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S T.
Lehenswesen
115
haben. Es entsteht eine Lehnsgerichtsbarkeit.!) Für Zepterlehen und Fahnlehen tritt
das königliche Lehnsgericht ein, für die niederen Lehen ein Lehnsgerieht am Hofe des
Lehnsherrn. Aber die Übergriffe und Eigenmächtigkeiten der Lehnsmannen, beson-
ders in den geistlichen Stiftern, die sich bald häufen, sind trotz Lehnsgerichtsbarkeit
eine groBe Gefahr für den Güterbestand der Gutseigentümer geworden. Auch die Häu-
fung vieler und großer Lehen in der Hand eines einzigen Lehnsmannes hat die Macht
des Lehnsherrn verringert und die des Lehnsmannes verstärkt.
Der Herr war dem Lehnsmann zu Schutz verpflichtet. Handelte er dagegen oder
versagte er den Schutz, so konnte der Mann aus dem Vassallitätsverhältnis ausscheiden,
nachdem er es ordnungsgemäß aufgesagt hatte; er mußte wohl dabei auch sein Lehen
aufgeben.
Schon frühe kannte man die Möglichkeit, daß zwei oder mehr Personen (Mann
und Frau, Brüder) mit demselben Lehen belehnt wurden; die ursprüngliche Form war
die Belehnung zu gesamter Hand. Die gemeinsam Belehnten ergriffen gleichzeitig das
Lehnssymbol, da sie gemeinsam Besitz und Genuß des Lehens antraten. Sie wählten
einen aus ihrer Mitte, der dem Herrn gegenüber die Lehnspflichten erfüllte. Dann ent-
stand auch eine andere Art der Gesamtbelehnung, bei der nur der eine den Lehensge-
nuß hatte, während der andere die Lehensdienste in Vertretung des ersteren leistete.
Diese Form wurde gewählt, um besonders Frauen den Besitz eines rechten Lehens zu
verschaffen. Starb die Frau oder hörte sonst ihr Recht am Lehen auf, so erlosch auch
das Recht des Mitbelehnten. Um dem zu entgehen, wurde im Laufe der Zeit der Mit-
belehnte auch zu eigenem Recht belehnt, so daß sein Lehensrecht bei dem vorher-
gehenden Tode der Frau weiterbestehen blieb.
Immer weiter komplizierten sich die Anwendungsarten des Lehens. Man schuf
Lehen „mit Gedinge‘“ oder „mit Unterschied“, das heißt: Lehen, die nur unter einer
aufschiebeaden Bedingung erteilt wurden. Das häufigste Gedinge war das, wobei das
Lehnsgut bei der Erteilung des Gedinges noch in Besitz eines anderen Lehensträgers
war. Und zwar gab es hierbei wieder zwei Arten: wenn der Gedingsmann den Anspruch
erhielt auf das zuerst frei werdende Lehen eines Herrn, so nannte man das „unbenann-
tes Gedinge'* oder ,,Anwartung" ; war ihm aber ein ganz bestimmtes Gut in Aussicht
gestellt worden, so hieß dies ein ,benanntes' oder ,geliehenes" Gedinge. Trat der
vorgesehene Fall der Vakanz ein, so bedurfte es bei beiden Arten keiner neuen Beleh-
nung. Ein Gedinge wurde hinfállig, wenn der augenbliekliche Lehnsinhaber den Ge-
dingsmann oder den Lehnsherrn überlebte, denn das Gedinge war ganz persönlich; es
gab keine Erbfolge daran seitens der Kinder des Gedingsmannes und es verpflichtete
auch nicht die Erben des Lehnsherrn. Trafen ein benanntes Gedinge und ein unbenann-
tes auf dasselbe Lehnsgut, so ging das benannte dem unbenannten vor.
Eine besondere Art des Lehens ist das Pfandlehen. Der Herr behielt sich vor,
das Lehen gegen eine augbedungene Summe einzulósen; der Vassall mußte das Lehen
sofort zurückgeben, wenn der Herr ihm diese Summe zahlte. Das Pfandlehen wurde
später ein beliebtes Mittel, die Veräußerung eines Lehens zu verschleiern, indem die
Pfandsumme so hoch gestellt wurde, daß der Lehnsherr das Lehen nie wieder einlösen
konnte.
Das rechte Ritterlehen, feudum?) militare, konnte nur ein Ritterbürtiger er-
werben, unfreie Ritter, Ministerialen, erst seit der Mitte des 12. Jhs., seitdem die
1) S. u. Geriehtswesen Nr. 5.
2) Die Bezeichnung feodum oder feudum für beneficium ist im Anfang des 10. Jhs. zuerst
in Südfrankreich erwiesen. Von da sprang sie nach Lothringen und Italien über und ist von dort
im 11. Jh. nach Deutschland gelangt, wo jedoch beneficium noch lange Zeit neben feudum in An-
wendung blieb.