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Abgaben und Steuern
t Auch in der Form von Geschenken wurde solche Geldleistung von fremden
Fürsten und Gemeinwesen dargebracht. Freiwillige Gaben bieten die Großen des Rei-
ches, wie seit alters, wenn der König durch ihr Gebiet zieht, oder wenn sie selbst an
den Königshof kommen. Bei festlichen Gelegenheiten, besonders Hochzeiten, war es
üblich. Auch Reste der alten regelmäßigen Jahrgeschenke haben sich erhalten.
4. Die Bede.
ed Aus einer ursprünglich freiwilligen Leistung, an die noch der Name Bede, pe-
titio — Bitte, erinnert, hat sich eine óffentliehrechtliche Abgabe entwickelt, die zu-
nächst auf Grund der Gerichtsbarkeit vom Grafen oder in Immunitáten vom Vogt
erhoben wurde, spáüter in der landesherrlichen Gewalt begründet galt. Die Leistung
geschah in Naturalien oder in Geld, seit dem 13. Jh. überwogen Geldzahlungen. Die
Bede ist eine Grund- und Gebüudesteuer für das platte Land sowohl wie für die Stadt :
aber wührend sie auf dem platten Lande zum Teil direkt von den einzelnen Grund-
stücken erhoben wurde, war sie bei den Städten eine Gemeindelast. Der Gemeinde
war vom Landesherrn eine Gesamtsumme auferlegt worden, die Verteilung auf die
einzelnen Steuerpfliehtigen blieb der Stadtgemeinde überlassen. Bedetrei waren die
Rittergüter; wenn aber ein Ritter bedepflichtiges Bauernland hinzuerwarb, so wurde
ihm dafür die Bedefreiheit bestritten. Auch bäuerliche Lehen und durch Privilegien
besonders bevorzugte Besitzungen genossen Bedefreiheit. Zum Teil war auch der geist-
liche Grundbesitz von der Bede befreit. Die Städte hatten hinsichtlich der Bede oft
einige Vergünstigungen dadurch, daß die Abgabe früh zu einem geringen städtischen
Satze fixiert worden war, oder dadurch, daß ein Landesherr Befreiung oder Verminde-
rung der Bede für eine Stadt eintreten ließ.
Früher hat man in der Bede eine pflichtmäßige Abgabe vom Grundbesitz erblickt, eine Grund-
steuer, die wegen des Besitzes von Grundstücken erhoben wurde. In Städten war es der Besitz
eines Hauses, der das Steuermotiv lieferte. Jedenfalls faßte man sie nicht als Personensteuer, die
auf den Köpfen ruhte, auf. Auch unterschied man sie von einer Vermögenssteuer, weil nicht nach
Verhältnis der Größe des Besitzvermögens eine sich ändernde Vermögensabgabe verlangt wurde,
sondern eine gleichbleibende Grundabgabe. — Später faßte man die Bede auf als einen Ersatz für
nicht geleisteten Heeresdienst. Die Bedefreiheit des Ritterstandes gab den Anlaß zu dieser Er-
klärung, da man den Grund dieser Bedefreiheit in dem Kriegsdienst des Ritters mit Roß und schwerer
Rüstung vermutete. Der Landesherr hätte danach als Entschädigung dafür, daß er mit den Rittern
allein den Reichskriegsdienst leistete und die Landesverteidigung übernahm, von den nicht Kriegs-
dienst Leistenden eine Beihilfe erhoben. Somit hätte die Bede den Charakter einer Heeressteuer
gehabt. Indessen die Bede als eine Entschädigung für eine andere Leistung zu erklären, ist nicht.
angängig; sie wurde von den Landesherren eingeführt, als die wachsenden staatlichen Aufgaben
eine öffentliche Beisteuer nötig machten. Aber Befreiungen traten ein, wenn andere Leistungen
dem Landesherrn ein Aquivalent boten.*)
Dadurch, daß die Landesherren das Bederecht fiir sich in Anspruch nahmen,
wurden die Bedeeinnahmen des Kónigs auf Reichsstüdte und den Reichsbesitz in den
Reichsvogteien eingeschränkt.
Die Verwendung der Reichseinnahmen richtete sich in erster Linie auf die Be-
streitung der Kosten der Hofhaltung. Durch die Reisen des Hofes wurden diese Lasten,
besonders das servitium regis, auf verschiedene Gegenden verteilt. Seit dem 12. Jh.
werden nur noch geistliche Fürsten und: Reichsstüdte dazu heimgesucht. Außer den
Unterhalt des Hofes mußten die Geschenke, die der König zu gewähren hatte, von den
Reichseinkiinften hezahlt werden. Geschenke machte der Konig bei der Konigs- und
Kaiserkrónung ; bei der Reichsheerfahrt beschenkte er vielfach die Reichsministerialen,
damit sie die Ausgaben für den Feldzug tragen konnten; er beschenkte Kirchen, Klö-
ster, Reichsfürsten und selbst die Kurie aus ‚den verschiedensten Anlässen. Aus den
Reichsfinanzen mußten. Befestigungen von Reichsstädten, Burgenbau und sonstige
1) Es ist das besondere Verdienst v. BELOWS, wiederholt den ôffentlichrechtlichen Cha-
rakter der Bede betont und eine richtigere Auffassung von ihr verbreitet zu haben. S. o. S. 134.