Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
nung 
3 des 
oige- 
und 
n aus 
aB sie 
rgang 
1ische 
t im 
ilitär- 
n Rô- 
i den 
Voil- 
jenen 
sehr 
rzen 
hutz 
lven 
en. 93 
Itnis 
als 
chs- 
rden 
der 
den. 
ade- 
ober 
nals 
felt, 
hts- 
vor 
die 
ien. 
ge- 
und 
om 
hes 
zur 
ngo- 
33). 
gen 
ter- 
ND, 
chs- 
ung 
Waehszinsige. Unfreie 69 
Wergeld, aber die Taxierung ihres Wertes auf 12 solidi nühert sich dem Begriff des 
Wergeldes. Das Recht der Tótung des Kneehtes verlor allmählich seine praktische 
Wirkung, zumal da die Kirche die willkürliche Tótung des Unfreien unter Exkommuni- 
kation stellte. Ebenfalls unter dem Einfluß der Kirche verbot der Staat den Verkauf 
des Knechtes außer Landes, damit ein christlicher Unfreier nicht unter die Heiden falle. 
So wandelt sich durch Gewohnheit und kirchliche Einwirkung die ursprünglich will- 
kürliche Strafgewalt des Herrn in ein eigenes Recht der Unfreien um. Der Staat 
verlangt seinerseits, weil er den Frieden zu schützen übernommen hat, die Ausliefe- 
rung eines verbrecherischen Unfreien an das ordentliche Gericht. 
Ein Unfreier kann gleichzeitig auch dinglich unfrei sein; er hat dann noch 
dingliche Lasten zu tragen, die am unfreien Gut haften. Als Zeichen der persönlichen 
Unfreiheit wurde ein Kopfzins entrichtet. Verwandt wurde der persönlich Unfreie 
in den verschiedensten Dienstleistungen, als Hausgesinde, als ländlicher Arbeiter, 
zur Bekleidung von Ämtern u.a. Er konnte eine weitgehende Produktionsfreiheit 
erlangen; denn es war mit der rechtlichen Unfreiheit weitgehende wirtschaftliche | 
Bewegungsfreiheit vereinbar.!) 
Dadurch ist auch eher der Übertritt von Freien in den Stand der Unfreiheit 
verständlich. 
Ein Zeichen gehobener sozialer Stellung der Unfreien ist es, daß sich unter ihnen 
bereits Rangstufen ausbildeten. Den höchsten gesellschaftlichen Rang nahmen unter 
ihnen die Knechte des Königs ein, die pueri regis, die zu persönlichen Dienstleistungen 
des Königs herangezogen wurden. Sie konnten in die trustis aufgenommen werden, 
ja sie konnten ausnahmsweise die Stellung eines Grafen oder eines sacebaro erlangen. 
Sie wurden den Liten gleich geachtet; sie hatten ein Wergeld, und zwar das Wergeld 
der Liten. 
Eine andere Kategorie der Kónigsknechte wurde gebildet durch diejenigen, die 
auf den Domünen angesiedelt waren. Sie hieBen servi fisci oder servi fiscales. Ihre 
Stellung nüherte sich so sehr derjenigen der hórigen Kolonen, daB beide Klassen zu- 
sammen in karolingischer Zeit unter der Bezeichnung fisealini vereinigt sind. 
Nüchst den Konigsknechten waren die Unfreien der Kirche durch Vorrechte 
ausgezeichnet. Ihre Leistungen sind vielfach nicht mehr ungemessen, sondern fixiert. 
Sie sind wie die Königsknechte durch eine hohe Buße geschützt. 
Im übrigen hoben sich aus der Masse der Knechte diejenigen, die der Herr 
dauernd auf einem Stück Land ansiedelte, die servi casati, auch nach dem mansus, 
den sie bebauen, servi mansuarii, mansionarii oder hobari, Hufner, Hübner, Háus- 
linge genannt. Ihre Dienste und Abgaben an den Herrn waren fixiert. Der servus 
casatus galt bald als mit der Hufe verwachsen und konnte nicht mehr ohne die Hufe, 
die Hufe nicht mehr ohne ihn veräußert werden. 
Die Stellung angesehener Unfreien haben ebenfalls diejenigen erlangt, die nur 
zu Dienstleistungen für die Person des Herrn da sind, die famuli, pueri oder vassi. In- 
sofern, als sie zu einem bestimmten Dienst verwandt wurden, hießen sie auch vassi ad 
ministerium oder ministeriales ; besonders rechneten hierzu die Inhaber gewisser Haus- 
ämter, der Marschall für den Stall, der Schenk für den Keller, der Kämmerer für 
Hausgerät und Schatz, der Truchseß für die Tafel. : 
Àm angesehensten war der maior oder Seneschalk, der Altknecht, der die Auf- 
sicht führte. Am Koónigshofe sind diese Haus&mter durch Freie und Vornehme aus- 
geübt worden, in privaten Haushaltungen aber durch Unfreie. 
1) v. BELow, D. deutsche Staat des MA., S. 121, geht sogar so weit, den persónlich Unfreien 
,,wirtschaftlich für wesentlich frei zu erklären. Vgl. auch SomBART, HZ. 91, S. 448 Anm. 
     
    
    
     
    
       
   
  
  
  
  
     
     
   
   
   
    
    
   
    
   
    
   
     
  
    
    
    
   
    
    
  
  
  
lm 
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.