ht,
len
der
üh-
ch-
lur
6.1)
one
IT.
ge-
An-
che
der
Ür-
en-
rom
ter-
EL,
ıht
len
rk-
Die
let
ns-
g8-
las
be-
nit
are
are
ei-
ch
M
un
ei-
en
Militärwesen 191
1. Sôldnerheere.
Die größte Veränderung, die im deutschen Heerwesen vor sich gehen sollte, ist das
Aufkommen des Söldnerwesens. Es ist nicht im 15. Jh. mit einem Male da, sondern
es hat schon seine vereinzelten Vorstadien gehabt, Da in anderen Staaten schon früher
Soldtruppen verwandt wurden, so sehen wir, daß Deutsche schon seit dem 10. Jh. hie
und da fremden Herren Solddienste leisteten.!)
Im Reichsheere hat Heinrich IV. 1075 und 1076 in der Not Kriegerscharen durch Geld ge-
worben; ein Jahrhundert spáter unter Friedrich I. hóren wir, daB 1158 vor Mailand das letzte Treffen
&us Sóldnern bestand. Einzelne deutsche Kontingentsherren stellten zuweilen Sóldner in die Kon-
tingente ein, die sie dem Reichsheere zuzuführen hatten.
Das mógen zum Teil Soldritter gewesen sein, aber daneben legte das Wiederaut-
kommen des Fufvolkes auch die Annahme von nicht ritterbürtigen Sóldnern nahe,
besonders seit das ósterreichisehe Feudalheer in der Schlacht bei Sempach 1386 den
Schweizer Fußsoldaten erlegen war und nunmehr die Achtung vor der FuBtruppe wie-
der stieg. Die ülteren Bezeichnungen für Sóldner waren (praemiis) condueti milites;
in Flandern begegnet uns zuerst der Ausdruck soldarii, und von Brabant her, wo das
Sóldnerwesen früh heimisch war, wurde die Bezeichnung brabantini, brabaneiones
(frz. brabancons) geläufig.
Im 15. Jh., besonders veranlaßt durch die Hussitenkriege, wird das Feudalheer
des Reiches durch Söldnerheere ersetzt, nachdem schon vorher das Reich mehr und
mehr den Fürsten und Vassallen Geldbeisteuern hatte leisten müssen, um die Wider-
willigen zum Kriegsdienst zu bewegen. Der Reichstag von Nürnberg 1422 hat zum
erstenmal zur Aufstellung eines Söldnerheeres eine direkte allgemeine Vermögenssteuer,
den hundertsten Pfennig, ausgeschrieben. Für die Städte und sonstigen Stände, die
sich ablehnend verhielten, wurde eine gesetzliche Matrikel festgesetzt, die die Grund-
lage ihres Kontingentes sein sollte. Der teilweise mißglückte Versuch von 1422 wurde
auf dem Reichstage zu Frankfurt 1427 erneuert und nunmehr der gemeine Pfennig für
die Anwerbung eines Reichssöldnerheeres durchgesetzt. Der Nürnberger Reichstag von
1429 brachte die nähere Ausführung dieser Beschlüsse. Das alte Aufgebot wurde auf-
gegeben, und nur noch den Kurfürsten wurde geboten, eine bestimmte Zahl Schützen
zu stellen und mit anderen Fürsten und Städten gemeinsam Geschütze und Kriegs-
material zu liefern. Eine solche Lieferung wurde auch anderen Stánden anempfohlen.
Diese Maßregeln waren nur für den augenblicklichen Bedarf getroffen worden,
eine dauernde Änderung des gesamten Heerwesens war 1422 und 1427/29 nicht be-
schlossen worden. Auch ist die Veränderung zunächst tatsächlich nicht beibehalten
worden. Immerhin lieferte sie das Vorbild für spätere Reformen.
2. Burgenverfassung und Befestigungswesen.
A. ME1stER, Die Hohenstaufen im ElsaD; Beilage I über Burgverfassung im ElsaB unter
den Staufern. 1890. A. SCHULTE, Geschichte der Habsburger. 1887. S. 50f. H. MEYER, Das stau-
fische Burggrafentum. Leipzig. Diss. 1900. H. Nrrsx, Die Verwaltung des Reichsgutes im 13. Jh.
Kap. V, Abschn. 4. 1905. S. RgTscHEL, Das Burggrafenamt und die hohe Gerichtsbarkeit. 1905.
A. MxrsrER, Burggrafenamt oder Burggrafentitel. Die Prüfektur. HJb. 1906. S. 253ff. E. ScHRa-
DER, Das Befestigungsrecht in Deutschland von den Anfingen bis zum Beginn des 14. Jhs. 1909.
ALEX. CovnrN, Befestigungshoheit und Befestigungsrecht. 1911.
Seit den Burgenbauten Heinrichs IV. haben erst die Staufer wieder Burgen in
größerer Anzahl gebaut. Sie dienten in erster Linie militärischen Zwecken, und zwar
vor allem zur Sicherung von Reichsgut und von staufischem Familienbesitz. Mit dem
Burgenbau ging vielfach eine Stadtbefestigung Hand in Hand. Nach dem Interregnum
hat Rudolf von Habsburg gebrochene Burgen und Festungen wieder aufbauen lassen
und das Befestigungssystem noch vermehrt.
1) Vgl. SPANNAGEL aaO. Anhang S. 71£.