Full text: Betrieb von Fabriken

   
II. b) Technische Bureaus. 1. Konstruktionsbureau. 131 
ein Jahr im Betriebe eines industriellen Werkes praktisch gearbeitet 
haben, damit derselbe die erforderliche, auf Grund praktischer Arbeit 
erworbene Auffassungsgabe mit auf die Hochschule bringt, als auch 
nach erfolgtem Abschluß der Hochschulstudien, weiterbauend auf der 
ihm dort auf den Lebensweg mitgegebenen gründlichen theoretischen 
Ausbildung in allen Abteilungen eines modernen Fabrikbetriebes 
längere Zeit, mindestens wieder ein bis zwei Jahre praktisch gearbeitet 
haben, und nicht etwa nur, wie dies von den jungen Herren vielfach 
irrigerweise als genügend erachtet wird, in den Ferien der Studien- 
zeit; eine praktische längere Tätigkeit sowohl vor wie nach der Hoch- 
schule, und zwar wirklich als Arbeiter, ist dem Ingenieur unablässig 
notwendig, wenn derselbe in seiner weiteren Karriere allen Anforde- 
rungen eines modernen, rationellen Fabrikbetriebes gerecht werden will. 
Es liegt im Interesse eines jeden industriellen Werkes, daß das 
gesamte Personal des Konstruktionsbureaus sowie auch der Werk- 
stätten vom Moment der Anstellung an das Bewußtsein einer Ver- 
trauensstellung empfängt, und daß das Pflichtgefühl sämtlicher Beamten 
schon durch die Anstellungsverträge (siehe Formular 70) dahingehend 
geweckt wird, daß über Konstruktionszeichnungen sowie über Spezial- 
ausführungen, welche das unter Aufwendung oft ganz erheblicher 
Kosten und mühevoll, vielfach nur im Laufe vieler Jahre erworbene 
Eigentum des Werkes bilden, dritten Personen gegenüber keinerlei 
Andeutungen resp. Mitteilungen gemacht werden dürfen. 
Erhält ein Ingenieur, Techniker oder Zeichner vom Oberingenieur 
den Auftrag zur Anfertigung eines Konstruktionsentwurfes bzw. einer 
Zeichnung, so ist solche in das in dem Konstruktionsbureau auf- 
liegende Zeichnungsregister, etwa gemäß Formular 40, einzutragen; 
diese Eintragungen erfolgen in chronologischer Reihenfolge, und es 
sollte an dem Prinzip festgehalten werden, daß jeder der Herren des 
Konstruktionsbureaus eine Zeichnung, die derselbe in Angriff nimmt, 
selbst in das Zeichnungsregister einträgt und die Registernummer, 
welche zugleich Zeichnungsnummer ist, auf seinem Zeichenblatt ein- 
schreibt; die Registernummer, als gleichzeitige Zeichnungsnummer, ist 
im Konstruktionsbureau das, was in der Werkstatt die Kommissions- 
nummer ist, und ebenso wie es Prinzip sein soll, in der Werkstatt 
keine Arbeit in Angriff nehmen zu lassen, bevor dieselbe nicht ihre 
Kommissionsnummer erhalten hat, ebenso sollte es Prinzip sein, im 
Konstruktionsbureau keine Zeichnung in Angriff nehmen zu lassen, 
bevor dieselbe nicht ins Zeichnungsregister eingetragen und das 
Zeichnungsblatt seine Register- bzw. Zeichnungsnummer erhalten hat. 
Die an einer Zeichnung aufgewendete Arbeitszeit sollte jeder der 
Herren täglich nach Schluß der Bureaustunden in das Zeichnungsregister 
eintragen, um auf diese Weise eine Grundlage für die Feststellung 
der Herstellungskosten von Konstruktionszeichnungen zu schaffen. 
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