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Landeshoheit
der Lehnsabhàüngigkeit ging dadurch verloren. Es entsteht der Begriff der selbstàn-
digen Gerichtsbarkeit. Die Empfindung, daß alles Recht vom König komme, schwin-
det dahin. Der Landesherr tritt für sein Territorium an die Stelle des Königs, er
gewinnt für sein Gebiet die Gerichtshoheit. So entsteht eine territoriale Gerichts-
hoheit.
Der Landesherr beginnt selbstándig die Gerichtsorganisation; er verlegt Ding-
stühle, gründet neue, erteil| Exemtionen, kurz er handhabt die Gerichtsbarkeit in
seinem Gebiet zu eigenem Rechte. Und auf dieser Steigerung der alten Gerichtsbar-
keit beruht die eigentliche Landeshoheit.
Es bleibt eine Zeitlang dem König noch das Recht gewahrt, Appellationen an
sein Hofgericht zu gestatten, wie auch das Evokationsrecht, das ihm ermöglicht,
einen Rechtsfall von dem territorialen Gericht abzurufen und die Entscheidung dem
Hofgericht zu übertragen. Aber dann werden auch diese königlichen Befugnisse be-
schnitten. In der Goldenen Bulle werden sie für die Kurfürstentümer beseitigt, ın
anderen Territorien werden sie später auf Vergehen, deren Strafe ein bestimmtes
Maß überschreitet, eingeschränkt. Anderseits behält aber der König das Recht, ein
heimgefallenes Reichslehen neu zu verleihen. Das oberste Verfügungsrecht über Ter-
ritorien, die Reichslehen sind, galt demnach auch weiterhin als eine Reichskompetenz.
Das zeigte sich auch darin, daß in der Goldenen Bulle von Reichs wegen die Unteil-
barkeit und die Erbfolge in den Kurfürstentümern geregelt wurde. Der Landesherr
konnte nicht von sich aus, privatrechtlich, für den Fall des Aussterbens seines Ge-
schlechtes die Nachfolge im Territorium. regeln.!) Aber das Verfügungsrecht des
Königs ist selbst in diesem Falle beschränkt. Er darf ein einmal bestehendes Reichs-
fürstentum nicht mehr mediatisieren; in einem Reichsweistum vom 15. Mai 1216?)
wird diese wohl schon vorher bestehende Forderung gesetzlich gewährleistet. Die
Reichsfürsten haben damit die Anerkennung erlangt, daß sie ein eigenes Recht an
ihrem Fürstentum haben.?) Aber auch ein anderer Landesherr, der nicht Reichsfürst
war, konnte nicht ohne seine Einwilligung vom König einem anderen unterstellt
werden.
Das Hinausdrängen des Königs aus dem Territorium vollzieht sich schritt-
weise. Die reichsgesetzlichen Bestimmungen der confoederatio cum principibus
ecclesiasticis von 1220 und des statutum in favorem principum von 1232 sind nur
die königlichen Eingeständnisse zur geschichtlichen Entwicklung. Bemerkenswert
ist, daß im statutum in favorem principum von Grafen nicht mehr die Rede ist: die
fürstliche Stellung ist schon über das Grafenamt hinausgewachsen. Der Kónig ver-
zichtet 1220 den geistlichen Fürsten gegenüber in ihrem Gebiet auf die Errichtung
neuer Zollstütten, auf den Bau von Burgen und auf eine Beeintráchtigung der fürst-
lichen Miinzprigung dureh eine nachteilige Ausübung des kóniglichen Münzrechts.
Diese Bestimmungen sind gleichbedeutend mit einer Abschwächung der königlichen
Hoheitsrechte für den Bezirk des sich festigenden geistlichen Territoriums. Der
König darf diese Hoheitsrechte nur mit der ausdrücklichen Genehmigung des geist-
lichen Fürsten in dessen Gebiet ausüben. 1232 fügt der König das Versprechen hin-
zu, daß er keine neuen Märkte errichten will, die den vorhandenen Abbruch tun
könnten; er zieht sich damit sogar aus der Nachbarschaft der Fürstentümer hinsicht-
lich der freien Verfügung über das Marktregal zurück, um den fürstlichen Märkten
keinen Schaden zuzufügen. Er schützt die Fürsten gegen die Übergriffe der Reichs-
1) Dieser weitere Schritt, der dann später auch erfolgt, führt zu Hausgesetzen und Erbfolge-
ordnungen, die aber zunächst der Bestätigung durch den König unterliegen.
9) ALTMANN-BERNHEIM, Ausgewählte Urkunden z. Vig. Deutschlands im MA.* S. 319f.
3) F. KeuraxN aaO. S. 120.