Full text: Betrieb von Fabriken

   
B erc w nm rm 
EB 
A BD BROS YA 
= 
v RU 
Ne 
~ 
Bo eus 
1. Allgemeines; Stellung d. Fabrikanten n. d. Reichsgewerbeordnung usw. 269 
vor Quartalsschluf nótigen, soweit nieht vertragsmüDige Abkürzung 
derselben auf einen Kalendermonat oder Ànnahme auf bestimmte Zeit 
bis zu einem Vierteljahre „zur Aushilfe“ oder „auf Probe“ statt- 
gefunden hat.) 
Das Gewerberecht geht indes über den hiernach sich er- 
gebenden Rahmen des Begriffs eines Handelsgewerbes verschiedentlich 
hinaus und erstreckt sich mit seinen vom Handelsgewerbe redenden 
Bestimmungen auf eine Reihe von Betrieben, die man im Sinne 
des H. G. B. nicht als Handelsbetriebe bezeichnet, insbesondere 
auf die sogenannten Hilfsgewerbe des Handels, auf Handelslager, 
Hausierhandlungen u. dgl. Auch ist zu berücksichtigen, daß im 
Handelsgewerbe nach der Ausdrucksweise der R.G.O. bei Fabriken 
nur diejenigen Personen beschäftigt sind, welche ihre Tätigkeit 
nicht unmittelbar der Gütererzeugung und -Verarbeitung, sondern 
im wesentlichen dem Kontorbetriebe nebst Zubehör widmen: so 
vor allem der kaufmännische Fabrikdirektor als Angestellter der 
Firma?) wührend betreffs des technischen Fabrikdirektors wohl der 
Ansicht der Vorzug zu geben ist, daß er zu den höheren Betriebs- 
beamten gehórt (Nelken, R.G.O. 8 105 8.356 unter e). Wegen der 
strafrechtlichen Verantwortlichkeit mag auf § 151 R.6G.O. verwiesen 
werden (ebenda S. 847). Als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft 
kann der Fabrikdirektor zugleich gesetzlicher Vertreter der juristischen 
Person und Angestellter derselben sein — eine Doppelstellung, der 
man im Rechtsleben häufig begegnet. Im Handelsgewerbe sind 
aber nach der Ausdrucksweise der R. G. O. ferner nicht nur 
die Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, sondern auch die mit Hilfs- 
diensten mechanischer, körperlicher Art betrauten Personen (Packer, 
Kutscher, Hausdiener, Ausläufer, Tagearbeiter u. dgl.) beschäftigt 
(Reger, Entscheidungen Bd.19 S. 27). Wenn indes die R. 6G. O, 
nieht von den im Handelsgewerbe beschäftigten Personen schlecht- 
hin, sondern von den ,Gehilfen und Lehrlingen in Handelsgeschäften“ 
spricht (vgl. 8 154 Abs.1 R.G.0.), so sind damit lediglich die 
Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, nicht auch die mit anderen 
als kaufmännischen Dienstleistungen im Handelsgewerbe betrauten 
Personen gemeint, ebenso wie umgekehrt das Haftpflichigesetz mit 
seiner weitgehenden Ersatzverbindlichkeit sich nur auf die im engeren 
Fabrikbetriebe, nicht auf die in der Buchhalterei, Kalkulatur, in 
den Kassenräumen usw. befindlichen Beschäftigten bezieht (Eger, 
Haftpfliehtgesetz, 5. Aufl, S. 208 Anm. 19 unter II zu 8 2). 
1) „Deutsche Juristenzeitung‘ Bd. 8 S. 541. Die Ausnahmevorschrift 
darf nicht zur Umgehung des Gesetzes benutzt werden. 
2) Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts Bd.18 S. 25. 
  
  
     
  
  
  
   
  
  
  
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.