144 Aloys Meister: Deutsche Verfassungsgeschichte des Mittelalters usw.
Natürlich konnte der König in dringendem Notfalle auch eine außerordentliche
Reichssteuer von den Reichskirchen einziehen.
Die Einnahmen des Reiches aus dem nicht verkirehlichten Reichsgut waren teils
privatrechtlicher Natur, teils 6ffentlichrechtlichen Charakters. Die privatrechtlichen
waren die aus der Reichsgrundherrschaft flieBenden Ertrignisse. Der Konig war
Reiehsgrundherr und bezog daher Zinsen in Naturallieferungen oder Geld aus dem
Reichsgut, grundherrlichen Zehent, Banngelder, wie Bannwein und Brauabgabe, in
Reichsstädten Häuserzinse u. dgl.
2. Regaliennutzung.
Öffentlichrechtliche Einnahmen sowohl auf Reichsgut als im ganzen Reich über-
haupt zog der König aus der Nutzung seiner Regalrechte.') Solange das Strandregal,
Stromregal, Bergregal, Salzregal u. a. nicht an Landesherrn und Stüdte verloren gin-
gen, zog das Reich daraus noch bedeutende Vorteile. Das Stromregal ergab Gefälle
aus der Stromgerichtsbarkeit, Brückengelder, Hafen- und Fáhreeinnahmen, Leinpfad-
gelder, Einnahmen aus Mühlen und sonstigen Wasserbauten, aus Inseln u. dgl.; das
Berg- und Salzregal brachte auf Reiehsboden direkte fiskalische Ausnutzung und von
Privatbetrieben den Berg- und Salzzehnten. Abgaben warfen ab das Schutzregal für
verliehenen besonderen Schutz, das Geleitsregal für erteiltes sicheres Geleit. Direkte
Einnahmen zog der Kónig aus dem Bodenregal und dem damit zusammenhüngenden
Wildbannrecht und Fischereirecht, oder wenn er sie nicht direkt nutzte, so erhielt, er
Abgaben fiir die Verleihung an andere. Das Münzrecht des Königs lieferte den Schlag-
schatz, soweit er nicht durch Miinzverleihung seit dem 10. Jh. an geistliche und welt-
liche Herren überging. In Reichsstádten konnte das Reich noch länger sich Einnahmen
wahren aus der Aufsicht über Maß und Gewicht. Wichtige Einkünfte hatten früher
die Zolleinriehtungen abgeworfen; die Ertrágnisse daraus waren aber sehr zusammen-
geschrumpft, da dureh Zollverleihungen das Zollrecht vielfach an die Fürsten ver-
loren gegangen war. Auch zahlreiche Zollbefreiungen hatten die Einnahmen aus dem
Zollregal verringert. Das Reich erhob jetzt Zólle nur noch auf nichtfürstlichem Ge-
biete, auf Krongütern, insbesondere in Reichsstádten. Es galt jedoch als feststeheud ,
daB neue Zollstátten nur dureh das Reich errichtet werden dürften, — spáter in fürst-
lichen Territorien jedoch nicht ohne Genehmigung des Fürsten. Königliche Zollstätten
wurden häufig vom Reich als Lehen vergeben; dabei wurde bestimmt, daß der Er-
trag einer solchen Zollstätte nicht durch Zollbefreiungen leiden dürfe. Auch das
Marktrecht erwies sich als Einnahmequelle, weil es Marktzoll, Marktgerichtsgefálle,
Bannbufen und Budengelder einbrachte. Durch Verleihung des Marktrechtes an
Grundherren ist auch diese Finanzquelle geschädigt worden. Sie trat aber wieder in
Kraft, wenn der König an dem Marktorte anwesend war. Das königliche Heimfall-
recht brachte dem Reiche das erblose Gut ein. Nicht geringe Einnahmen boten die mittel-
alterlichen Strafbestimmungen, besonders die Vermögenseinziehung bei Majestätsver-
brechen. und Reichsacht und ferner die verwirkten Bannbußen. Von den Gerichts-
gefällen empfing ein. Drittel der Graf und zwei Drittel der Kônig.
3. Tribute und Geschenke.
Tributzahlungen verschiedener Völker, wie Slawen, Böhmen, sind zuzeiten eine
wichtige Einnahmequelle des Reiches gewesen. Besonders aus Italien bezogen die
Könige zeitweise bedeutende Summen, die nicht bloß aus regelmäßigen Leistungen sich
zusammensetzten, sondern auch in außerordentlichen Fällen vermehrt wurden, wie
zur Abwendung von Strafen oder als Gegenleistung für die königliche Anerkennung
erworbener und angemaßter Rechte der italienischen Landesgewalten und der Städte.
1) S. o. S. 107—109.