Full text: Betrieb von Fabriken

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II. c) Betriebsbureaus. 5. Arbeitereinstell, Arbeitsordn. u. Arbeiterausschuf. 173 
ausschuB aus der Fabrikgemeinschaft ausgeschlossen, wenn bei grober 
Verletzung der Kameradschaftlichkeit, bei Streitigkeiten, Schläge- 
reien usw. usw. die Beteiligten zur Verantwortung gezogen, bestraft 
oder enilassen werden. 
Ganz besonders soll sich die erzieherische Fürsorge des Arbeiter- 
ausschusses auf die jugendlichen Arbeiter und Lehrlinge erstrecken, 
die an und für sich noch der Erziehung bedürfen und die angesichts 
ihrer Jugend für alle Eindrücke und Einflüsse, gute wie schlechte, 
naturgemäß außerordentlich empfänglich sind; es wird deshalb eine 
der wichtigsten Aufgaben des Arbeiterausschusses sein, dahin zu 
wirken, daß die Lehrlinge, sowie alle jugendlichen Arbeiter, welche 
die Lehrzeit bereits hinter sich haben, die doch in den meisten Fällen 
die Söhne der eigenen Arbeiter des Werkes sind und als die neue, 
heranwachsende Generation des Arbeiterstandes im allgemeinen, sowie 
diejenige des Werkes im besonderen zu betrachten sind, somit den 
Arbeitern selbst ebenso wie dem Werke am Herzen liegen, sowohl 
innerhalb wie außerhalb der Fabrik die ihrem Alter geziemenden 
Schranken innehalten, die Wirtshäuser, das Trinken, Rauchen usw. 
meiden, daß sie den Vorgesetzten sowie dem älteren Arbeiter mit 
Achtung begegnen, sich eines gesitteten Betragens befleißigen, nicht 
vorzeitig und leichtsinnig ein Verhältnis anknüpfen oder in leicht- 
sinniger und übereilter Weise in zu frühem Alter eine Ehe eingehen, 
vielmehr ein gesittetes, solides Leben führen in ihrem Beruf, zu 
Ehren des Arbeiterstandes und zu ihrem eigenen Besten sich durch 
Strebsamkeit und Fleiß auszeichnen. 
Der Arbeiterausschuß, dem naturgemäß meist nur ältere, er- 
fahrungsreiche, ebenso gerecht wie vernünftig urteilende Arbeiter an- 
gehören, wird nur mit reiflicher Überlegung und unter ebenso ge- 
schickter wie sachgemäBer Berücksichtigung aller einschlägigen 
Verhältnisse bei den seiner Beurteilung unterbreiteten Fällen ent- 
scheiden. 
Die Erfahrung hat zur Genüge gelehrt, daß das Urteil des 
Arbeiterausschusses in Straffällen meist ein weit strengeres ist, als 
solches der Arbeitgeber bzw. die Werkleitung allein gefällt haben 
würde; jedenfalls darf man von der Erwägung ausgehen, daß der 
Arbeiterausschuß bei Aburteilung seinesgleichen das Richtige zu treffen 
weiß. "Tatsache ist, daß der ArbeiterausschuB bei den Arbeitern 
ebenso geachtet wie gefürchtet ist. 
Es versteht sich von selbst, daß der Arbeiterausschuß sich nur 
mit Vorkommnissen von Wichtigkeit und prinzipieller Bedeutung 
befassen, dagegen mit geringfügigen Angelegenheiten und kleinen 
Disziplinarvergehen nicht in Anspruch genommen werden darf. 
Bei Lohnstreitigkeiten ist der Arbeiterausschuß bzw. das Ältesten- 
kollegium von nicht zu unterschätzender Bedeutung, da erwiesener- 
  
  
  
  
  
 
	        
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