage zu schaffen. Die Aufsicht über das Münzwesen hatte denselben Zweck
wie die Aufsicht des Königs oder seiner Beauftragten über Maß und Gewicht. Aber
auch diese Rechte gingen durch Verleihungen und wohl auch durch Usurpation viel-
fach an die Städte und Landesherren über. In den Reichsstädten hat sich die direkte
Regelung durch den König und daher auch die Einnahme aus der Übung dieser Regal-
rechte länger erhalten, wie Pfandgeld für den königlichen Eicheimer, Pacht für die
Stadtwage u. dgl.
4. Das Marktregal gibt dem König allein das Recht, einen Markt ins Leben zu
rufen. Jahrmärkte und Wochenmärkte, später auch Tagesmarkt, können nur dadurch,
daß der König ein Privileg dazu erteilt, errichtet werden.
5. Das Bodenregal des Königs unterwirft alles herrenlose Land dem Eigentum
des Reiches. Der König nimmt es bei Eroberungen für das Reich in Besitz. Aber frühe
schon haben Markgrafen und Grenzgrafen selbständig in ihren Gebieten und dem von
ihnen eroberten Feindesland dieses Bodenregal geltend gemacht und so ein territoria-
les Bodenregal entwickelt. Auch das Recht des Königs, aus dem herrenlosen Urwald
und Sumpfland zur Rodung Stücke auszuscheiden, besteht noch, ist jedoch später
an die landesherrlichen Gewalten übergegangen. An Stelle des Königszinses für sol-
ches Rodeland tritt dann ein Herzogskorn u. dgl.
Mit dem Bodenregal als Recht des Kónigs am herrenlosen Gute hüngen zusam-
men das Wildbannrecht, das Fischereirecht und das Recht auf die unterirdischen
Bodenschätze, also Salz- und Bergregal.
1) E. WETZEL, Das Zollrecht der deutschen Könige von den ältesten Zeiten bis zur Goldenen
Bulle in GrzgKEs Untersuchungen 43; C. W. ZOLLNER, Das Zollregal der deutschen Kónige bis 1235
mit besonderer Berücksichtigung der Mark Meilen. Chemnitz. Progr. 1889; H. C. KArrrsceH, Über
das Verhältnis des Geleitsregals zum Zollregal. Berlin. Diss. 1902; A. BRAuNHOLZz, Das deutsche
Reichszollwesen während der Regierung der Hohenstaufen und des Interregnums. 1890; E. Wxrzzr,
Das Zollrecht der Deutschen; SCHELLER, Zoll u. Markt im 12. u. 13. Jh. Jena. Diss. 1903; s. a. unten
die Literatur zu Finanzwesen 8$. 143. 2) MG. Const. 2, S. 429 c. 9.
3) Vgl. Nüàheres über Münzwesen, MaB und Gewicht, Marktwesen, Zólle in den einschlägigen
Kapiteln bei KôrzscuxE, Wirtschaftsgeschichte, in diesem GrundriB. E