Full text: Betrieb von Fabriken

   
  
     
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
    
  
  
280 von Frankenberg: Die besond. gesetzl. Bestimmungen f. d. Fabrikbetrieb. 
muß sich sagen, daß sie durch ihr Entgegenkommen sich selbst eine 
Arbeit spart, die ihr alsbald nach dem Erlaf doch erwachsen würde, 
und daB es der Durchführung der Arbeiterschutzgesetzgebung nur 
dienlich sein kann, wenn die Verwaltungsstellen den Unternehmern 
eine sachgemäße Auskunft nicht verweigern. Die württembergischen 
Ausführungsvorschriften vom 26. März 1899 weisen die untere Ver- 
waltungsbehórde sogar ausdrücklich an, solchen Anträgen auf vor- 
làufige Prüfung des Entwurfs einer zu erlassenden Arbeitsordnung in 
der Regel stattzugeben. 
Wenn alsdann die behördliche Vorprüfung erfolgt ist und die 
etwaigen Beanstandungen beseitigt sind, ist die Arbeitsordnung, bevor 
sie ausgehängt und damit „erlassen“ wird, von demjenigen, der sie 
erläßt, also dem Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Fabrik oder 
seinem Stellvertreter, mit Datum und Unterschrift sowie mit dem 
Zeitpunkte ihres Inkrafttretens zu versehen. Dieser Zeitpunkt darf 
frühestens 14 Tage hinter dem Tage des erfolgten Aushanges liegen, 
damit unter Beobachtung der gesetzlichen oder einer kürzeren ver- 
tragsmäßigen Kündigungsfrist die mit dem Inhalte der Arbeits- 
ordnung nicht einverstandenen Arbeiter ihren Austritt vor Wirksam- 
keit der neuen Bestimmungen erklären können. 
Der Aushang der Arbeitsordnung muß an einer geeigneten, 
allen beteiligten Arbeitern zugänglichen Stelle erfolgen und stets in 
lesbarem Zustande erhalten, also nach Bedarf erneuert werden. Es ist 
nicht unbedingt notwendig, daß die Arbeitsordnung an mehreren 
Stellen in der Fabrik ausgehängt wird. Wenn es aber an einem 
geeigneten Platze fehlt, an dem täglich die gesamte Arbeiterschaft 
vorübergeht, wenn insbesondere die Fabrik mehrere Ein- und Aus- 
gänge für die Arbeiter hat, so wird es zweckmäßig sein, an jedem 
derselben einen Aushang anzubringen; daneben mag auch in den Ver- 
sammlungs-, Umkleide- oder Speiseräumen, im Kontor oder in dem 
Raume, in welchem die Lohnzahlung stattzufinden pflegt, eine Arbeits- 
ordnung ausgehängt werden. Vor allem ist zu beachten, daß für die- 
'jenigen Arbeiter, welche bestimmte Arbeitsplätze nur ausnahmsweise 
zu betreten pflegen (z. B. für Fabrikkutscher) der Aushang in jenen 
Innenräumen nicht genügt. 
Die R. G.O. geht aber noch weiter: sie schreibt vor, daß jedem 
Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung die Arbeits- 
ordnung zu behändigen ist, damit er Muße hat, zu Hause die 
einzelnen Bestimmungen sich genauer anzusehen. Die Gültigkeit 
der ordnungsmäßig erlassenen Arbeitsordnung ist von der Beobach- 
tung dieser Bestimmung nicht abhängig gemacht. Der Arbeiter, der 
aus irgendwelchen Gründen die Arbeitsordnung nicht erhält, ist ihr 
ebenso unterworfen wie derjenige, der sie erhält und nicht durchliest. 
Es wird aber derjenige Fabrikbesitzer oder -Leiter, der es unterläßt, 
  
	        
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