IL a) Kaufmünnische Bureaus. 9. Patentverwertung. 193
lande ihren Anfang nimmt und die Erfindung bzw. das die Erfindung
darstellende Fabrikat den Beweis des Bedarfes sowie der Marktfähig-
keit erbringen kann; die Fabrikation und Einführung zunächst auf
dem inländischen Markt muß die erste und wichtigste Aufgabe des
Syndikates sein, da erst, wenn die Erfindung mit Erfolg im Inlande
eingeführt worden ist, an eine erfolgreiche und lohnende Verwertung
der korrespondierenden Patente im Ausland gedacht werden kann.
Es ist durchaus im Interesse der Sache gelegen, daß der Er-
finder die auf S. 121 sub a) stipulierte Baranzahlung, sowie die sub
b) stipulierte Patentprämie, welche an ihn vom Syndikat als Gegen-
leistung für die Überlassung der Erfindung mit all ihren Rechten und
Pflichten zu zahlen sind, möglichst niedrig bemißt, dagegen seine
Hauptentschädigung in der auf S. 121 sub c) stipulierten Beteiligung
an den Netto-Ertrügnissen des Syndikates findet, und auf diese Weise
seine Entschädigung von den größeren oder geringeren Erfolgen,
welche die Erfindung in der Praxis haben wird, abhängig macht, d. h.
seine Interessen mit denen des Syndikates absolut verknüpft.
Die an den Erfinder zu leistende Barzahlung sollte vernünftiger-
weise die von demselben gehabten Barauslagen an Patentunkosten
sowie Barauslagen für die während der Versuchsperiode gemachten
Aufwendungen nicht überschreiten, vielmehr nur eine Rückzahlung
dieser Barauslagen darstellen.
Große an den Erfinder im voraus geleistete Barzahlungen sind,
sofern es sich nicht um ganz epochale Erfindungen handelt, die größere
im voraus an den Erfinder geleistete Barzahlungen vertragen, in den
meisten Fällen erfahrungsgemäß eine schwere Belastung und ein großes
Hindernis in der weiteren gedeihlichen Entwickelung von Erfindungen
und deren Einführung in die Praxis.
Auch die an den Erfinder zu zahlende Patentprämie sollte nicht
hoch bemessen werden, da dieselbe sich sonst als schweres Hindernis
bei Einführung der Erfindung auf den Markt erweist, denn es ver-
steht sich von selbst, daß der Verkaufspreis um die zu zahlende
Patentprämie erhöht werden muß.
Es ist unbedingt das einzig Richtige, daß der Erfinder bei geringer,
lediglich seine bisherigen Barauslagen deckender Anzahlung und bei
mäßiger Patentprämie seine Hauptentschädigung in der ihm ein-
geräumten Beteiligung an den Netto-Erträgnissen findet; wenn sich die
Erfindung in der Praxis bewährt, dann wird der Erfinder auch auf
solcher Basis seinen ihm gebührenden klingenden Lohn im Laufe der
Zeit sicher finden, bewährt sich die Erfindung jedoch nicht, oder er-
weist sich dieselbe, selbst wenn sie sich auch theoretisch bewährt,
nicht als in der Praxis mit finanziellem Erfolg verwendbar, dann sind
auch vorher an den Erfinder ä fond perdu zu leistende große Bar-
zahlungen nicht gerechtfertigt.