264 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb.
an die Befolgung der zum Schutze der Arbeiter gegen Gefahr für
Gesundheit und Leben erforderlichen Anordnungen (S. 298) geknüpft
werden kann. Die Bedingungen müssen aber eine sichere Unterlage
für die Regelung der Sache geben und dürfen nicht den Unternehmer
im ungewissen lassen, was von ihm verlangt wird.) Über die auf
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen (z. B.
auf Vertrag, Verjährung, Privileg, Richterspruch, letztwillige Ver-
fügung gestützt) entscheidet die Behörde nicht, sondern sie verweist
dieselben an das zuständige Amts- oder Landgericht zur Beurteilung,
ohne daß die Genehmigung der Anlage von der Fällung des richter-
lichen Spruches abhängig gemacht werden darf. Was die übrigen
Einwände dritter Personen betrifft, zu denen auch die im Interesse
des Publikums sich äußernde Polizei- oder Gemeindebehörde rechnet
(Hoffmann R.G.O. 2. Aufl. Anm. 2 zu 8 19 8. 44), so sind dieselben
in einem mündlichen Termine mit den Parteien zu erórtern.?) Ist
eine gütliche Einigung nicht möglich, so hat die Behörde alsbald
einen Bescheid zu erlassen, der sowohl dem Unternehmer wie dem
Widersprechenden zuzustellen ist und binnen 14 Tagen nach Empfang
durch Rekurs an die nächstvorgesetzte Behörde (in Preußen den
Minister für Handel und Gewerbe, doch ist das Rechtsmittel bei der
Behörde erster Instanz einzulegen) angefochten werden kann. Der
Bescheid muß, wenn er ablehnend lautet oder die Genehmigung an
Bedingungen knüpft, mit Gründen versehen sein. Die Beschwerde
hat aufschiebende Wirkung; der Unternehmer muß, auch wenn die
erste Instanz ihm trotz des Widerspruches dritter Personen die erbetene
Erlaubnis erteilt hat, doch mit der Möglichkeit rechnen, daß im
Rekursverfahren die Versagung bzw. der Widerruf der Genehmigung
erfolge. Nach dem durch die Novelle vom 30. Juni 1900 eingeschalteten
819a R.G.O. kann aber dem Unternehmer auf seine Gefahr die
unverzügliche Ausführung der baulichen Anlagen — unbeschadet des
Rekursverfahrens — erlaubt werden, wenn er vor Schluß der Erörterung
im Termine diesen Antrag gestellt hat. Die Gestattung kann von
der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Geschieht
dies, so ist die Sicherheit in der angegebenen Höhe bei der be-
1) Vgl. das Urteil des Herzogl. Verwaltungsgerichtshofes zu Braunschweig
in der Br. Zeitschrift für Rechtspflege Bd. 50, Beilageheft S. 21.
2) Die PreuBischen Ministerialanweisungen zur Ausführung der R. G. O. vom
9. August 1899 und 24. August 1900 betonen in Nr. 18, daB nur solche Nachteile,
Gefahren oder Belástigungen, welche in der physischen Einwirkung der Anlage
auf ihre Umgebung ihren Grund haben, den Gegenstand von Einwendungen im
Genehmigungsverfahren bilden dürfen. Diese Einwendungen müssen jedoch auch
dann geprüft werden, wenn der Widerspruch nur durch Hinweis auf wirtschaft-
liche Folgen begründet war. Wenn es sich dagegen um Einwände handelt,
die sich auf die Besorgnis nachteiliger Folgen anderer Art stützen (z. B. Schädi-
gung durch Wettbewerb), so kommt deren Erörterung nicht in Betracht.