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Gerichtswesen. Finanzwesen
also auch der Altministerialen, lieber vor das Lehnsgericht brachte als vor das Mini-
sterialengericht. Auf diese Weise vollzog sich dann allmählich eine Angleichung der
Altministerialen an die Neuministerialen und den Stand der Freien. Das Dienstgericht
wurde zu einem Lehnsgericht.
Das Hofgerieht.
Alle unter das Hofrecht fallenden Sachen wurden im Hofgericht entschieden.
Zustindig waren alle diejenigen Personen, die in wirtschaftlichem Abhängigkeitsver-
hältnis zu einem Hofe standen. Dingliche Fragen, die sich auf ihr Wirtschaftsgut be-
zogen, fielen in die Spháre des Hofrechts und kamen im Hofgericht, das der Hofherr
mit seinen abhüngigen Leuten abhielt, zum Austrag. .
9. Das Finanzwesen.
v. Brrow, Artikel ,,Bede“, im H. d. Staatsw. II, S. 349—351. Jon. FALKE, Bete, Zins und
Ungeld im Kurfürstentum Sachsen bis zur Teilung von 1485. M. d. Ver. f. Erforschung ... vaterl.
Gesch. u. Kunstdenkmale 19, 1860. E. Baascnu, Die Steuer im Herzogtum Bayern bis zum ersten
Freiheitsbrief 1311. Marburg. Diss. 1888. v. BELOW, Geschichte der direkten Staatssteuern in Jü-
lich und Berg bis zum Geldrischen Erbfolgekrieg. Z. d. Berg. G. Ver. 26. 28. 29 auch als T. III von
demselben, Landstándische Verfassung von Jülich und Berg. 1880—1891. K. ZzguMER. Die deut-
schen Städtesteuern im ‘12. und 13. Jh., in SCHMOoLLERS Forschungen I, Derselbe, Zur Geschichte
der Reichssteuern im früheren MA. HZ. 81. J.Scawaum, Unbekanntes Eingangsverzeichnis von
Steuern der kgl. Stádte aus der Zeit Friedrichs IT. NA. 23 und MG. Constitutiones IIT. B. Posr,
Über das fodrum, Beitrag zur Geschichte des italienischen und des Reichssteuerwesens. Strabburg.
Diss. 1880. A. SCHULTE, Zu dem neuaufgefundenen Verzeichnis der Steuern des Reichsgutes 1241.
ZGORh. NF. 13. Nise, Verwaltung des Reichsguts. 1905.
Jom. FALKE, Geschichte des deutschen Zollwesens. 1869. K. BIEDERMANN, Das deutsche
Zollwesen im MA. VSchr. f. Volksw., Politik u. Kultur 78.
1. Domäneneinkünfte.
Die Einnahmen des Reiches und die Privateinnahmen des Konigs sind in dieser
Periode zwar als voneinander verschieden erkannt; aber sie sind doch ebensowenig
scharf getrennt worden wie Reichsgut vom Hausgut der Dynastien. In mancher Be-
ziehung mag eine verschiedene Behandlung eingetreten sein (so bei Veräußerung), aber
eine konsequente Trennung war noch nicht durchgeführt. Die Einnahmen aus Reichs-
gut sind zu dynastischen Zwecken verwendet worden, ebenso wie die Einnahmen aus
Familiengut zu Reichszwecken. Gefôrdert wird schlieBlich dieses Zusammenlaufen der
Finkünfte noch dadurch, daB das staufische Hausgut, das auch das salische Erbgut
in sich schloB, wieder zu Reichsgut ausgewachsen ist.
Soweit das Reichsgut durch Ausstattung der geistlichen Fürsten zu bischôflichem
oder abteilichem Reichskirchengut geworden war, bezog das Reich daraus nur noch
geringe bare Einkünfte, es sei denn, daß es das nutzbare Spolien- und Regalienrecht*)
bei Vakanzen daran geltend machte. Eine von Zeit zu Zeit wiederkehrende Belastung
war die Abgabe, die sich der König für die Investitur zahlen ließ. Bei niederem, nicht
fürstlichem Reichskirchengut übte der König durch einen bestellten Vogt die Vogtei
aus und bezog die Einnahmen aus seinem Eigentumsrecht, soweit sie nicht zur Dotie-
rung der betreffenden Kirche preisgegeben waren, vor allem einen Teil der Gerichts-
gefülle. Bedeutender waren die indirekten Leistungen des Reichskirchengutes da-
dureh, daB der Kónig oft dort einkehrte, und wührenddessen die Abgaben für Gericht,
Münze, Zoll auf diesem Gebiete in die königliche Kasse flossen, oder dadurch, daß die
Berufung der Bischöfe und Äbte an den Hof und ihre Verwendung zu Gesandtschafts-
reisen den geistlichen Stiften große Ausgaben auferlegten. Auch die Dotierung der
geistlichen Hofbeamten mit Pfründen von Reichskirchen gehört hierher. Man faßt
diese Einnahmen aus dem Reichskirchengut als servitium regis zusammen.?)
1) S. o. S. 107.
2) S. im Grundri& Reihe 2 Abt. 6 WERMINGHOFF?, S. 57.
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