Full text: Betrieb von Fabriken

  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
    
p 
fe 
CPU U PY wb 
A 
uo | P$ Cp) ww 
FH 1 Pet et = Ah HN 
d Rar 
us 
Formular Nr. 67. 
247 
Art. 18. Beschlüsse in den Ausschubsitzungen werden mit einfacher Majorität 
gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die 
Abstimmung findet geheim durch Kugeln statt. 
Art. 14. Vertretung des Werkes in den Sitzungen. Die Firma ist 
berechtigt, sich bei jeder Sitzung des Ausschusses durch Bevollmächtigte ver- 
treten zu lassen. Die Zahl der an den Ausschußsitzungen teilnehmenden Ver- 
treter der Firma, welche vom Inhaber bzw. der Direktion des Werkes bestimmt 
werden, darf ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl des Ausschusses, einschließ- 
lich der vorerwähnten Vertreter der Firma, nicht überschreiten. Die Firma hat 
fernerhin das Recht, der Ausführung von Beschlüssen des Ausschusses ihre Ge- 
nehmigung zu versagen, wenn sie einen Beschluß für schädlich oder satzungs- 
widrig hält. 
Der Arbeiterausschuß sowohl als auch die Firma sind berechtigt, den 
Teilnehmern an den Sitzungen des Ausschusses über gewisse Verhandlungen oder 
Beschlüsse Verschwiegenheit aufzuerlegen; Bruch derselben kann den Ausschluß 
aus dem Ausschuß nach sich ziehen. 
Art. 15. Der Ausschuß hat, wie eingangs erwähnt, die Pflicht, über die 
Ordnung innerhalb sowie außerhalb des Werkes zu wachen und alle Maßnahmen 
zu treffen, welche zur Erreichung dieses Zweckes notwendig sind; jeder Arbeiter 
ist deshalb verpflichtet, denselben in der Erfüllung seiner Obliegenheiten bereit- 
willigst zu unterstützen und hat sich den ordnungsgemäßen Beschlüssen des 
Arbeiterausschusses unweigerlich zu unterwerfen. 
Art. 16. Jeder Arbeiter, welcher dem Werke angehört, soll sich eines un- 
bescholtenen Rufes erfreuen; neue Mitglieder, welche sich vor Eintritt in das 
Werk irgendeines Vergehens schuldig gemacht haben, sollen nur nach vorheriger 
Beschlußfassung des Ausschusses aufgenommen werden. 
Art. 17. Arbeiter, welche während ihrer Tätigkeit im Werke wegen ge- 
meiner Vergehen gerichtlich verurteilt werden, scheiden aus dem Werksverbande 
für immer aus. 
Art. 18. Jeder Arbeiter ist berechtigt und verpflichtet, innerhalb oder 
außerhalb des Werkes vorgekommene Unzuträglichkeiten, welche dem guten 
Ruf der Gemeinschaft nachteilig werden können, dem Ausschuß zur Anzeige zu 
bringen und Beschlußfassung darüber zu verlangen. 
Art. 19. Streitigkeiten unter den Arbeitern, auch wenn dieselben einen 
privaten Charakter haben, sollen möglichst durch den Ausschuß geschlichtet 
werden, und schiedsmännische oder gerichtliche Hilfe von den Streitenden nur 
dann nachgesucht werden, wenn alle Sühneversuche des Ausschusses sich als 
vergeblich erwiesen haben. 
Art. 20. Jeder Arbeiter hat einem Mitgliede des Ausschusses in der Aus- 
übung seiner Obliegenheiten sowohl innerhalb als außerhalb des Werkes un- 
weigerlich Folge zu leisten und sind bei etwa vorkommenden Widersetzlichkeiten 
anwesende Mitarbeiter verpflichtet, das Ausschußmitglied zu unterstützen. 
Art. 21. Arbeiter, welche sich zu Exzessen und Widersetzlichkeiten gegen 
die ihre Pflicht ausübenden Mitglieder des Ausschusses hinreißen lassen, werden 
nach dreimaliger Verwarnung und Bestrafung zur Entlassung aus der Arbeit 
gemeldet; in derselben Weise wird gegen Arbeiter verfahren, welche gewohnheits- 
oder erwerbsmäßig Hasard spielen. 
Art. 22. Jeder Arbeiter ist verpflichtet, das Wohl der Lehrlinge in jeder 
Beziehung im Auge zu behalten; diejenigen Arbeiter, welche selbst Lehrlinge 
beschäftigen, haben deren Lebenswandel auch außerhalb des Werkes sorgfältig 
zu überwachen. 
Der Ausschuß ist berechtigt, Ungehörigkeiten streng zu rügen bzw. durch 
Verlängerung der Lehrzeit zu bestrafen. 
Art. 23. Lehrlingen ist der Besuch von Gasthäusern und Tanzlokalen nur bis 
9 Uhr abends gestattet, dieselben müssen um 10 Uhr in ihren Quartieren sein; diesen 
Bestimmungen Zuwiderhandelnde werden zur sofortigen Bestrafung herangezogen. 
Art. 24. Jeder Lehrling hat sich eines gesitteten und ordentlichen Lebens- 
wandels zu befleißigen und ist außerhalb wie innerhalb des Werkes verpflichtet, 
seinen Vorgesetzten, überhaupt allen älteren Personen mit Höflichkeit, Bescheiden- 
heit und Folgsamkeit zu begegnen. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.