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Formulare Nr. 72 und 73.
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Formular Nr. 73.
Bestimmungen für die Berechnung von Reisekosten
und den Bezug von besonderen Reisezulagen und Reisevergütungen für die
Angestellten der Firma..." in. ro
A. Reisen.
I. Allgemeines. Als ,Reisen* gelten vorübergehende Ortsveründerungen
ohne Verlegung des stándigen Wohnsitzes. Reisen kónnen nur zur Ausübung
geschäftlicher Tätigkeit im besonderen Auftrage oder mit Genehmigung der
unmittelbaren Vorgesetzten unternommen werden. Für Reisen werden die
entstehenden , Fahrkosten' vergütet und außerdem feste Entschädigungen
(, Reisetagegelder'? bezahlt.
Neben den festen Entschüdigungen dürfen besondere Ausgaben zu Reprüsen-
tationszwecken oder Bewirtungen oder dergleichen nur ausnahmsweise und nur
mit besonderer Genehmigung der Geschäftsleitung in Rechnung gestellt werden.
Die Genehmigung ist spätestens vor Aufstellung der Reisekostenabrechnung
einzuholen.
Die nachfolgenden Bestimmungen und Sätze gelten nur für Reisen in
Europa. Bei weitergehenden Reisen bleibt besondere Vereinbarung von Fall zu
Fall vorbehalten.
IL Fahrkosten. Als „Fahrkosten‘‘ werden die wirklich verauslagten
Fahrgelder auf Eisenbahnen, Wasser- und Landwegen einschließlich etwaiger
Wagenfahrten und Gepäckunkosten beim Zu- und Abgang zu und von den
Bahnhöfen und Schiffen erstattet. Bei Wahl des Reiseweges und der Auf-
wendungen ist unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit sparsam vorzugehen
und Gebrauch zu machen von allen gebotenen Ermäßigungen (Rückfahrkarten,
Rundreisescheinen usw.).
Die Reisen müssen mit tunlichster Beschleunigung zurückgelegt werden,
und sind zu dem Zwecke möglichst nur Schnellzüge (auch D-Züge) zu benutzen.
Es wird jedem Angestellten ein für allemal angegeben werden, welche Wagen-
klasse er benutzen kann. Als Regel gilt, daß bei einem Jahreseinkommen
(Gehalt oder Tagegelder ausschließlich aller besonderen Zulagen und Zuwendungen)
bis 1800.— bei Beförderung mit der Eisenbahn die III. Wagenklasse zu
benutzen ist, während bei höherem Einkommen die II. benutzt werden kann.
Bei Reisen zu Wasser entsprechen die I. und II. Kajiite der II. und III. Wagen-
klasse, sofern es sich um Reisen in Europa handelt und Zwischendeckbefórderung
nicht üblich ist. Die Benutzung der I. Wagenklasse auf Fisenbahnen ist nur in
besonderen Fällen gestattet, wenn für die Fahrt ein bestimmter Zug, welcher
nur diese Klasse führt, oder wenn die Fahrt aus bestimmten Gründen in I. Klasse
vorgeschrieben wird. Sehlafwagen oder Luxuszüge auf Kosten der Gesellschaft
zu benutzen ist nur dann gestattet, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt oder
wenn ein Arbeitstag dadurch gespart wird. Jedoch ist in solchen Fällen sowohl
zur Benutzung der I. Wagenklasse wie der Schlafwagen in jedem Falle die aus-
drückliche Genehmigung des unmittelbaren Vorgesetzten möglichst vor Antritt
der Reise einzuholen oder jedenfalls demselben sofort nach Rückkehr und
spätestens vor Aufstellung der Reisekostenabrechnung anzuzeigen.
III. Reisetagegelder. Reisetagegelder werden im allgemeinen nur bezahlt
bei Reisen, welche mehr als 10 km über die Weichbildgrenze des ständigen
Wohnortes und bei größeren Städten 10 km über die durch Straßenbahnen,
Stadt-, Gürtel-, Ring- und Vorortbahnen zu erreichenden Vororte hinausführen.
Angestellte der Gesellschaft, denen stándige Tütigkeits- (Bau-, Betriebs-, Feld -)
Zulagen (siehe C) bewilligt sind, kónnen Reisetagegelder nur für solche Reisen
berechnen, die eine Übernachtung auBerhalb ihres Wohnortes erforderlich machen.
Die Hóhe der Tagegelder richtet sich im allgemeinen nach dem Jahres-
einkommen (Gehalt oder Tagegelder ausschlieBlich aller besonderen Zulagen und
Zuwendungen).
i. Als Reisetagegelder bei Reisen von kurzer Dauer in Deutschland kónnen
gewührt werden:
1
7°