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II. a) Kaufmännische Bureaus. 9. Patentverwertung. 191
Erfinders gelegen, dem Syndikat auch die Auslandspatente zur Ver-
wertung zu übertragen, damit die Verwertung sámtlicher Patente auf
einheitlicher Basis vor sich geht.
Es wird hierbei als selbstverstündlich vorausgesetzt, dab die für
fragliche Erfindung hier in Frage kommenden Patente bzw. Patentanmel-
dungen mit aller Vorsicht ausgearbeitet und durch allererste, tüchtige
Patentanwülte daraufhin geprüft und ev. umgearbeitet worden sind,
so daB sowohl die Patentbeschreibung, als auch die Patentansprüche
den mafgebenden Patentgesetzen und Vorschriften der einzelnen Länder
in allen Teilen entsprechen, und daß mit einem nach menschlichem
Ermessen unanfechtbaren Patentschutz gerechnet werden kann; es ist
dies die erste Vorbedingung für die erfolgreiche Verwertung einer durch
Patent geschützten Erfindung.
Der Erfinder sollte mit seinen Syndikatsmitgliedern zunächst
einen Kaufvertrag abschließen, der im wesentlichen folgende Bestim-
mungen enthalten muß:
]. Der Erfinder hat zu erklüren, dab er unumschránkter Eigen-
tümer der unter dem Namen ................ erteilten, mit Nummern und
Titeln aufgeführten Patente bzw. Patentanmeldungen ist, und erklärt
sich bereit, die besagten gegenwärtigen Patente, etwa noch schwebende
Patentanmeldungen sowie alle zukünftigen, die gleiche Erfindung be-
treffenden Anmeldungen, ebenso wie die Nutznießung derselben den
Mitgliedern des Syndikats als Käufern zu überlassen.
2. Als Gegenleistung für den besagten Kauf wird vereinbart:
a) eine vom Käufer an den Verkäufer zu leistende Barzahlung,
b) eine an den Verkäufer — im vorliegenden Falle an den Er-
finder — zu zahlende Patentprämie für jede nach den Patenten,
wie unter 1 aufgeführt, gebaute und verkaufte Maschine,
c) eine Beteiligung von ....... 9/, der vom Syndikat erzielten Netto-
ertrágnisse, d. h. der Einnahmen, abzüglich sämtlicher gehabter
Unkosten, wozu auch die etwa seitens der Syndikatsmitglieder
geleisteten Einzahlungen zu rechnen sind, so dab erst nach
erfolgter Rückzahlung der gemachten Einlagen in die Syndikats-
kasse eine Verteilung von Ertrügnissen stattfindet.
3. Im Falle das Syndikat in eine Gesellschaft m. b. H. oder eine
Aktiengesellschaft umgewandelt wird, erhált der Erfinder statt... 0%
der Nettoertrügnisse des Syndikats ..... 9/, des Stamm- bzw. Grund-
kapitals der zu gründenden Gesellschaft und, im Falle der Erhóhung
des Stammkapitals, eine Option auf ..... °/, der Kapitalserhôhung zu
pari, so daß seine Beteiligung auch bei Kapitalserhóhung ev. im
gleichen Verhältnis zum Gesellschaftskapital zu gestalten in der Hand
des Erfinders liegt.
4. Gleichzeitig mit Leistung der erfolgten Baranzahlung hat der
Erfinder einen unwiderruflichen Revers zu geben, durch welchen sich