Full text: Betrieb von Fabriken

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IL a) Kaufmännische Bureaus. 5. Buchhaltung. 89 
a) Kohlenkonto, i) Frachten- und Speditions- 
b) Gas- und Wasserkonto, Unkostenkonto, 
c) Steuernkonto, k) Gespannkonto, 
d) Lohnkonto, 1) Reisekostenkonto, 
e) Krankenkassenkonto, m) Annoncen- und Reklamekonto, 
f) Invaliditáts- und Alters- n) Provisionskonto, 
versicherungskonto, 0) Tantieme- und Gratifikations- 
g) Patentunkostenkonto, konto, 
h) Porto- und Telegrammkonto, p) Amorüisationskonto usw. usw. 
Das Hauptbuch mit seinen toten Konten gibt also nur Rechen- 
schaft über die Bewegung der einzelnen Vermógensteile, sowie über 
die diversen Unkosten, die zur Führung des Unternehmens auf- 
gewendet werden mußten, wohingegen das „Kontokorrent“ nur die 
Konten mit unseren Geschäftsfreunden enthält, daher lebende Konten 
genannt werden. 
Da es wünschenswert ist, immer orientiert zu sein, in welchem 
Verhältnis wir zu unseren Geschüftsfreunden stehen, d. h. ob und in- 
wieweit wir Debitoren oder Kreditoren sind, ist es zweckmäßig, die 
Übertragung aus dem Journal immer schnellmüglichst vorzunehmen. 
In manchen Unternehmungen wird sich auch die Führung eines 
Geheimbuches empfehlen, in welchem Gescháftsvorfálle und Konten, 
die dem allgemeinen Personal nicht zugünglich sein sollen, wie Privat- 
konto, Kapitalkonto, Salärkonto, Gratifikationskonto, Tantiemekonto, 
Provisionskonto usw. vom Prinzipal, Direktor oder Prokurist selbst 
geführt werden. 
Es bleibt nur noch zu erörtern das: 
Inventur- und Bilanzbuch, und damit kommen wir zur 
Inventur und Bilanz, einer der wichtigsten, aber oft auch schwierigsten 
und zeitraubendsten Arbeiten in einem industriellen Werke. Angesichts 
der Wichtigkeit dieser Inventur- und Bilanzarbeiten enthält das Handels- 
gesetzbuch für das Deutsche Reich bestimmte Vorschriften, von denen 
$ 39 das Wichtigste enthält und wie folgt lautet: 
„Jeder Kaufmann hat bei Beginn seines Handelsgewerbes seine 
Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren 
Geldes und seine sonstigen Vermögensstücke anzugeben und einen das Ver- 
hältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen. 
Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres ein 
solches Inventar und eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des 
Geschäftsjahres darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung 
des Inventars und der Bilanz ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen 
Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken. 
Hat der Kaufmann ein Warenlager, bei dem nach der Beschaffenheit 
des Geschäftes die Aufnahme des Inventars nicht füglich in jedem Jahr 
geschehen kann, so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. Die 
Verpflichtung zur Aufstellung der jährlichen Bilanz wird hierdurch nicht 
berührt. 
 
	        
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