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Anfänge des Staates 13
8) Die Gliederung des Staatsgebietes.
Die wachsende Mitgliederzahl der erweiterten Sippe, die sich mehr und mehr
mit Nachbarsippen verschwägerte, führte zu einer weiteren Gemeinschaft, zur Volks-
gemeinde. Diese Volksgemeinde an sich war nur ein personaler Begriff, und diese
personale Völkerschaft nannten die Römer civitas. Dadurch daß die Sippen auf einem
rüáumlich begrenzten Gebiet zu Interesseneinheiten zusammenwuchsen und verschmol-
zen, wurden sie zum Staat. Zum Staat gehört demnach ein bestimmtes Land, das ein
Volk gemeinsam in Besitz hat.
War die Völkerschaft auf der Wanderschaft, so mußte sich zur besseren Ordnung
das Bedürfnis nach kleineren Abteilungen herausstellen. Solche Gruppen wurden ge-
liefert durch die natürlichen Teilungen in Familien und Geschlechter.
Wenn man dann zur Ansiedelung schritt, so ließ man sich in denselben Gruppen.
nieder, in denen man einwanderte. Die verwandten Geschlechtsgenossen setzten sich .
nahe beieinander fest, etwa in einer Talniederung, an einem Bergabhang?), d. h. in
einem durch die Natur geschaffenen Landschaftsbezirk.
Es ist gar nicht nótig, daB man bei dieser ersten Einwanderung der Germanen
eine numerische Gliederung der Einwanderer und infolgedessen auch eine numerische
Abzühlung und Teilung der Siedelungsgemeinschaft anzunehmen hat.
In Haufen, wie man gekommen war, besetzte man ein Landgebiet, und innerhalb
desselben lagerten die Familien zusammen, und so entstanden Familienniederlassun-
gen, Familiendórfer. Wir haben demnach in der ültesten germanischen Zeit Haufen-
okkupation und Sippensiedelung. Dabei braucht die Bodenverteilung nicht völlig
von der Willkür der Sippen abhängig gewesen zu sein. Aus den beiden Hauptquellen-
stellen Caesar, Bell. Gall. VI, 22 und Tacitus, Germ. 26?) geht hervor, daß die einzelnen
Sippen ihre Siedelungsplätze von der Gesamtheit der einwandernden Völkerschaft
durch die principes angewiesen erhielten. Der Wille der einzelnen Sippe ordnete sich
dem gemeinsamen Überlegen des Volksganzen unter. Der Staat ist hier schon ein
Kompromiß von Gemeinschaftsordnung und privater Organisation.
Um das Ansiedelungsgebiet eines solchen Volkshaufens wurde ein breiter Strei-
fen wüstgelegt®) als äußeres Zeichen der Besitznahme, zugleich auch um das Über-
schreiten durch fremde Herden und andere landsuchende Volksmengen zu verhindern:
in der primitiven Zeit ein wirksames Schutzmittel.
Das bei einer Besiedelung besetzte Landgebiet, räumlich durch natürliche
Grenzen abgeschlossen, hieß Gau, ahd. gawi, alts. gö, fries. gä, gö. Die Römer nannten
landschaftliche Verbände schon bei den Kelten pagus; wenn sie dieselbe Bezeichnung
auch auf den germanischen Gau anwandten, so kann dieser nicht von dem keltischen
verschieden gewesen sein. Der durch natürliche Terraingrenzen sich abhebende Land-
bezirk kann nun aber von ganz verschiedenem Umfang, bald reichlich groD, bald klein
sein. In einem recht großen Gau kann sich beinahe eine ganze civitas, in einem klei-
nen Gau nur vielleicht ein Teil einer Vólkerschaft& ansiedeln; die grófere civitas
(-Vólkerschaft) besetzt bei der Niederlassung auch mehrere Gaue, Nachbarbezirke,
wührend eine kleinere civitas eher in einem Gau Platz finden kann. Deshalb ist
der Begriff Gau so vieldeutig und hat schon so viele widersprechende Erklärungen
gefunden, weil er, ins Verhültnis zur civitas gesetzt, tatsáchlich so Verschiedenartiges
1) Tacitus, Germania c. 16: ubi fons, ubi campus, ubi nemus placuit.
2) Caesar, De bello Gall. VI, 22: magistratus ac principes in annos singulos gentibus, cognationi-
bus hominum quique una conierunt, quantum et quo loco visum est agri, attribuunt atque anno post
alio transire cogunt. Tacitus, Germ. 26: agri pro numero cultorum ab universis vicis occupantur, quos
mox inter se secundum dignationem partiuntur.
3) Caesar, Bell. Gall. IV 3 und VI, 23.
GrundriB d, Geschichtswissenschaft II. 8. 9, Aufl.
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