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Grundherrschaft und Schutzherrschaft
liche Gut.") Es war kein Standesrecht und veränderte daher auch nicht den Stand
dessen, der ein hofhôriges Gut erwarb, sondern es betraf nur die wirtschaftlichen Be-
ziehungen zum Herrenhof, in die jemand eingetreten war.
Die grundherrliche Herrschaft begreift in sich die Gewalt über die Unfreien,
insofern, als die Unfreien ursprünglich als Sache galten und diese Auffassung auch nach-
wirkte. Somit ist die grundherrliche Gewalt über Unfreie ihrer Entstehung nach
sachenrechtlicher Natur, sie hat eine ,besitzrechtliehe Wurzel'*.
Ferner ist die Grundherrsehaft eine Herrschaft über Grund und Boden. Daher
ist der Herrschaftscharakter, der einen Anspruch auf Zins und Dienst begründet, ein
grundherrsehaftlicher.
Die Grundherrschaft über Unfreie hatte die Wirkung, daB der Grundherr Strei-
tigkeiten seiner unfreien Leute untereinander selbst schlichtete und ebenso ihre Ver-
brechen gegeneinander oder gegen ihn, den Herrn, selbst ahndete. Kamen dabei
Dritte in Frage, die auBerhalb der Grundherrschaft standen, so haftete der Grundherr
anfangs uneingeschrünkt für Vergehen seiner Leute gegen Dritte; später war es ihm
freigestellt, ob er die V erantwortung tragen oder die sehuldigen Unfreien ausliefern
wollte. Kam aber ein óffentliches Interesse in Frage, oder war von ihnen der óffent-
liche Friede verletzt, dann mute der Herr die Unfreien dem óffentlichen Gerichte
ausliefern.
Grundherrschaft über Freie bestand nicht hinsichtlich ihrer Person, sondern nur
hinsichtlich ihres grundherrlichen Gutes. Diese dingliche Gewalt über die Grund-
stücke gab dem Grundherrn das Recht, alle Rechtssachen, die sich auf diese Güter,
auf Zins und Dienste bezogen, selbst zu erledigen. In diesem Sinne gab es eine Ge-
richtsbarkeit des Grundherrn schon vor dem Empfang der Immunität.
Auch mußte der Grundherr den ordentlichen Richter unterstützen zur Er-
greifung eines Übeltäters. Vielfach ist der Ursprung dieser Verpflichtung der Emp-
fang königlicher Lehen. Den königlichen Lehnsleuten wird nämlich in der Karolinger-
zeit?) eingeschürft, daß sie die öffentlichen Beamten bei Anwendung der Zwangs-
gewalt gegen die Hintersassen der Lehnsleute unterstützen sollten. Daraus entsteht
eine Distriktionsgewalt der Beuefiziare, und als sie dann ihr Lehen zu eigen be-
anspruchen, ist diese Gewalt für sie Quelle der Grundherrlichkeit geworden.
Davon verschieden ist die Schutzherrschaft. Grundherren gewannen oft eine
Schutzgewalt, und zwar über Freie, Hürige und Freigelassene. Freie habeu sich durch
Kommendation in die Schutzherrschaft eines anderen Freien begeben, sie sind in des-
sen Munt eingetreten. Hórige, Wachszinsige und Freigelassene haben einen solchen
Schutzherrn, der sie zu schützen und zu vertreten hatte. Der Schutzherr führte die
Klagen seiner Behutzbefohlenen vor Gericht; desgleichen waren Klagen Dritter gegen
seine Bchutzbefohlenen an den Schutzherrn zu riehten. Er muBte dann die Verantwor-
tung für sie übernehmen oder sie dem Gerichte ausliefern. Die Sehutzherrschaft be-
gründete also im allgemeinen keine besondere schutzherrliche Gerichtsbarkeit, son-
dern hôchstens ein Untersuchungsrecht und eine Sühneinstanz. Aber es kam doch
auch Befreiung vom Grafengericht infolge Ergebung in die Munt vor und somit eine
besondere Gerichtsbefugnis des Muntherrn oder seines Vogtes.
Kirchliche Herrschaften haben in der fränkischen und der späteren Zeit zuweilen noch weit-
gehendere Vorrechte?) über ihre Schutzhóürigen; so sollte beispielsweise nach dem Edikt Chlothars LI.
1) Vgl. K, LOHMEYER, Das Hofrecht u. Hofgericht des Hofes zu Lohn. Münstersche Beiträge
Hsg. v. A. ME1sTrr 11. 1906. m
2) MG. Capitularia I1 16 c. 8(829). Vgl. auch BRUNNER, Rg. 2, 281f. und Dorscn, MIOG. 26,
8S. 1714, Derselbe, Karolingische Wirtschaftsentwicklung, Bd. 2, S. 99.
3) W. Sicker, MIOG. Ergbd. 2, 2071.