90 A. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
Die vorstehend zitierten Bestimmungen des Handelsgesetzes legen
dem Kaufmanne zweierlei Verpflichtungen auf:
1. Bei Beginn eines geschäftlichen Unternehmens eine Inventur
aufzustellen, die ,,Eróffnungsinventur^ genannt wird;
2. bei Schluß eines jeden Geschäftsjahres eine Inventur zu machen
und eine Bilanz aufzustellen.
Das Vermögen eines Kaufmannes umfaßt Besitztümer, auch
„Aktiva“ benannt, und Schulden, auch „Passiva“ benannt; werden
die Passiven von den Aktiven abgezogen, so erhält man das reine
Vermögen oder Kapital. Die Aufstellung der Aktiven und Passiven
heißt „Bilanz“, während die der Bilanz voraufgehende Aufnahme der
Besitztümer mit „Inventur“ bezeichnet wird.
Der Kaufmann soll bei der Inventur seine Besitztümer nicht
höher berechnen, als solche wirklich Wert haben, um sich nicht
selbst zu täuschen.
Über die Ansetzung der verschiedenen Wertgegenstände enthält
der § 261 des Handelsgesetzbuches besondere Bestimmungen; der-
selbe lautet:
„1. Wertpapiere und Waren, die einen Börsen- oder Marktpreis
haben, dürfen höchstens zu dem Börsen- oder Marktwerte des Zeitpunktes,
für welchen die Bilanz aufgestellt wird, sofern dieser Preis jedoch den
Anschaffungs- oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu dem letzteren
angesetzt werden.
2. Andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs-
oder Herstellungspreis einzusetzen.
3. Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht zur Weiter-
veräußerung, vielmehr dauernd zum Geschiftsbetriebe bestimmt sind,
dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu dem Anschaffungs-
oder Herstellungspreis angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleich-
kommender Betrag in Abzug gebracht oder ein ihr entsprechender Er-
neuerungsfonds in Ansatz gebracht wird.
4. Die. Kosten der Einrichtung und Verwaltung dürfen nicht als
Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden.
5. Der Betrag des Grundkapitals und der Betrag eines jeden Reserve-
und Erneuerungsfonds sind unter die Passiven aufzunehmen.
6. Der aus der Vergleichung sämtlicher Aktiva und sämtlicher
Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schluß der Bilanz
besonders angegeben werden.‘
Auf Grund vorstehend aufgeführter handelsgerichtlicher Be-
stimmungen soll nun an Hand der Inventur einer Werkzeugmaschinen-
fabrik, Formular 23, und der Inventur einer Werkzeugmaschinen-
handlung, Formular 23a — welch beide Unternehmungen sich zu
vereinigen (fusionieren) beabsichtigen — das Wesen und die möglichst
praktische Durchführung der Inventur in einem industriellen Werke
erläutert werden.
Während die Zugänge für Neuanschaffungen im Laufe des
Geschäftsjahres sofort den entsprechenden Konten belastet und den