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II. c) Betriebsbureaus. 5. Arbeitereinstell, Arbeitsordn. u. Arbeiterausschuf. 173
ausschuB aus der Fabrikgemeinschaft ausgeschlossen, wenn bei grober
Verletzung der Kameradschaftlichkeit, bei Streitigkeiten, Schläge-
reien usw. usw. die Beteiligten zur Verantwortung gezogen, bestraft
oder enilassen werden.
Ganz besonders soll sich die erzieherische Fürsorge des Arbeiter-
ausschusses auf die jugendlichen Arbeiter und Lehrlinge erstrecken,
die an und für sich noch der Erziehung bedürfen und die angesichts
ihrer Jugend für alle Eindrücke und Einflüsse, gute wie schlechte,
naturgemäß außerordentlich empfänglich sind; es wird deshalb eine
der wichtigsten Aufgaben des Arbeiterausschusses sein, dahin zu
wirken, daß die Lehrlinge, sowie alle jugendlichen Arbeiter, welche
die Lehrzeit bereits hinter sich haben, die doch in den meisten Fällen
die Söhne der eigenen Arbeiter des Werkes sind und als die neue,
heranwachsende Generation des Arbeiterstandes im allgemeinen, sowie
diejenige des Werkes im besonderen zu betrachten sind, somit den
Arbeitern selbst ebenso wie dem Werke am Herzen liegen, sowohl
innerhalb wie außerhalb der Fabrik die ihrem Alter geziemenden
Schranken innehalten, die Wirtshäuser, das Trinken, Rauchen usw.
meiden, daß sie den Vorgesetzten sowie dem älteren Arbeiter mit
Achtung begegnen, sich eines gesitteten Betragens befleißigen, nicht
vorzeitig und leichtsinnig ein Verhältnis anknüpfen oder in leicht-
sinniger und übereilter Weise in zu frühem Alter eine Ehe eingehen,
vielmehr ein gesittetes, solides Leben führen in ihrem Beruf, zu
Ehren des Arbeiterstandes und zu ihrem eigenen Besten sich durch
Strebsamkeit und Fleiß auszeichnen.
Der Arbeiterausschuß, dem naturgemäß meist nur ältere, er-
fahrungsreiche, ebenso gerecht wie vernünftig urteilende Arbeiter an-
gehören, wird nur mit reiflicher Überlegung und unter ebenso ge-
schickter wie sachgemäBer Berücksichtigung aller einschlägigen
Verhältnisse bei den seiner Beurteilung unterbreiteten Fällen ent-
scheiden.
Die Erfahrung hat zur Genüge gelehrt, daß das Urteil des
Arbeiterausschusses in Straffällen meist ein weit strengeres ist, als
solches der Arbeitgeber bzw. die Werkleitung allein gefällt haben
würde; jedenfalls darf man von der Erwägung ausgehen, daß der
Arbeiterausschuß bei Aburteilung seinesgleichen das Richtige zu treffen
weiß. "Tatsache ist, daß der ArbeiterausschuB bei den Arbeitern
ebenso geachtet wie gefürchtet ist.
Es versteht sich von selbst, daß der Arbeiterausschuß sich nur
mit Vorkommnissen von Wichtigkeit und prinzipieller Bedeutung
befassen, dagegen mit geringfügigen Angelegenheiten und kleinen
Disziplinarvergehen nicht in Anspruch genommen werden darf.
Bei Lohnstreitigkeiten ist der Arbeiterausschuß bzw. das Ältesten-
kollegium von nicht zu unterschätzender Bedeutung, da erwiesener-