Full text: Betrieb von Fabriken

     
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Formulare Nr. 72 und 73. 
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Formular Nr. 73. 
Bestimmungen für die Berechnung von Reisekosten 
und den Bezug von besonderen Reisezulagen und Reisevergütungen für die 
Angestellten der Firma..." in. ro 
A. Reisen. 
I. Allgemeines. Als ,Reisen* gelten vorübergehende Ortsveründerungen 
ohne Verlegung des stándigen Wohnsitzes. Reisen kónnen nur zur Ausübung 
geschäftlicher Tätigkeit im besonderen Auftrage oder mit Genehmigung der 
unmittelbaren Vorgesetzten unternommen werden. Für Reisen werden die 
entstehenden , Fahrkosten' vergütet und außerdem feste Entschädigungen 
(, Reisetagegelder'? bezahlt. 
Neben den festen Entschüdigungen dürfen besondere Ausgaben zu Reprüsen- 
tationszwecken oder Bewirtungen oder dergleichen nur ausnahmsweise und nur 
mit besonderer Genehmigung der Geschäftsleitung in Rechnung gestellt werden. 
Die Genehmigung ist spätestens vor Aufstellung der Reisekostenabrechnung 
einzuholen. 
Die nachfolgenden Bestimmungen und Sätze gelten nur für Reisen in 
Europa. Bei weitergehenden Reisen bleibt besondere Vereinbarung von Fall zu 
Fall vorbehalten. 
IL Fahrkosten. Als „Fahrkosten‘‘ werden die wirklich verauslagten 
Fahrgelder auf Eisenbahnen, Wasser- und Landwegen einschließlich etwaiger 
Wagenfahrten und Gepäckunkosten beim Zu- und Abgang zu und von den 
Bahnhöfen und Schiffen erstattet. Bei Wahl des Reiseweges und der Auf- 
wendungen ist unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit sparsam vorzugehen 
und Gebrauch zu machen von allen gebotenen Ermäßigungen (Rückfahrkarten, 
Rundreisescheinen usw.). 
Die Reisen müssen mit tunlichster Beschleunigung zurückgelegt werden, 
und sind zu dem Zwecke möglichst nur Schnellzüge (auch D-Züge) zu benutzen. 
Es wird jedem Angestellten ein für allemal angegeben werden, welche Wagen- 
klasse er benutzen kann. Als Regel gilt, daß bei einem Jahreseinkommen 
(Gehalt oder Tagegelder ausschließlich aller besonderen Zulagen und Zuwendungen) 
bis 1800.— bei Beförderung mit der Eisenbahn die III. Wagenklasse zu 
benutzen ist, während bei höherem Einkommen die II. benutzt werden kann. 
Bei Reisen zu Wasser entsprechen die I. und II. Kajiite der II. und III. Wagen- 
klasse, sofern es sich um Reisen in Europa handelt und Zwischendeckbefórderung 
nicht üblich ist. Die Benutzung der I. Wagenklasse auf Fisenbahnen ist nur in 
besonderen Fällen gestattet, wenn für die Fahrt ein bestimmter Zug, welcher 
nur diese Klasse führt, oder wenn die Fahrt aus bestimmten Gründen in I. Klasse 
vorgeschrieben wird. Sehlafwagen oder Luxuszüge auf Kosten der Gesellschaft 
zu benutzen ist nur dann gestattet, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt oder 
wenn ein Arbeitstag dadurch gespart wird. Jedoch ist in solchen Fällen sowohl 
zur Benutzung der I. Wagenklasse wie der Schlafwagen in jedem Falle die aus- 
drückliche Genehmigung des unmittelbaren Vorgesetzten möglichst vor Antritt 
der Reise einzuholen oder jedenfalls demselben sofort nach Rückkehr und 
spätestens vor Aufstellung der Reisekostenabrechnung anzuzeigen. 
III. Reisetagegelder. Reisetagegelder werden im allgemeinen nur bezahlt 
bei Reisen, welche mehr als 10 km über die Weichbildgrenze des ständigen 
Wohnortes und bei größeren Städten 10 km über die durch Straßenbahnen, 
Stadt-, Gürtel-, Ring- und Vorortbahnen zu erreichenden Vororte hinausführen. 
Angestellte der Gesellschaft, denen stándige Tütigkeits- (Bau-, Betriebs-, Feld -) 
Zulagen (siehe C) bewilligt sind, kónnen Reisetagegelder nur für solche Reisen 
berechnen, die eine Übernachtung auBerhalb ihres Wohnortes erforderlich machen. 
Die Hóhe der Tagegelder richtet sich im allgemeinen nach dem Jahres- 
einkommen (Gehalt oder Tagegelder ausschlieBlich aller besonderen Zulagen und 
Zuwendungen). 
i. Als Reisetagegelder bei Reisen von kurzer Dauer in Deutschland kónnen 
gewührt werden: 
1 
7° 
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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