170 À. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
Arbeitstag .// 0.50 für das erste Jahr, ./ 0.75 für das zweite Jahr,
À 1— für das dritte Jahr, .7/ 1.50 für das vierte Jahr und dafür
dem Lehrling eine Prümie von ./ 150.— auszusetzen, welche ihm
bei guter Führung und Leistung nach Ablauf des ersten Gesellen-
jahres auszuzahlen ist. Bei nur dreijähriger Lehrzeit stellen sich
die Lohnbetráge wie folgt:
A 0.30 fiir das erste Jahr, .# 0.60 für das zweite, .# l.— für
das dritte Jahr; außerdem eine Prämie von .# 100.— zahlbar bei
guter Führung und Leistung nach Ablauf des ersten Gesellenjahres.
Auf diese Weise erhält der Lehrling nach seiner Lehrzeit einen
Spargroschen, und dem Lehrherrn ist, nachdem er sich alle Mühe
gegeben hat, aus dem Lehrling einen tüchtigen Gesellen zu machen,
wenigstens die Möglichkeit gegeben, die Früchte seiner Lehrlings-
erziehung während eines Gesellenjahres selbst zu ernten.
Will man sich einen guten Arbeiterstand heranziehen, dann muß
man der Pflege des Lehrlingswesens vollste Aufmerksamkeit schenken.
Jeder Lehrling muB einem tüchtüigen Arbeiter unterstellt werden,
der ihn in allem zu unterweisen verpflichtet ist; um den Arbeiter für
diese seine Zeit in Anspruch nehmende Mühewaltung zu entschüdigen,
erhält der Arbeiter einen Anteil am Verdienst des Lehrlings, sobald
derselbe im Akkord arbeitet.
Zur Aufrechterhaltung der technischen und wirtschaftlichen Ord-
nung eines Fabrikbetriebes dient die Arbeitsordnung, welche in Über-
einstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und
unter Mitwirkung des Arbeiterausschusses erlassen wird.
Die Arbeits- oder Fabrikordnung verfolgt einen doppelten Zweck;
sie stellt ein für allemal die Bedingungen fest, zu denen der Arbeit-
geber dem Arbeitnehmer Beschäftigung gewährt, und denen sich jeder
Arbeiter, der in das Werk einzutreten wünscht, unterwerfen muß.
Die Arbeitsordnung, zu der sich jeder Arbeiter bei Eintritt in
das Werk durch Unterschrift zu bekennen hat, erleichtert den Ab-
schluß des Arbeitsvertrages mit jedem einzelnen Arbeiter, gibt demselben
jederzeit Aufschluß über die von ihm übernommenen Rechte und Pflichten
und vermeidet die zahlreichen Meinungsverschiedenheiten und Sireitig-
keiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bekannilich aus
der Unvollstándigkeit und Unklarheit der Arbeitsvertrüge entstehen,
und tragen somit zum friedlichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer wesentlich bei.
Es kann nicht geleugnet werden, daß die Fabrikarbeit manche
sittliche Gefahren in sich birgt, die zu Zeiten, wo Meister, Gesellen
und Lehrlinge in engstem Verkehr miteinander standen, nicht bekannt
waren. Sowohl der große Zusammenfluß von Arbeitern, vielfach ver-
schiedenen Alters und Geschlechtes, sowie der Umstand, daß die Auf-
sicht in den Fabriken meist den Werkmeistern überlassen ist, bei
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