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Papst und Königswahl
nigswahl hat erst Ludwig der Bayer in der Nürnberger und in der Sachsenhüuser
Appellation das Majoritátsprinzip!); vertreten und seine publizistischen Parteigünger
haben die neue, dem fremden Rechte entlehnte Majoritátslehre dadurch in Einklang
mit der altgermanischen Auffassung zu bringen gewuDt, daB sie den Satz aufstellten,
das, was die Majorität beschlossen habe, sei ein einhelliger Beschluß. Wenn auch die
Forderung, daß der Kónig einmütig gewühlt sein müsse, noch ferner auftritt und be-
sonders von den Städten festgehalten wird, so bekennt sich doch das Kurfiirsten-
Weistum von Rense vom 16. Juli 1338 und die gleich darauf erfolgte Konstitution
,,Lieet iuris zur Majoritätswahl, die schließlich durch die Goldene Bulle reichsgesetz-
lich festgelegt wurde.
Parallel mit diesem Eindringen des fremden Rechtes geht auch der steigende
Einflup des Papsttums auf die deutsche Konigswahl.?) Eine geschehene deutsche
Königswahl nachträglich zu bestätigen, war das Papsttum schon früher befugt?);
diese Befugnis hing damit zusammen, daß der Papst die Kaiserkrönung an dem Ge-
wählten zu vollziehen hatte. Bei der Doppelwahl 1198 konnte diese päpstliche Be-
stätigung die Entscheidung bringen, und so wandte man sich an Innozenz. Der Papst
wird durch die Macht der Tatsachen Schiedsrichter. Er seinerseits leitet aber das Schieds-
richteramt aus der Stellung des Kaisers als Vogtes der Kirche ab; der Papst muß
sorgen, daß die Kirche ihren Vogt hat, also ist das Schiedsrichteramt sein Recht; es
anzurufen, der Fürsten Pflicht. Er beansprucht ein Prüfungsrecht, und zwar in erster
Linie, wie auch schon früher, über die Tauglichkeit der Person*), dann weiter auch,
— und das ist eine Neuerung, — über die Rechtmäßigkeit der Wahl. Für Otto IV.
entschied sich der Papst besonders, weil seine Person geeigneter erschien. In der Kon-
sistorialrede Innozenz’ III., der sogenannten Deliberatio®), vom Herbst 1199 und in
seinem gegen Philipp von Schwaben gerichteten Breve®) ,, Venerabilem fratrem no-
strum* vom Mai 1202 kommt die grundsätzliche Auffassung des Papstes von seinem
Verhältnis zum Thronstreit zum Ausdruck. Den Maßstab entnimmt er dem Verfahren
bei strittigen Bischofswahlen?); wie dort der Metropolit das Recht des examen personae
et formae electionis hat, so soll nach der Deliberatio der Papst bei der Doppel- Kónigs-
wahl die studia eligentium et merita electorum prüfen. Da diese Ansprüche des Papst-
tums alle durch die vom Papste zu vollziehende Kaiserkrónung gedeckt wurden, so
lag die Gefahr nahe, als die deutschen Fürsten ihre Konigswahl als Kaiserwahl aufzu-
fassen begannen, daB dann auch der Papst diese neue Handhabe ergriff und nun seinen
Anspruch auf die Kaiser wahl stützte. Das trat in der Tat ein und führte dazu, dab die
deutschen Fürsten vorübergehend wieder mehr die Känigswahl betonten.*) — In der
Folgezeit ist die Beeinflussung der Königswahl durch die Päpste auf politische Gründe
1) v. WaxrscHkO aaO. S. 201.
2) Zu vergleichen: DzvssEN, Die püpstliche Approbation der deutschen Konigswahlen. 1879.
E. ExaELMANN, Die Ansprüche der Päpste auf Konfirmation und Approbation bei den deutschen
Königswahlen. 1886. WEIZSÄCKER, Urkunden der Approbation König Ruprechts. Abh. Berl. Ak.
1888. Dönırz, Ursprung und Bedeutung des Anspruchs der Päpste auf Approbation der deutschen
Kônigswahlen. Halle. Diss. 1899. Domzrzr, Die Päpste als Richter über die deutschen Könige, in
GrgRKES Untersuchungen 53. 1897. MARIO KRAMMER, Rechtsgeschichte des Kurfürstenkollegs. 1903.
Jetzt besonders Brocz, Die staufischen Kaiserwahlen und die Entstehung des Kurfiirstentums. 1911.
3) Näheres bei DôNITz aaO. S. 34f.; KRAMMER S. 13 Anm. 2.
4) v. WazTSCHKO 8.175; KRAMMER S. 17f. y
5) Registrum super negotium imperii (ed. BALUZE) Nr. 29; HUILLART-BREHOLLES, Historia
diplomatica Friderici II. I, S. 70£. ; MrræT, Quellen zur Geschichte des Papsttums, 8. 73%. M. Taner,
Die Deliberatio ITnnocenz’ IIL. SB. Berliner Ak. d. W. 53. 1919. S. 1012.
6) Registrum etc. Nr. 62; MG. Constitutiones 2, S. 909 Nr. 398. p
7) M. KnAMMER aaO. S. 41f. und 45f. hab gezeigt, daf die Wahlbevormundung und Wahl-
prohibition durch den Papst wesentlich mit dem Verfahren bei den Bischofswahlen übereinstimmt.
Nicht nur um das Approbations- und Konfirmationsrecht handelte es sich, sondern auch um ange-
drohte Provision und um Postulation. 8) Vgl. BLocH aa0. Abschnitt 5.
GrundriB d. Geschichtswissenschaft II.3. 3. Aufl, 11