en.
n-
ts-
18-
A
2. Der Schutz des geistigen Eigentums und der Fabrikgeheimnisse. 275
d) Die Ehrliehkeit im Verkehr wird insbesondere gefordert durch
das Gesetz zur Bekiimpfung des unlauteren Wetthewerbes vom 27. Mai 1896,
dem eingehende Verhandlungen in den beteiligten Kreisen vorangegangen
sind.!) Demnach setzt sich jeder, der in öffentlichen Bekanntmachungen
oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt
sind, über geschäftliche Verhältnisse (Beschaffenheit, Herstellungsart,
Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen, Bezugswert
und Bezugsquelle von Waren, Besitz von Auszeichnungen, Anlaß oder
Zweck des Verkaufes u. dgl.) unrichtige Angaben tatsächlicher Art
macht, die geeignet sind, den Anschein eines besonders
günstigen Angebotes hervorzurufen, einer Klage auf Unterlassung
der unrichtigen Angaben aus. Dazu ist jeder im Wettbewerb be-
teiligte Gewerbetreibende und jeder prozeßfähige Verband zur Förde-
rung gewerblicher Interessen befugt. Während hier auch bei Gut-
gläubigkeit des Zuwiderhandelnden das Klagerecht gegeben ist, kann
seitens derselben Kläger Schadenersatz nur von demjenigen gefordert
werden, der die Angaben machte, obwohl er ihre Unrichtigkeit kannte
oder kennen muBte.?) Außerdem ist dem wissentlich Zuwiderhandelnden,
der zur Irreführung geeignete Angaben tatsächlicher Art gemacht hat,
eine Geldstrafe bis zu 1500 .#, im Riickfalle daneben oder an Stelle
davon Haft oder Gefängnis bis zu sechs Monaten angedroht.
Um eine gewisse Gleichmäßigkeit, auf die das kaufende Publikum
zu rechnen pflegt, allgemein sicherzustellen und Schädigungen durch
Irrtümer zu verhüten, kann durch Beschluß des Bundesrates festgesetzt
werden, daß bestimmte Waren im Einzelverkehr nur in vor-
geschriebenen Einheiten der Zahl, der Länge und des Gewichtes oder
mit einer auf der Ware oder ihrer Aufmachung anzubringenden Angabe
über Zahl, Länge oder Gewicht gewerbsmäßig verkauft oder feil-
gehalten werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen diese im Reichs-
gesetzblatt zu veröffentlichenden Vorschriften werden mit Geldstrafe
bis zu 150 .# oder mit Haft bestraft.
Auch fremden Geschäften gegenüber ist den Gewerbetreibenden
das Festhalten an ehrenhaften Grundsätzen durch das Gesetz ein-
geschärft: es ist nicht gestattet, zu Zwecken des Wettbewerbes über
das Erwerbsgeschüft eines anderen, über die Persónlichkeit eines
Gescháüftsleiters, über Waren oder gewerbliche Leistungen anderer tat-
süchliche, nicht erweislich wahre Behauptungen aufzustellen, die
den Geschäftsbetrieb oder -Kredit zu schädigen geeignet sind;
der Benachteiligte kann auf Schadenersatz und Unterlassung klagen.
1) Vgl. „Unlauteres Geschäftsgebaren‘‘ von Dr. Stegemann (Braunschweig
1894), insbesondere Bd. I (,,Typische Fille).
2) Wie beim Warenzeichengesetz ist die Verwendung von Namen, die zur
Benennung gewisser Waren handelsüblich sind, ohne die Herkunft derselben
bezeichnen zu sollen, auch fernerhin erlaubt.
18*