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Formular Nr. 66.
845. Sparkasse. Die Sparkasse der Fabrik verzinst alle Ein-
lagen mit 6% pro anno bis zu 1500 Mark, über 1500 Mark mit 5°,. Ein-
lagen werden jederzeit angenommen.
Auszahlungen bis 25 Mark werden ohne Kündigung, darüber bis 100 Mark
mit eintágiger Kündigung, bis 250 Mark mit einwóchentlicher, darüber mit vier-
wóchentlicher Kündigung bewirkt. Als mindester Zwischenraum zwischen zwei
Kündigungen gilt derjenige der náchstfolgenden Kündigungsstufe.
$46. Gewinnbeteiligung. Die Arbeiterschaft der Fabrik ist
am Reingewinn der Fabrik zurzeit mit ........:...... 9j, beteiligt. Der
Gewinnanteil wird jährlich spätestens vier Wochen nach fertiggestellter Bilanz-
aufstellung festgestellt und ausgezahlt.
Als Reingewinn gilt der volle Bruttogewinn der Fabrik nach Abzug sämt-
licher Unkosten, sämtlicher Abschreibungen oder an dritte Personen zu ver-
gütenden Zinsen.
Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe der gezahlten Arbeitslöhne.
Arbeitern, welche aus der Fabrik ausgeschieden sind, jedoch mindestens
sechs Monate in derselben tátig waren, wird ihr Anteil drei Monate zur Ab-
hebung aufbewahrt.
Die nicht erhobenen Betráge sowie die Gewinnraten der entlassenen Arbeiter,
welche weniger als sechs Monate in der Fabrik tätig waren, werden zur Hälfte
der Unterstützungskasse, zur Hàülfte der Festkasse überwiesen.
847. Austritt. Bei dem Austritt aus der Arbeit hat jeder Arbeiter das
bei seinem Eintritt erhaltene Exemplar dieser Arbeitsordnung zurückzugeben
und erhált dafür einen Abgangsschein (Abkehrschein), welcher die Art und
Dauer der Bescháftigung angibt und in welchem auf Verlangen des Abgehenden
auch ein Zeugnis über die Führung und Leistung aufzunehmen ist.
X. Zusätze und Änderungen der Arbeitsordnung.
§ 48. Zusätze und Änderungen vorstehender Arbeitsordnung werden durch
Anschläge an der Fabrik bekannt gegeben und treten jeweils 2 Wochen nach
der Bekanntgabe in Kraft.
Anhang.
Auszug aus der Reichsgewerbeordnung.
§ 193. Vor Ablauf der vertragsmüDigen Zeit und ohne Aufkündigung
kónnen Gesellen und Gehilfen entlassen werden:
1. wenn sie bei AbsehluB des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch
Vorzeigung falscher oder verfálschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen sie gleichzeitig
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt haben;
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines
Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen ;
. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach
dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen
beharrlich verweigern ;
4. wenn sie der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen ;
5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeit-
geber oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehôrigen des
Arbeitgebers oder seiner Vertreter zuschulden kommen lassen;
6. wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum
Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;
7. wenn sie Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Vertreter
oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen oder
mit Familienangehörigen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter Hand-
lungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer ab-
schreckenden Krankheit behaftet sind.
In den unter Nr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr
zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als
eine Woche bekannt sind.
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