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Formular Nr. 72. 255
Urlaubsgesuche müssen, und zwar bei der zustündigen Gescháftsabteilung
und unter Benutzung des festgesetzten Vordruckes, stets so zeitig eingereicht
werden, dab sie geprüft und in einer sachentsprechenden Reihenfolge erledigt
werden kónnen.
Uber die Dauer des Urlaubes entscheidet in der Regel die zuständige
Geschäftsabteilung, bei längerem Urlaub der Vorstand der Gesellschaft. Es kann
während desselben Kalenderjahres höchstens einmal Urlaub bewilligt werden.
Es kann während eines Kalenderjahres ein Urlaub bewilligt werden:
1. bis zu drei Tagen den noch nicht ein volles Jahr bei der Gesellschaft
beschäftigten Angestellten;
2. bis zu zwölf Tagen je nach Stellung, Alter und Leistung, den Beamten
mit weniger als 3000 Mark Gehalt und denjenigen Hilfsbeamten (Diätaren),
welche über ein Jahr bei der Gesellschaft beschäftigt sind;
3. bis zu drei Wochen sämtlichen Beamten mit mehr als 3000 Mark Gehalt;
4. bis zu vier Wochen sämtlichen Beamten, welche am Reingewinn be-
teiligt sind;
5. bis zu einer Woche länger den unter 2. bis 4. Angestellten, welche
im Vorjahre keinen Urlaub erhalten haben.
Während solcher Beurlaubung wird bei zufriedenstellender Leistung des
Beurlaubten in der Regel der Fortbezug des Gehaltes bzw. der Tagegelder ge-
währt. Alle Zulagen kommen während des Urlaubes in Fortfall.
Anträge auf Erteilung eines längeren Urlaubes sind eingehend, gegebenen-
falls unter Beifügung eines Zeugnisses eines Arztes der Gesellschaft zu begründen.
Diejenigen, welche zu einer größeren Militärdienstleistung beurlaubt werden
und während dieser Zeit irgendwelche Bezüge von der Gesellschaft erhalten,
dürfen in demselben Jahre weder vorher noch nachher einen längeren Urlaub
beantragen.
Bei Bemessung des Urlaubes werden Dienstversäumnisse, Krankheiten und
militärische Übungen gegebenenfalls auch auf den nächstjährigen Urlaub in
Anrechnung gebracht.
86. Militärische Dienstleistungen,
Bei Einberufung zu einer militärischen Übung ist sofort unter Vorlegung
des Einberufungsbefehles ein entsprechendes Urlaubsgesuch an die zustündige
Gescháftsabteilung zu richten. -
Dem behufs Ableistung einer militärischen Übung beurlaubten reichs-
deutschen Staatsangehórigen kann bei zufriedenstellender Leistung für die Zeit
der Ubung der Fortbezug seines Gehaltes oder seiner Tagegelder bewilligt
werden, wenn er bei der Gesellschaft schon seit mindestens einem Jahre be-
schiiftigh ist und wenn die Ubung eine Pflichtiibung ist.
$7. Meldungen bei Genesung, Rückkehr vom Urlaub, von Reisen usw.
Nach der erfolgten Genesung sowie nach der Rückkehr vom Urlaub und
nach Dienstreisen ist dem nächsten Vorgesetzten sofort Meldung zu machen.
In gleicher Weise ist bei Antritt eines Urlaubes oder einer Dienstreise zu
verfahren.
$8. Geschäftsverschwiegenheit.
Alle Angestellten sind verpflichtet, sowohl über Geschäfte, Unternehmungen,
Vorkommnisse, Eigentümlichkeiten und Einrichtungen des. Betriebes der Ge-
sellschaft, als auch über die Bauart der auszuführenden und ausgeführten An-
lagen, Maschinen, Apparate usw. der Gesellschaft, endlich über das eigene
Einkommen und über das Einkommen von anderen Angestellten der Gesellschaft
strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
Desgleichen sind Mitteilungen aus Rechnungen, Anschlägen und anderen
geschäftlichen Schriftstücken und Akten aller Art an andere, für welche diese
Dinge nicht bestimmt sind oder vor denen sie geheim zu halten sind, ebenso
wie Mitteilungen über sonstige geschäftliche Vorgänge, Anordnungen, Rechts-
streitigkeiten, Patentsachen, Entwürfe und Konstruktionen an Personen oder
Zeitschriften oder Tageszeitungen ohne besondere Ermächtigung der zuständigen