272 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb,
fähig war, bzw. wenn die Erfindung ganz oder im wesentlichen Gegen-
stand des Patents eines früheren Anmelders ist. Die Zurücknahme
ist eine im Gegensatz dazu nicht aus Rechts-, sondern aus wirt-
schaftlichen Gründen erfolgende Maßregel; sie greift Platz, wenn nach
Ablauf von drei Jahren seit Bekanntmachung der Erteilung der Inhaber
es versäumt, im Inlande die Erfindung in angemessenem Umfange
ausführen zu lassen oder die Ausführung zu sichern; ferner wenn das
öffentliche Interesse die Erteilung der Krlaubnis zur Benutzung der
Erfindung an andere fordert und der Inhaber die Genehmigung dazu
gegen angemessene Vergütung und Sicherheit nicht gewähren will.
Gegen die Entscheidung des Patentamtes in Nichtigkeits- und
Zurücknahmefällen steht dem Inhaber oder dem Antragsteller die Be-
rufung an das Reichsgericht zu, die binnen sechs Wochen nach der
Zustellung beim Patentamt schriftlich anzumelden und zu begründen ist.
Die Patentschutzvorschriften zerfallen in Bestimmungen über
Entschädigung und über die Strafe, welche Zuwiderhandelnde trifft.
Die wissentlich oder grob fahrlässig erfolgende Zuwiderhandlung
gegen das Patentrecht!) verpflichtet den Verletzenden zur Zahlung einer
innerhalb dreier Jahre einklagbaren Entschádigung, statt welcher
der Verletzte im Anschluß an ein auf seinen Antrag eingeleitetes
Strafverfahren eine Buße bis zu 10000 # verlangen kann, für welche
mehrere Verurteilte als Gesamtschuldner haften.
Wer wissentlich (nicht auch fahrlässig!) eine patentrechtlich ge-
schützte Erfindung widerrechtlich benutzt, wird mit Geldstrafe bis zu
5000 MM oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Geldstrafe bis
zu 1000 M trifft denjenigen, welcher durch Bezeichnung von Gegen-
ständen oder Verpackungen, durch öffentliche Anzeigen, Aushänge-
schilder, Empfehlungskarten und ähnliche Kundgebungen den Glauben
erweckt, als seien die betreffenden Gegenstände durch ein Patent
geschützt.
b) Nach dem Reichsgesetz vom 12. Mai 1894 Nr. 22 hat jeder,
der in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waren
von denen anderer sich eines Warenzeichens bedienen will, die
Befugnis, dies Zeichen zur Eintragung in die beim Patentamte zu
führende Zeichenrolle anzumelden. Durch die Eintragung erwirbt
der Eingetragene das ausschließliche Recht, Waren der angemeldeten
Art oder deren Verpackung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen)
1) Der Schutz ist dadurch wesentlich erweitert, daß bei Erfindungen, die
in einem Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes bestehen, bis zum Nach-
weis des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem paten-
tierten Verfahren hergestellt betrachtet wird.
2) Geringfügige Abweichungen, die seitens dritter vorgenommen werden,
ändern an der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens nichts, wenn gleichwohl die
Gefahr einer Verwechslung im Verkehr vorliegt.