958 A. Johanning: Die Organisation des Betriebes.
der Gesellschaft bei seinem Eintritte als für sich rechtsverbindlich durch Unter-
schrift anzuerkennen hat.
1. Erfindungen oder Verbesserungen aller Art, welche von Angestellten der
Firma gemacht werden, kann diese als ihr ausschlieBliches Eigentum in Anspruch
nehmen. Eines besonderen Nachweises dafür, daB der Angestellte die Erfindung
oder Verbesserung bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit oder unter Be-
nutzung der Mittel und Erfahrungen der Firma gemacht hat, bedarf es hierzu nicht.
2. Die Firma ist hiernach insbesondere berechtigt, in allen Ländern auf
solche Erfindungen und Verbesserungen auf ihren eigenen oder auf einen fremden
Namen Patente zu nehmen. In Ländern, in denen die Firma solche Erfindungen
und Verbesserungen auf ihren Namen nicht zum Patente anmelden kann, hat
dies auf ihr Verlangen der betreffende Angestellte auf seinen Namen zu tun und
zwar auf Kosten der Firma. Das Patent selbst ist alsbald ohne Gegenleistung
durch rechtsverbindlichen Akt auf die Firma zu übertragen.
3. Kein Angestellter darf wührend seiner Dienstzeit bei der Firma und
drei Monate nach Beendigung derselben ein Patent anmelden oder durch einen
dritten anmelden lassen, ohne hierzu vorher die schriftliche Erlaubnis der zu-
ständigen Geschäftsabteilung eingeholt zu haben.
4. Meldet ein Angestellter gleichwohl während der vorbezeichneten Zeit
ein Patent an oder läßt er solches durch einen dritten tun, so ist er verpflichtet,
alle Rechte aus demselben ohne weiteres und ohne Entschädigung auf seine
Kosten auf die Firma zu übertragen. Die Firma behält sich in solchen Fällen
außerdem das Recht vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
5. Es bleibt dem freien Ermessen der Firma vorbehalten, bei Erfindungen
von besonderer Genialität und geschäftlichem Werte den Angestellten, welcher
diese Erfindung gemacht hat, durch Verbesserung seiner Stellung, durch Be-
willigung einer einmaligen oder fortlaufenden Gehaltszulage oder Tantieme oder
auf eine andere, ihr passend erscheinende Weise für solche außerordentliche
Leistungen zu belohnen.
6. Will die Firma eine ihr vorgelegte Erfindung eines Angestellten nicht
für sich in Anspruch nehmen, so wird sie in der Regel die schriftliche Erlaubnis
dazu erteilen, daß der Angestellte selber ein Patent auf seine Erfindung nimmt;
desgleichen wird sie ihm die Ausbeutung der Erfindung gestatten, vorausgesetzt,
daß dadurch die Geschäftsinteressen der Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden,
und daß es sich mit der. geschäftlichen Stellung des Betreffenden verträgt.
7. Alles, was vorstehend von Patenten gesagt ist, gilt auch hinsichtlich
der Rechte an Mustern, Modellen, Zeichnungen, Photographien, Gebrauchs-
mustern, Warenzeichen und anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums,
welcher Art sie auch sein mögen.
8. Vorträge und Mitteilungen in technischen oder sonstigen öffentlichen
Versammlungen über Unternehmungen, technische Einrichtungen oder Erfindungen,
welche den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft berühren, sowie alle Veröffent-
lichungen, insbesondere auch Mitteilungen an Zeitschriften oder Tageszeitungen,
bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Geschäftsabteilung. Sowohl
bei solchen Veröffentlichungen durch die Angestellten sowie bei den durch die
Firma veranlaßten soll die Urheberschaft des Angestellten, welchem die Gesellschaft
eine Erfindung oder wesentliche Verbesserung verdankt, gebührend und, soweit
es das Geschüftsinteresse und die gleichgerichteten und berechtigten Ansprüche
der Mitarbeiter gestatten, zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. In Preis-
listen und im geschäftlichen Schriftwechsel wird jedoch auf die Urheberschaft
nicht Bezug genommen,
(Originalgröße: 12><18 cm.)