Full text: Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 15. Jahrhundert (2. Reihe, Abteilung 3)

   
da- 
eile 
sen 
bei 
"er- 
des 
len 
de- 
Zur 
Ses 
lag 
all, 
erhalten. 
     
   
   
   
     
   
   
  
   
     
     
   
    
    
    
  
    
    
    
    
   
  
    
    
  
   
    
  
   
  
Die kóniglichen Beamten bannten die Wehrpfliehtigen in ihrem Bezirk, die Großen 
als Senioren bannten ihre freien Hintersassen. Die Senioren sorgten auch für Aus- 
rüstung und Verpflegung ihrer Hintersassen, also auch der König hinsichtlich der 
Domänenvassallen. Fiskus und private Senioren sind daher auch berechtigt gewesen, 
eine Abgabe von ihren Hintersassen zu den Kriegszwecken zu erheben; war es eine 
Naturallieferung, so hieß sie meist hostilitium, auch carnaticum; war sie hier und da 
eine Geldabgabe, so wurde sie als heribannus bezeichnet. 
Der König bestimmte den Oberfeldherrn und die höheren Befehlshaber. Der 
Graf befehligte die ausgehobene Mannschaft des Grafschaftsgaues, unter ihm führte 
der Zentenar seine Bezirksmannschaft, der Dekan die Zehntschaft. Der Senior war 
der Führer seiner Leute; war das Kontingent, das er führte, sehr zahlreich, so führte 
er sie selbständig, Senioren kleinerer Kontingente führten die Ihrigen unter der Ober- 
leitung des Grafen. Zog aber der Senior nicht selbst mit in den Krieg, so trat sein 
Aufgebot unter den Befehl des Grafen. 
Für unberechtigtes Fernbleiben von der Heerfahrt war eine HeerbannbuBe 
von 60 Schillingen zu zahlen; Graf und Senior hafteten mit derselben Buße für jeden, 
den sie unrechtmäßig von der Heerespflicht befreit hatten. Der Senior war überhaupt 
für das Verhalten seiner Leute verantwortlich und hatte deshalb zur Aufrechterhal- 
tung der Ordnung über sie eine Disziplinargewalt. 
Befreit vom Kriegsdienst waren die niederen Geistlichen; nur bei feindlichen 
Finfällen, wenn das Gesamtaufgebot des lantwéri erging, waren sie einbegriffen und 
mußten die allgemeine ,Landfolge'* leisten. Bei einem solehen feindlichen Einfall 
wurde ,,Landesgeschrei‘ erhoben, und daraufhin mußte jeder, der Waffen führen 
konnte, an der Verteidigung teilnehmen; das war Untertanenpflicht. Auch die Be- 
teiligung am Burgwerk, nämlich am Befestigungsbau und an den Arbeiten zur Unter- 
haltung der Burg, war allgemeine Pflicht. Aber in Wirklichkeit wurde nur insofern 
davon Gebrauch gemacht, als durch Burgbann die Anwohner besonders dazu ge- 
bannt wurden. 
Die Fahnenflucht, herisliz, konnte mit dem Tode und mit Vermögenskonfis- 
kation bestraft werden. 
b) Die Vassallität. 
Die Notwendigkeit, gegen die gut berittenen Araber ein größeres Reiterheer auf- 
zustellen, bewog Karl Martell, eine Heeresreform einzuleiten!), die auch von seinen 
Söhnen erfolgreich durchgeführt wurde. Als Reitertruppe stand ihm zunüchst nur 
die kgl. Trustis zur Verfügung. Es galt, die Zahl der berittenen Krieger erheblich zu 
vermehren. 
Ala Mittel dazu benutzte er eine »AZwangsanleihe"?) bei der Kirche, zumal ja 
diese eiu erhebliches Interesse daran haben mufte, daB der Andrang des Islam zurück- 
geworfen wurde. Aus diesem Kirchengut machte er Benefizien, durch die er Vassallen 
in den Stand setzte, Reiterdienste zu tun. 
Vassus?) bedeutete einen Mann (homo, fidelis, vagsus), der sich in ein Treu- und 
Dienstverhiltnis zu einem Herrn (senior) begeben hat. Es ist ein privatrechtliches 
Verhältnis, das zuerst in Gallien entstanden und uns schon durch Cäsar überliefert 
  
1) S. o. S. 78. 
2) Ein auch von BRUNNER und SCHRÖDER gebrauchter Ausdruck. 
3) Das Wort ist gallischer Herkunft und hatte eine ähnliche Grundbedeutung wie mansio- 
narius, auf dem Gut des Herrn angesiedelter Knecht. Im Franzósischen valet (vaslet) hat es sich 
Aufgebot. Vassallität 75 
  
   
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.