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^ die
Städtewesen
SchultheiB, iudex, centenar, wiegraf. Die Hochgerichtsbarkeit blieb dagegen noch
beim Immunitätsvogt oder beim Grafen.
Ebenso wie sich ein geschlossener Gerichtsbezirk für die Marktansiedelung als
nötig erweist, entsteht auch das Bedürfnis nach einem besonderen Polizeibezirk und
nach einem gesonderten Militärbezirk. — Damit ist die Stadt!) gegeben, sie wird jetzt
auch als gesonderter Bezirk behandelt für öffentliche Leistungen hinsichtlich des Mili-
tärwesens und Finanzwesens. Aus einem ursprünglichen Anhängsel an eine Königs-
pfalz, herzogliche Burg, an eine Bischofsimmunität ist die Kaufmannsniederlassung?)
zur Trägerin des Fortschritts geworden, die schließlich eine Organisation öffentlichen
Charakters ins Leben rief. Das war eine gewaltige Leistung; der Deutsche mußte einen
neuen Ausdruck ,,Stadt' dafür prägen, um dieses Gebilde mit vorwiegend öffentlichem
Gepräge zu bezeichnen.) |
Die Marktgemeinde hatte zunächst keine Selbstverwaltung; sie wurde verwaltet
durch Beamte des Stadtherrn. Zuerst in den ehemaligen Römerstädten hatte der Stadt-
herr, der Bischof, vorallem einen Kommandanten, praefectus, spáter Burggraf genannt,
eingesetzt, der dem Markte militürischen Schutz bot, der für die Verteidigung der
Stadt, für ihr Befestigungswesen zu sorgen hatte. Dieses Prüfektenamt wurde viel-
fach dem Vogt übertragen, der nunmehr mit der erweiterten Immunitätsgerichtsbar-
keit über den Marktort auch die Aufgaben eines Kommandanten verband. Als Ver-
treter des Stadtherrn konnte der Práfekt noch mit anderen Verwaltungsaufgaben be-
traut werden. So wurde ihm zuweilen die Aufsicht über das Gewerbewesen übertragen.4)
Zur besseren Übersicht vereinigte der stadtherrliche Beamte die Gewerbe zu Àmtern
(offieia) Ein zweiter Beamter des Stadtherrn ist der schon genannte Stadirichter,
Sehuitheib, der ebenfalls auBer seiner richterlichen Befugnis über den Stadtgerichts-
bezirk auch mit administrativer und finanzieller Tátigkeit betraut wurde. Wo ein Dorf
zur Stadt erhoben wurde, da hat der bisherige Bauermeister des Dorfes, heimburge,
diese kommunalen Funktionen vom Stadtherrn übertragen erhalten. Da, wo eine
Marktansiedelung ein Dorf eingemeindet, hat ebenfalls der Dorfvorsteher leicht eine
Aufsicht über die Marktstadt erlangt. d
Diesen Beamten des Stadtherrn gegenüber steht die universitas civium. Ältere
Urkunden erwähnen nur diese universitas civium und noch keine Vertretung durch
besondere Organe. Die primitiven kommunalen Angelegenheiten wurden in der Ge-
meindeversammlung erledigt. Bei der Vermehrung der Geschäfte war dies nicht mehr
möglich. Es beginnen die Ansätze zu einer städtischen Verfassung.5) Die Stadt-
gemeinde erhielt nach und nach mehr Rechte, da die Organe des Stadtherrn den wach-
senden Anforderungen nicht genügten. Zunächst durîte sie bei der Aufstellung des
1) Technische Bezeichnung ist civitas, deutsch zunächst Burg. Der Stadtfriede ist Burgfriede,
der Gerichtsbezirk Burgbann; Tor und Wall heifen Burgtor und Burgwall. Dann erst kam die Be-
zeichnung „Stadt“ auf. ; 3 ;
2) Im 11. Jh. unterscheidet man noch in Regensburg den pagus regius mit der kgl. und her-
zoglichen Pfalz, den pagus clericus mit den Wohnungen der Geistlichen und pagus mercatorum (vgl.
Translatio Dionysii Áriopagiotae MG. SS. 11. 3431f.). ; à dii: ;
3) „Es hat mehr als bloß formale Bedeutung, daß sich der Deutsche für die neue Form des
sozialen Zusammenlebens einen eigenen sprachlichen Ausdruck schuf, während die Romanen sich
mit vieldeutig farblosen Bezeichnungen wie civitas (città) oder villa (ville) behalfen und selbst die
Engländer sich nur zu so mangelhaft gefaBten Begriffen wie borough, city, town durchrangen. Die
schürfere sprachliche Unterscheidung ist das psychologische Ergebnis hárterer politischer Arbeit....
Die Ausprägung des Begriffes „Stadt“ war ein erster Schritt auf dem Wege, welcher weiterhin zu
der Schópfung der deutschen Stadtfreiheit und der glänzenden Entfaltung des deutschen Bürger-
tums inmitten einer nicht minder blühenden ländlich-feudalen Welt führte. Das Wort kam einer Tat
gleich. SANDER aaû. S. 1341. os
4) A. MEISTER, Burggrafenamt, in HJb. 1906. 8S. 2641. ; it AM
5) SANDER aa0. S.135 interpretiert Stadtverfassung als die politische Organisation der
örtlich Zusammenwohnenden im überwiegend óffentlichen Verbandsystem.