Gerichtsverfassung
x war, auf den ältesten schöffenbaren Schwertmagen. Wie enge Schöffentum und schôf-
t fenbarer Stand mit dem Handgemalsgut zusammenhängen, das geht daraus hervor,
o daB Freie, die in den Ministerialenstand übertraten, sich aber das Anrecht am Hand-
- gemal bewahrten, auch die Schóffenbarkeit beibehalten. In der Folge sind es geradezu
n vorwiegend solehe Ministerialen, die das Schóffenamt besetzen. Die alte Siebenzahl |
© der Schöffen ist noch vielfach beibehalten, jedoch zeigt sich auch anderwärts eine Ver- |
r mehrung der Schôffenstühle auf 12 und bis auf 14. Die Aufgabe der Schóffen war,
- das Urteil zu finden. Der Umstand konnte das vorgeschlagene Urteil schelten. Blieb
r eine Schelte aus, so galt das Urteil der Schöffen als rechtskräftig und wurde vom Rich-
2 ter verkündigt.
b Außer den Schöffen verzeichnete das mittelalterliche Landgericht noch einen
n notwendigen Beamten für die Exekution. In der karolingischen Verfassung war der
f- Unterrichter gleichzeitig Gerichtsvollzieher; — jetzt waren beide Funktionen vonein-
ander getrennt und ein eigener Beamter, den der Graf ernannte, geschaffen worden für
i Zwecke des Botendienstes und der Vollstreckung. Er hieB Fronbote, Scherge, Biit-
g- tel, Weibel, lateinisch praeco und budellus. Bei den Ostfalen und Thüringern kam auch
d ein Oberfronbote vor unter der Bezeichnung Schulthei8?), lateinisch praefectus, in
n Holstein Overbode genannt. Sein Amt war ein Lehen und deshalb von Mitgliedern
); des Adels besetzt, der Fronbote war gewissermaßen das Haupt der Aristokratie dem
g- Grafen gegenüber, er war Beisitzer im echten Ding und Vertreter des Grafen. Er war
Ae Grafschaftsfronbote, sein Wirkungskreis war die ganze Grafschaft, nicht etwa bloß
fo ein Unterbezirk.
g. Die Grafschaft hatte für jede Zentene, Huntari, in Sachsen für jeden Go, eine
n, besondere echte Dingstátte, auch die bayerischen Landgerichtsbezirke, die sogenann-
g- ten Pflegen, hatten mehrere Dingstátten, die wohl ursprünglichen Siedelungsbezirken
n entsprachen. Diese Státten hieBen Dingstühle, Kónigsstühle, in Bayern Sehrannen.
b, Der Graf, Landrichter, Pfleger bereiste seine Grafschaft und hielt an den Dingstühlen
es echtes Ding ab, so daß jährlich an jedem echten Dingstuhl dreimal, also alle 18 Wochen,
d- Gericht gehalten wurde, das aber nicht für den betreffenden Gerichtsbezirk, sondern für
n. die ganze Grafschaft zuständig war. Dieses echte Ding war Gericht unter Kónigsbann.
ie Wenn es nôtig war, konnte einem solchen echten Ding nach 14 Nächten ein Nachding
es folgen, das dann wie das echte Ding ebenfalls ein Schöffengericht war, dem der Graf
en bei Kónigsbann vorsaB. Im Frünkischen war das echte Ding allgemeines Hochgericht
für die causae maiores aller Stánde, im Sächsischen war es nur zuständig für Königs-
bannsachen.
Tr Daneben hatte der Graf Grafschaftsgericht zu halten, und zwar nach Bedarf.
Das war also gebotenes Ding. Es war zustündig für Nicht-Schóffenbare, also für
aß die Landbevölkerung und für Sachen, die nicht dem Königsbann Vorbehalten waren,
u- Dieses Grafschaftsgericht ohne Kónigsbann oder gebotene Grafengericht ist nicht an
m die echte Dingstätte gebunden. Im fränkischen Rechtsgebiet ist das gebotene Ding
ng Schóffengericht, das süchsische Grafengerieht ohne Kónigsbann kennt keine Schóffen.
S Im gebotenen Ding fränkischen Rechts kann an Stelle des Grafen auch der Zentenar
al oder Vikar den Vorsitz führen, im sächsischen gebotenen Ding präsidiert nur der Graf
E, allein. Das fränkische gebotene Ding ist Niedergericht, das séchsische Grafengericht
in ohne Kónigsbann ist von dem echten Ding nur dadurch unterschieden, dab ihm die
nd Kónigsbannsachen fehlen und die Dinggemeinde beschränkt ist.
S m
n-
1) Die Namensgleichheit mit dem fränkischen SchultheiBen darf nicht zu einer Verwechslung
M: seiner Stellung mit der des fränkischen führen.