Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
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Das lTerzogtum 117 
reichs nach den echten und unechten Freiheitsbr\efen. 1862. FELICETTI v. LIEBENFELS, Steiermark 
vom 8. bis 12. Jh. 2 Teile. 1872. 1873. U. WAHNSCHAYFE, Das Herzogtum Kärnten und seine Mar- 
ken im 11. Jh. 1878. L. WEILAND, Das sächsische Herzogtum unter Lothar und Heinrich dem 
Lowen. 1866. PrEiss, Das Verhiltnis des deutschen Königtums zum sächsischen Herzogtum im 
10. Jh. Pillau, Progr. 1878. H. GRAUERT, Die Herzogsgewalt in Westfalen seit dem Sturz Heinrichs 
des Löwen. 1877. M. Jansen, Herzogsgewalt der Erxbischófe von Kóln in Westfalen seit 1180. 1895. 
In Sachsen war es ein altes sáchsisches Führergeschlecht, das der Ludolfinger, 
dessen Mitglieder schon seit Karl d. Gr. den militázischen Titel dux führten, und das 
durch sein überragendes Ansehen und seine ererbte Machtstellung leicht zum Träger 
einer neuen herzoglichen Stammesgewalt werden konnte. — In Bayern hat die immer 
kampfbereite Abwehr der kriegerischen Nachbarn im Osten die Macht des Markgrafen 
Luitpold und seines Sohnes Arnulf so sehr erstarken lassen, daß sie unbestritten die 
Vertreter der Sonderinteressen des bayerischen Stammes wurden. — In Schwaben 
sind mehrfache Anstrengungen gemacht worden, ein neues Herzogtum aufzurichten, 
so von dem rätischen Markgrafengeschlecht der Burcharde, so von den Pfalzgrafen 
Erchanger und Berchtold. Der Bischof Salomo von Konstanz, der diesen Bestrebun- 
gen entgegenwirkte, vermochte dort lange Zeit die Entwicklung zum Standesherzog- 
tum aufzuhalten.!) — In Lothringen konnten die partikulaiistischen Neigungen 
anknüpfen an die Erinnerung an das Sonderkönigtum Zwentibolds. Dem missus do- 
minicus Graf Reginar gelingt es dort, gegen das mit ihm rivalisierende Geschlecht der 
Konradiner die mächtigste Stellung im Lande zu erringen und den Anspruch auf die 
Herzogswürde durchzusetzen. — In Franken ringen zwei Familien um das höchste 
Ansehen, die Babenberger und die Konradiner; es kommt zwischen ihnen zum Kampf, 
aus dem die Konradiner als Sieger hervorgehen. 
Die geschichtliche Entwicklung, auf die in diesem Rahmen nicht näher einzugehen ist, 
führte dahin, daß aus diesen fünf Herzogtümern noch unter den Ottonen acht wurden. Schon 
unter Otto L, der das Herzogtum Lothringen an seinen Bruder, Erzbischof Brun, gegeben hatte, 
scheidet sich, ohne daf) Brun es hindern kann, Lothringen in zwei Teile, Oberlothringen und 
Unterlothringen oder Ribuarien, von denen in der Folge jeder Teil seinen besonderen Herzog 
erhielt, während andererseits kráftige Herzóge auch zuweilen beide Teile wieder in eiwer Hand ver- 
einigten. Otto I. hat dann ferner ein neues Herzogtum Kärnten begründet und vox Bayern ab- 
getrennt. Und endlich ist das Herzogtum Bóhmen, dessen Macht eine ganz andere selbständige 
Grundlage hat, unter die Oberhoheit des deutschen Kónigs getreten, der jedoch in den Inneren An- 
gelegenheiten dieses Landes keinerlei Einfluf hat.?) 
So oft auch die deutschen Herrscher in erbitterten Kümpfen mit dem Herzog- 
tum gerungen haben, so hat doch keiner mehr seit Karl d. Gr. dessen Politik verfolgt 
und das Herzogtum als Zwischenglied zwischen Kónig und Grafschaften ganz zu be- 
seitigen gesucht. Nur das Herzogtum Franken ist 939 nicht wieder besetzt, sondern 
vom Konig selbst verwaltet worden.?) Das Herzogtum Sachsen behielt Heinrich I. als 
Konig in seiner Hand, aber unter Otto I. ist an seiner Stelle ein neues sáchsisches Her- 
zogtum gegründet worden.) Das Streben der deutschen Kóuige war nur darauf ge- 
1) Mit dem schwäbischen Herzogtum tritt ein elsässisches Herzogtum in Verbindung auf; 
der Herzog heißt Alamannorum et Alsaciorum dux oder Sueviae (Alamanniae) et Alsaciae du. 
Da das elsüssische Herzogtum nie getrennt vom schwübischen vorkommt, so ist es nur als ein Teil 
des letzteren anzusehen. Auch mit Burgund ist das alamannische Herzogtum verbunden gewesen: 
dux Alamanniae et Burgundiae; dux Suevorum et Burgundionum. 
2) PALACKY, G. v. Böhmen Bd. 2, 1, S. 8—50 nennt den Herzog von Böhmen souverän, Vgl. 
auch BACHMANN, G. Böhmens Bd. 1. 1899. 
3) Das spätere Herzogtum Ostfranken, das der Bischof von Würzburg erhält, hat andere Grund- 
lage: es ist auf dem Besitz von Grafschaften, die in der Hand des Bischofs waren, errichtet worden. 
HENNER, Die herzogliche Gewalt der Bischófe von Würzburg. 1874. BRESSLAU, Die Würzburger 
Immunitäten und das Herzogtum Ostfranken. FDG. Bd. 13. v. ZALLINGER, Das Würzburger Her- 
zogtum. MIÓG. Bd. 11. E. Mavxs, Das Herzogtum des Bischofs von Würzburg und die fránkischen 
Landgerichte. DZG. NF.1. v. BORCH, Verfassungsgeschichtliche Beiträge im Anschluß an die Frage 
des Würzburger Herzogtitels. ZgesStW. Bd. 48. s ; 
4) Vgl. außer den Dissertationen von STEINDORFF, Berlin 1863 und E. WINTZER, Bonn 1869, 
Prerss, Das Verhältnis des deutschen Kônigtums zum sächsischen Herzogtum im 10. Jh., Pillau 
Progr. 1878; L. WEILAND, Das süchsische Herzogtum unter Lothar und Heinrich dem Lówen. 1866. 
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
   
    
  
  
  
   
    
     
	        
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