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Städtewesen
auch weiter ging und für städtische Bedürfnisse Abgaben erhob. Der Rat hatte das
Recht, neue Bürger aufzunehmen; er ließ sich dabei einen Bürgereid schwören und
eine Abgabe zahlen. Durch einen sehr weitgehenden Gebrauch von dieser Befugnis,
indem er Ausbürger oder Pfahlbürger aufnahm, d. h. solche, die gar nicht in der Stadt
wohnten, kam er oft in Konflikt mit den Fürsten und mit der Reichsgesetzgebung, die
wiederholt das Pfahlbürgertum verbot.
Die Stadt hat ihr eigenes Kriegswesen. Die Patrizier dienten zu Pferd, die Zünfte
stellten bestimmte Truppenkörper unter der Führung des eigenen Zunftmeisters, oft
mit festbestimmten Aufgaben bezüglich des Wachtdienstes und der Verteidigung. Vom
Reichskriegsdienst und dem Heerdienst im Heere des Stadtherrn haben die Städte
sich meist freigemacht, mit Ausnahme der Landfolge bei Überfall u. dgl.
Das Gerichtswesen hing vom Rate ab. Er bildete entweder selbst das Schöffen-
kolleg, oder er ernannte die Schöffen, er setzte den Richter ein. Den Blutbann haben
nicht alle Städte erlangt; diejenigen, die ihn erhielten, haben ihn durch eine Ausein-
andersetzung mit dem Stadtherrn erworben.
In älteren Städten, in denen allmählich die einzelnen Vorrechte gewonnen wur-
den, sind sie durch Einzelprivilegien, Handfesten, erteilt!) und später zusammengefaßt
worden. In später neu errichteten Städten wurde sogleich bei der Gründung ein fer-
tiges, ausführliches Recht gegeben, das von einer anderen Stadt entlehnt wurde. An
letztere, die Mutterstadt, wandte sich dann auch die Tochterstadt bei Lücken in ihrem
Recht und erbat ein Weistum. Eine Mutterstadt konnte zum Oberhof werden, indem
gerichtliche Entscheidungen von seiten der Tochterstädte eingeholt wurden. Durch
derartige verwandtschaftliche Abhängigkeit des Rechtes entstanden ganze Stadt-
rechtsfamilien. Berühmte Mutterrechte waren das Magdeburger Recht, das von Soest
und das davon abgeleitete Lübecker Recht, das von Dortmund, von Kalkar (Kleve),
Aachen, Freiburg i. B., Wien u. a.
Die Städte auf Königsgut haben oft durch Pfandleihe des Königs an einen Lan-
desherrn ihre Reichsunmittelbarkeit eingebüßt. Später war dies den Königen nicht
mehr gestattet. Es verliert sich die Auffassung, daß sie königliche Städte sind, über die
der König frei verfügen konnte, und es tritt an die Stelle der Begriff der Reichsstadt mit
unantastbaren Privilegien. Die Reichsstädte erwerben durch Bewilligungen der Kai-
ser eine nahezu landesfürstliche Selbständigkeit. Ihnen am nächsten kommen die-
jenigen Bischofsstädte, die sich vom Bischofe frei gemacht hatten und auch nicht unter
die Landeshoheit des Bischofs geraten waren; sie hießen Freistädte. Später werden sie
den Reichsstädten beigezählt. Die übrigen Städte waren entweder Landesstädte, die
der Landeshoheit eines Herrn unterstanden, seinem landesherrlichen Gericht unter-
stellt waren und im Territorialstaat meist Landstandschaft erwarben, oder es waren
Patrimonialstädte und grundherrliche Städte. Die Landstädte und Patrimonialstädte
nennt man auch Mediatstädte, weil sie nicht unmittelbar mit dem König in Beziehung
standen. 2
Lange haben die deutschen Städte staatliche Rechte ganz entbehrt. Natur-
gemäß ging, nachdem sie erstarkt waren, ihr Streben darauf hinaus, auch daran teil-
zunehmen. Wie die Landesstädte die Landstandschaft, so erstrebten die Reichsstädte
die Reichsstandschaft, die sie aber erst in der folgenden Periode erlangen, Ihre poli-
tische Stellung hoben sie durch Städtebündnisse; neben dem kurzlebigen rheinischen
Stádtebund 1954—1256 kommt besonders der schwübische Stádtebund in Betracht,
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: T a = ans : d ir Allens-
1 ältesten erhaltenen Marktrechtsurkunden sind das Reichenauer Mar ktrecht für Al
bach von 1075 und das Privileg des Abtes Ulrich für Radolfzell 1100. Vgl. A. SCHULTE aa0. und
ALBERT, Geschichte der Stadt Radolfzell, 1896, S. 35f.