270 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb.
2. Der Schutz des geistigen Eigentums
und der Fabrikgeheimnisse.
a) Für den Schutz des gewerblichen geistigen Eigentums ist von
besonderer Bedeutung im Leben des Fabrikanten das Patentgesetz
vom 7. April 1891, welches an die Stelle des älteren Gesetzes vom
25. Mai 1877 getreten ist. Demnach werden Patente erteilt für neue
Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten, mit Aus-
nahme!) der Erfindungen von Nahrungs-, ona: und Arzneimitteln,
sowie von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden,
es sei denn, daß es sich um ein bestimmtes Verfahren zur Her-
stellung der Gegenstände handelt. Das Anrecht auf den Schutz wird
dadurch gesichert, daB man bei dem Patentamt in Berlin für die Er-
findung eine schriftliche Anmeldung einreicht, welche den Antrag auf
Erteilung des Patentes und die genaue Bezeichnung des zu schützen-
den Gegenstandes enthalten muß; der letztere bzw. die Erfindung muß
in einer mit den nötigen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen,
Modellen und Probestücken beizufügenden Beschreibung so geschildert
werden, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige
möglich erscheint. Am Schlusse ist dasjenige anzugeben, was als patent-
fähig geschützt werden soll (der Patentanspruch). Mit der Anmeldung
sind 20 .# fiir die Kosten des Verfahrens einzuzahlen. Das Reichs-
patentamt prüft sodann, ob dem Antrage näher getreten werden kann;
andernfalls wird durch Vorbescheid seitens eines Mitgliedes des Amtes
der Antrag zurückgewiesen, insbesondere dann, wenn einer der obigen
Ausnahmefälle vorliegt, oder wenn ein älteres Patentrecht entgegen-
steht, oder wenn die Erfindung nicht als neu, sondern als offenkundig
zu betrachten ist. Gegen diesen Vorbescheid kann innerhalb der
durch ihn zu bestimmenden Frist die Beschlußfassung der Anmelde-
abteilung des Amtes herbeigeführt werden. Hilt dieselbe die Erteilung
des Patents nicht fiir ausgeschlossen, so macht sie, ebenso wie in
den ohne Vorbescheid ihr überwiesenen Fällen, die Anmeldung im
Reichsanzeiger bekannt, damit binnen zwei Monaten Einsprachen vor-
gebracht werden können. Erfolgen diese nicht, oder werden sie für
unbegründet gehalten, so fertigt das Patentamt nach rechtskräftiger
Erledigung der Einsprachen (vgl. unten) dem Bewerber eine Patent-
urkunde aus und veröffentlicht die Erteilung. Vorher ist innerhalb
der zwei Monate nach der Bekanntmachung der Anmeldung eine Ge-
bühr von 30 .# zu entrichten, und für das zweite Jahr 50 .#, für
jedes fernere Jahr der insgesamt 15 Jahre seit der Anmeldung be-
tragenden Schutzfrist 50 M mehr, widrigenfalls der Schutz in zwôlf
1) Auch Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen der guten Sitten
zuwiderlaufen würde, sind vom Schutze ausgenommen.