Full text: Betrieb von Fabriken

   
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2. Der Schutz des geistigen Eigentums und der Fabrikgeheimnisse. 273 
zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr zu setzen, sowie 
auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rech- 
nungen od. dgl. das Zeichen anzubringen. Der schriftlich an das Patent- 
amt (Abteilung für Warenzeichen) zu richtenden Anmeldung mu die 
Bezeichnung des Geschüftsbetriebes, in dem das Warenzeichen gebraucht 
werden soll, ein Verzeichnis der Waren, für welche es bestimmt ist, 
sowie eine deutliche Darstellung und, soweit erforderlich, eine Be- 
schreibung des Zeichens beigefügt sein. Bei der Anmeldung ist für 
jedes Zeiehen eine Gebühr von 30 .77), für die jedesmal vor Ablauf 
der zehnjährigen Schutzfrist zu bewirkende Erneuerung eine Gebühr 
von 10.4 zu entrichten. Das Patentamt entscheidet über den Ein- 
tragungsanspruch, nachdem es etwaigen älteren, zur Führung eines 
übereinstimmenden Zeichens Berechtigten Gelegenheit zur Äußerung 
gegeben hat. Gegen die Versagung der Eintragung wegen Überein- 
stimmung mit geschützten älteren Zeichen ist Klage zulässig, gegen 
sonstige Beschlüsse binnen Monatsfrist die Beschwerde an die Be- 
schwerdeabteilung I des Patentamtes. Seit dem 1. Oktober 1898 sind 
die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Markenschutz vom 
30. November 1874 nicht mehr verwendbar. 
Wer wissentlich oder grob fahrlässig Waren, deren Verpackung, 
Umhüllung oder Geschäftspapiere mit dem Namen oder der Firma eines 
anderen oder mit einem geschützten Warenzeichen widerrechtlich ver- 
sieht oder derartig gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder 
feilhält, hat dem Verletzten, wie beim Patentrecht ausgeführt, Ent- 
schädigung zu leisten, kann auch bei wissentlicher Handlungs- 
weise auf dessen Antrag mit Geldstrafe von 150 bis 5000 .# oder 
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft werden. Zurücknahme des 
Antrages ist statthaft. Die zum Zwecke der Täuschung im Handel 
oder Verkehr bewirkte unbefugte Ausstellung der Waren u. dgl. in 
einer Weise, die innerhalb der beteiligten Kreise als Kennzeichen 
gleichartiger Waren eines anderen gilt, macht gleichfalls ebenso wie 
das Inverkehrbringen und Feilhalten derselben entschädigungspflichtig 
und auf Antrag strafbar (Strafdrohung: 150 bis 3000 ./, Gefängnis 
bis zu drei Monaten). Es ist ferner verboten, Waren u. dgl. fälschlich 
mit einem Staatswappen bzw, mit dem Namen oder Wappen eines 
Ortes oder Bezirkes zu dem Zwecke zu versehen, um iiber Beschaffen- 
heit oder Wert der Waren einen Irrtum zu erwecken (Strafdrohung: 
Geldstrafe von 150 bis 5000 .#, Gefingnis bis zu sechs Monaten). 
Unter diese Strafvorschrift fällt indes nicht die Verwendung von 
Namen, die nach Handelsgebrauch zur Benennung gewisser Waren 
dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen. Ausländische 
1) Von dieser Gebühr werden 20 J/ erstattet, wenn die Anmeldung nicht 
zur Eintragung führt. 
Der Fabrikbetrie». 18 
      
   
  
  
   
    
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
     
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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