II. à) Kaufmännische Bureaus. 9. Patentverwertung. 127
Vertreter zu gewährenden Provisionen, desgleichen äußerst zu ge-
währenden Rabatt, Skonto und Zahlungsbedingungen usw., ein Prinzip,
an dem auch bei Verwertung von Patenten im Auslande unbedingt
festzuhalten ist, ist von vornherein eine Gewähr dafür, daß Erfinder
bzw. dessen Rechtsnachfolger sowie Lizentiat bzw. ausländischer Patent-
besitzer als Fabrikant beim Verkauf einen befriedigenden Nutzen finden,
der durch Unterbietung irgendwelcher Art nicht geschmälert werden kann.
Daß hierbei der Erfinder bzw. dessen Rechtsnachfolger, im vor-
liegenden Falle das Syndikat, oder im Auslande die die Auslands-
patente besitzenden Patentinhaber bzw. Gesellschaften die Verkaufs-
preise etwa übernatürlich hoch ansetzen und so den Verkauf auf
breiter Basis unmöglich machen werden, ist gar nicht anzunehmen, da
mit der Unmöglichkeit des Absatzes infolge zu hoher Verkaufspreise
auch die abzuführenden i ERe EE nicht fällig werden; es liegt
also hier, wie man zu sagen pflegt, „der Knüppel beim Hunde“,
4. Die Bestimmung, wonach der Lizentiat eine Versuchsstation
einzurichten und in derselben alle diejenigen Versuche auf seine Kosten
vorzunehmen hat, die erforderlich sind, um die Erfindung auf allen
möglichen Anwendungsgebieten brauchbar und marktfähig zu machen,
ist für den Lizenznehmer ebenso wie für den Lizenzgeber von weit-
tragendster Bedeutung; für den Lizenzgeber ist das Vorhandensein
einer Versuchsstation in vorbesprochenem Sinne die absolut nötige
Vorbedingung für die Verwertung etwa vorhandener Auslandspatente;
es ist nur natürlich, dab das Ausland erst dann auf den Erwerb von
Patenten reflektieren und sich erst dann auf die Fabrikation des
Patentgegenstandes einlassen wird, wenn die Erfindung im Inland mit
Erfolg nach allen Richtungen ausprobiert und auch mit nachweisbarem
Erfolg auf dem inländischen Markt abgesetzt worden ist.
Ist also die vom Lizenznehmer zu errichtende Versuchsstation
für diesen der Prüfstein dafür, ob und wann derselbe die Erfindung
in ihren verschiedenen Anwendungsformen auf den Markt bringen
darf, so ist dieselbe für den Lizenzgeber — im vorliegenden Falle
für das Syndikat — die absolut nötige Vorbedingung, ohne welche
eine Verwertung der Erfindung mit Erfolg im Auslande nicht denk-
bar ist.
Die dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber dabei auferlegte Be-
dingung, wonach ersterer dem letzteren von allen Erfolgen und Miß-
erfolgen, welche in der Versuchsstation erzielt worden sind, durch
wöchentliche Berichte Kenntnis zu geben hat, ist für den Lizenzgeber von
allergrößter Bedeutung, da er auf diese Weise am besten zu beurteilen
imstande ist, wann der Moment für die Patentverwertung im Auslande
gekommen ist, und da derselbe auf diese Weise diejenigen Unterlagen
erhält, welche zur erfolgreichen Verwertung der Patente im Auslande
unbedingt erforderlich sind.