9276 von Frankenberg: Die besond, gesetzl. Bestimmungen f, d. Fabrikbetrieb.
Ausgenommen sind die Fälle, in welchen der Mitteilende oder der
Empfänger der Nachricht an ihr ein berechtigtes Interesse hat
(vgl. dazu 8 193 R. Str. G. B.).
Sind die vorstehenden Handlungen wider besseres Wissen
erfolgt, so kann Geldstrafe bis zu 1500 ./ oder Gefüngnis bis zu
einem Jahre eintreten,
Ohne Strafandrohung ist lediglich mit der Verpflichtung zum
Schadenersatz und zur ferneren Unterlassung verboten, im geschäft-
lichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeich-
nung eines Erwerbsgeschüftes, eines gewerblichen Unternehmens oder
einer Druckschrift‘ in einer Weise zu gebrauchen, welehe darauf be-
rechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit den befugterweise
von anderen gebrauchten Namen, Firmen oder besonderen Bezeich-
nungen hervorzurufen.
Den Schutz des Fabrikgeheimnisses, von dem bereits
S. 265 die Rede war, bezweckt $ 9 des Reichsgesetzes; danach ist
den Angestellten, Arbeitern oder Lehrlingen eines Geschäftsbetriebes,
wenn sie unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen ver-
möge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich ge-
worden sind, während der Dienstdauer an andere zu Zwecken des
Wettbewerbes oder in der Absicht mitteilen, dem Geschäftsinhaber
Schaden zuzufügen, Geldstrafe bis zu 3000 ./ oder Gefüngnis bis zu
einem Jahre angedroht; in derselben Weise wird bestraft, wer Ge-
schäfts- oder Betriebsgeheimnisse durch eine derartige Mitteilung oder
durch eine gegen das Gesetz bzw. die guten Sitten verstobende eigene
Handlung erfahren hat und zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt
verwertet oder anderen mitteilt. Außerdem sind Zuwiderhandelnde
(und zwar mehrere als Gesamtschuldner) auch hier zum Schadenersatz
verpflichtet. Wer für Wettbewerbszwecke es unternimmt, einen
anderen zum Verrat solcher Geheimnisse zu bestimmen, ist mit Geld-
strafe bis zu 2000 .# oder Gefängnis bis zu neun Monaten bedroht.
Hierdurch wird also insbesondere die an der Treue der Angestellten
scheiternde, erfolglos versuchte Anstiftung getroffen.
Die Strafverfolgung geschieht, abgesehen von dem Fall des Ver-
stößes gegen die erwähnten Einheitsvorschriften des Bundesrates, im
Wege der Privatklage beim Schöffengerichte seitens des Verletzten
bzw. bei Irreführung des Publikums auch durch die erwähnten öffent-
lichen Verbände. Die Staatsanwaltschaft hat indes öffentlich Klage
zu erheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, worüber
nötigenfalls im Beschwerdewege auch die Oberstaatsanwaltschaft zu
entscheiden zuständig ist. Neben einer Strafe kann auf Verlangen
eines Verletzten eine an ihn zu entrichtende BuBe bis zu 10000 #
wie im Patentrecht zugesprochen werden.