eb. 3. Die Arbeitsordnungen. 271
der Alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen klagend ein An-
hat spruch (auf Schadenersatz oder Unterlassung) nach diesem Reichs-
gesetze geltend gemacht wird, sind, wenn das Landgericht als erste
en Instanz zuständig ist, vor der Kammer für Handelssachen zu ver-
zu handeln.
Ausländer dürfen nur bei anerkannter Gegenseitigkeit ihres Heimat-
um staates (S. 274) den Schutz des Gesetzes beanspruchen.
ift-
ch- 3. Die Arbeitsordnungen.
id Eine eigenartige Stellung im Vertragsrecht zwischen Fabrikleitung
ise und Personal nimmt die Arbeitsordnung ein, die ihre Entwickelung |
ch: und Ausgestaltung der neuen deutschen Arbeiterschutzgesetzgebung Il
verdankt. | |
its a) Was den ErlaB der Arbeitsordnung anlangt, so muß zunächst, I
ist dem Gesetze folgend, ein Unterschied zwischen den größeren Fabriken, |
es, welche in der Regel mindestens 20 Arbeiter!) beschäftigen, und den I
er kleineren Unternehmungen, sowie den nicht fabrikmüfigen Anlagen I
ge- der GroBindustrie und des Handwerkes?) gemacht werden, auch wenn |
des bei letzterem 20 und mehr Arbeiter tätig sind. Für erstere 1st I
bor der ErlaB einer Arbeitsordnung (auch Fabrikordnung genannt) ge- I
Zu setzlich vorgeschrieben, für letztere, insbesondere also auch für die I
Ora Fabriken mit einer regelmäßigen Arbeiterzahl unter 20 Personen, nur | i
der eine freiwillige Einrichtung, von der aber betont werden muß, daß |
ne sie außerordentlich zweckmäßig und dringend zu empfehlen ist, um |
igi Meinungsverschiedenheiten die Spitze abzubrechen, einen geregelten |
We Betrieb zu gewährleisten und den Beweis der getroffenen Abmachungen |
aly klar und einwandfrei jederzeit beschaffen zu können. ^ |
len | In 8 134a R.G.O. ist bestimmt, daf für jede Fabrik, in welcher |
1d. in der Regel mindestens 20 Arbeiter tätig sind, innerhalb vier Wochen I
lit. nach Erüffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen ist. Ge- |
Lon stattet ist es, für die einzelnen Abteilungen des Betriebes oder für die |
einzelnen Gruppen der Arbeiter (gelernte und ungelernte, W erkstatt- |
— i
er 1) Dabei sollen weder die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker, |
im Handlungsgehilfen und Lehrlinge, noch die wegen aufergewühnlicher Häufung I
ten der Arbeit oder aus anderen Gründen vorübergehend angenommenen Arbeiter il
nt- mitgezählt werden; vgl. die Preußische Ausführungsanweisung vom 26. Febr. 1892; I
igo Koliseh R.G.O. Anm. 2 zu $ 134a. : : (ER
ber 2) Den Fabriken sind betreffs der Arbeiterverhältnisse (88 134 — 189 a) die I E
Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhôfe, Werften und größeren, auf I
zu einige Dauer berechneten Ziegeleien, Brüche und Gruben, sowie die Motorbetriebe Ii
'en gleichgestellt (8 154 R.G.0.). Eine Kaiserliche Verordnung vom 31. Mai 1897 IN
A hat auch auf die Werkstütten der Kleider- und Wüschekonfektion, in denen die
Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern, Frauen- und
Kinderkleidung, sowie von weißer oder bunter Wäsche im großen erfolgt, die
Anwendbarkeit der 88 135, 139 und 139b im wesentlichen ausgedehnt.