B erc w nm rm
EB
A BD BROS YA
=
v RU
Ne
~
Bo eus
1. Allgemeines; Stellung d. Fabrikanten n. d. Reichsgewerbeordnung usw. 269
vor Quartalsschluf nótigen, soweit nieht vertragsmüDige Abkürzung
derselben auf einen Kalendermonat oder Ànnahme auf bestimmte Zeit
bis zu einem Vierteljahre „zur Aushilfe“ oder „auf Probe“ statt-
gefunden hat.)
Das Gewerberecht geht indes über den hiernach sich er-
gebenden Rahmen des Begriffs eines Handelsgewerbes verschiedentlich
hinaus und erstreckt sich mit seinen vom Handelsgewerbe redenden
Bestimmungen auf eine Reihe von Betrieben, die man im Sinne
des H. G. B. nicht als Handelsbetriebe bezeichnet, insbesondere
auf die sogenannten Hilfsgewerbe des Handels, auf Handelslager,
Hausierhandlungen u. dgl. Auch ist zu berücksichtigen, daß im
Handelsgewerbe nach der Ausdrucksweise der R.G.O. bei Fabriken
nur diejenigen Personen beschäftigt sind, welche ihre Tätigkeit
nicht unmittelbar der Gütererzeugung und -Verarbeitung, sondern
im wesentlichen dem Kontorbetriebe nebst Zubehör widmen: so
vor allem der kaufmännische Fabrikdirektor als Angestellter der
Firma?) wührend betreffs des technischen Fabrikdirektors wohl der
Ansicht der Vorzug zu geben ist, daß er zu den höheren Betriebs-
beamten gehórt (Nelken, R.G.O. 8 105 8.356 unter e). Wegen der
strafrechtlichen Verantwortlichkeit mag auf § 151 R.6G.O. verwiesen
werden (ebenda S. 847). Als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft
kann der Fabrikdirektor zugleich gesetzlicher Vertreter der juristischen
Person und Angestellter derselben sein — eine Doppelstellung, der
man im Rechtsleben häufig begegnet. Im Handelsgewerbe sind
aber nach der Ausdrucksweise der R. G. O. ferner nicht nur
die Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, sondern auch die mit Hilfs-
diensten mechanischer, körperlicher Art betrauten Personen (Packer,
Kutscher, Hausdiener, Ausläufer, Tagearbeiter u. dgl.) beschäftigt
(Reger, Entscheidungen Bd.19 S. 27). Wenn indes die R. 6G. O,
nieht von den im Handelsgewerbe beschäftigten Personen schlecht-
hin, sondern von den ,Gehilfen und Lehrlingen in Handelsgeschäften“
spricht (vgl. 8 154 Abs.1 R.G.0.), so sind damit lediglich die
Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, nicht auch die mit anderen
als kaufmännischen Dienstleistungen im Handelsgewerbe betrauten
Personen gemeint, ebenso wie umgekehrt das Haftpflichigesetz mit
seiner weitgehenden Ersatzverbindlichkeit sich nur auf die im engeren
Fabrikbetriebe, nicht auf die in der Buchhalterei, Kalkulatur, in
den Kassenräumen usw. befindlichen Beschäftigten bezieht (Eger,
Haftpfliehtgesetz, 5. Aufl, S. 208 Anm. 19 unter II zu 8 2).
1) „Deutsche Juristenzeitung‘ Bd. 8 S. 541. Die Ausnahmevorschrift
darf nicht zur Umgehung des Gesetzes benutzt werden.
2) Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichts Bd.18 S. 25.